Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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oon verständigen Leuten gefunden — in zweck—
mäßiger Weise behandelt und aufbewahrt und
—
den.
Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften
gegeben, von deren strenger Befolgung nicht nur
der Wert der Aufzeichnungen, sondern auch die
Höhe der an den Finder zu zahlenden Belohnung
abhängt.
14. Die Ballons sind mit entzündlichem
Hase, Wasserstoff oder Leuchtgas gefüllt und
müssen deshalb fern vom Feuer gehalten werden.
Besteht die Hülle derselben aus Papier, so zer—
ceiße man sie, um das Gas entweichen zu lassen.
Bei Stoff⸗- oder Gummihüllen binde man den
Ballon auf, richte die Oeffnung nach oben und
entleerre das Gas durch Drücken, ohne den
Stoff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickle
man ihn glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der
Luft fliegt, so geht man ihm nach und suche zu—
nächst den an ihm hängenden Apparat aufzu—
finden, der in einem Kästchen oder Körbchen steckt,
und ihn vor Beschädigungen zu sichern. Be—
onders vermeide man, den Apparat hart an—
zufassen oder mit den Fingern in ihn hineinzu—
zreifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere man
den Ballon gegen das Davonfliegen, indem man
spur irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert
si.
Gummiballons, welche meist einen Durch⸗
nesser von 1 bis 2m haben, pflegen in der
Höhe zu platzen und lassen dann den Apparat
nittels eines Fallschirmes zur Erde niedersinken;
gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat, oder er
zängt in eitem Baum fest, während der Apparat
uinter ihm hängt, oder am Erdboden liegt. Bei
dem Herunterholen ist vor allen Dingen ein
Herabstürzen des Apparates zu vermeiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung
iller unnötigen Erschütterungen in einem trocknen,
rzicht zu warmen Raum aufzubewahren, bis er
eintweder abgeholt wird, oder bis eine für seinen
Rücktransport mit der Post bestimmte Kiste ein—
rifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie
Fragebogen befinden, der tunlichst genau aus—
ufüllen ist.
An dem Ballon oder am Apparate findet
nan einen Briefumschlag, der die Adresse ent—
jält, an welche sobald als irgend möglich unter
genauer Angabe der Nummer des Apparates,
des Namen und Wohnortes des Finders, sowie
des nächsten Postamtes eine telegraphische Depesche
abzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Apparates
zrhält eine Belohnung von 5 Mk., in besonderen
Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig
»der zeitraubend war, aber mehr. Außerdem
verden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet.
Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines
Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten
an irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur
keine Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein
Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet
werden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör
ind „fiskalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten
Drachen haben meist die Gestalt eines vier—
eckig effenen, aus Holz- oder Metallstäben be—
tehenden Kasten, der teilweise mit Stoff bekleidet
ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahl⸗
drahtes emporgelassen werden, kommt es ge—
legentlich vor, daß ein kürzeres oder längeres
Stück solchen Drahtes an dem Drachen hängt.
Befinden sich in der Nähe elektrische Straßen—
bahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt
die Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit
dem elektrischen Starkstrom-Draht in Berührung
tkommt, so ist jedes Ergreifen der ersteren mit
bloßen Händen oder Berühren mit unbedecten
Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle

deshalb ein dickes trockenes Tuch um die Hände
he man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in
chneller Bewegung, so versuche man mit aller
Vorsicht, den nachschleifenden Draht schnell um
inen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen.
dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher eine
deine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über
»en Anspruch auf die Belohnung oder aus anderen
Hründen ergeben, wird das Königliche Landrats—
imt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden
rsucht der sachgemäßen Ausführung obiger Vor—
chriften die tunlichste Förderung und Unter—
tützung zu teil werden zu lassen und ganz be—
onders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen
ind von allen Kulturnationen betriebenen Ex—
berimente von Erfolg begleitet werden.
Trier, den 4. Dezember 10911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

qas
behßunt wemgon
Bekanntmachung.
Infolge des eingetretenen Schneewetters und der
on verschiedenen Seiten eingelaufenen Beschwerden
ann dos Rodeln in nachbenannten Straßen des be—
zauten Stadtbezirks nicht gestattet werden.
1. Richtweg, (Verbindungsweg der Moltkestraße
in der Kaserne des Jufaukerie-Regiments, Nr. 70
nit der Gersweilecrstraße), 2. Moltkestraße, 3. Fried—
wf⸗Allee, 4. Alte Metzerstrahe, 85. Am Hahnen, 6
S„chutz bergstraße, 7. Suppengasse, 8. Schloßberge9
Spicherbergstraße, 10. Petersbergstr. unterer Teil,
I. Colerstraße, 12. Schumannstraße, 13. Förster—
hraße, 14. Parkstraße, 15. Kantstraße, 16. Fichte—
lraße, 17. An der Trift, 18. Sittersweg, 19. Sofien—
traße, 20. Viktoriastraße (am Eilgut), 21. Friedrich—
traße, 22. Katharienstraße, 23. Hubert-Müllerstraße,
4. Seebohmstraße, 258. Große Weyersberg⸗Brunnen—
traße, 26. Adolfstraße, 27. An der Nordseite des
S„chulhauses am Weyersberg.
Die genannten Straßen werden nach Möglich—
eit durch Streuen von Sand, Asche und anderem
abstumpfenden Material für das Rodeln unbrauch—
har gemacht werden.
Wer diese Straßen trotzdem zum Rodeln benutzt,
vird auf Grund des 8 58 und 60 der Straßen—
volizei- Verordnung vom 20. 9. 1902 bestraft werden.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1012.
Der Nonich dde Doltzele Direstor
IIA.
Dr. Werther.
Bekanntmachung.
Zur Ausfahrt aus der Feldmann⸗- in die Saar—
gemünderstraße darf nur noch der rechts (Güdlich) der
Zaumgruppe gelegene, breite Straßenteil benutzt wer⸗—
»en. Der links Gnördlich) der Baumgruppe vorbei—
ührende schmale Straßenteil ist für die Ausfahr
zerboten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der 88 58
ind 60 der Straßenpolizei-Verordnung vom 20. 9
1902 bestraft.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1012.
Der Königliche Molded Direclor.
J. A.:
Schlesinger.
Bekanntutachung.
Die unterm 19. Oktober 1912 angeordnete
Sperrung der Hohenzollernstraße zwischen Wer—
rer⸗ und Gärtnerstraße für den durchgehenden
Fuhrverkehrt wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1912.
Der Königliche Polizei-Direktor.
Schlesinger.
Bekanntmachung.
Die Kronprinzenstraße von der Post- bis
Ztengelstraße wird hiermit für den durchgehenden
Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. Die Straßen
perrung wird durch entsprechende Schilder kennt
ich gemacht. Zuwiderhandlungen werden auf

Grund der 88 538 und 60 der Straßenpolizei—
verordnung vom 20. September 1902 bestraft
Saarbrücken, den 3. Dezember 1912.
Der Königliche Polizei-Direktor.
Schlesinger.
Bekanntmachung.
Die unter dem Pferdebestande des Fuhc—
unternehmers Adolf Köppel hier, Margareten—
traße 18, ausgebrochene Influenza ist nach
amtstierärztlicher Feststellung erloschen.
Die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf
gehoben.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1912.
Königliche Polizei-Direktion
J. A.
Dr. Werther.
Bekanntmachung.

Die unterm 28. Oktober 1912 angedrdnete
Sperrung der Kronprinzenstraße zwischen Kanal—
und Hohenzollernstraße für den durchgehenden
Fuhrverkehr wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 3. Dezember 19812.
Der Königliche Polizei-Direktor
Schlesinger.

Bekanntmachung.
Die unterm 4. 10. 1912 angeordnete
Sperrung der Nauwieserstraße zwischen Kant—
straße und der Eisenbahnunterführung für
den durchgehenden Fuhrverkehr wird hiermit
aufgehoben.
Saarbrücken, den 5. Dezember 1912.
Der Königliche Polizei-Direktor
Jekanntmachung.
Das Infanterie-Regiment Nr. 70 und Nr. 174
—D
) Uhr vorm. bis 5 Uhr nachm. gefechtsmäßiges
Schießen mit scharfer Munition ab.
Schußrichtung vom großen Exerzierplatze —
zstlich von dem Wege Saarbrücken-Spichern aus
iach dem Giffert- und Pfaffenwalde. Das ge—
fährdete Gelände darf während des Schießens
nicht betreten werden und ist durch Posten ab—
zesperrt. Der Weg Saarbrücken-Spichern ist
frei. der von St. Arnual kommend unterhalb
)es Petersberges entlangführt und in den We—
zaarbrücken-Spichern einmündet, ist gesperrt.
Saarbrüclen, den 6. Dezember 1912.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
Schsesinger.

betun Aungen
dos shchen Lündrutzumtbö.

Bekaunntmachung.
Nachdem binnen einem Monat nach der am
2. November ds. Is. erfolgten Bekanntmachung
des Wahlergebnisses der Wahl der Vertrauens—
und Ersatzmänner zur Angestelltenversicherung
die Gültigkeit der Wahl nicht angefochten, auch
von den Gewählten die Wahl nicht abgelehnt
wurde, gelten die in der vorgenannten Bekannt—
machung des Saarbrücker Kreisblattes Nr. 46
vom 2. November aufgeführten Vertrauens- und
Ersatzmänner endgültig als gewählt.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1912.
Der Wahlleiter
v. Raczeck,
Regierungs-Assessor
            
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