Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

121

Die Anlage von Grüften und Grabgewölben
ist verboten.
Das Recht zur Benutzung der käuflich er—
worbenen Grabstellen erlischt vor Ablauf von
30 Jahren, wenn der Friedhof im polizeilichen
Interesse geschlossen wird. Den Besitzern der
Brabstellen wird in diesem Falle jedoch nach
Maßgabe ihrer erworbenen Rechte eine neue
Brabstelle auf einem andern Friedhof über—
viesen.

89.
Denkmäler, Grabsteine, Kränze usw. kön—
nen auf den Gräbern unter Berücksichtigung
der Richtungslinie angebracht werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstätten
sind ebenfalls gestattet, jedoch ist das gewerb—
liche Arbeiten und Putzen der Gräber an
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten.
Unkraut, Steine und anderer Abraum von den
Bräbern darf nur an den dazu bestimmten
Stellen niedergelegt werden. Die Angehöri—
gen der Verstorbenen, welche Denkmäler, Grab—
teine oder Kreuze auf den Gräbern errichten
sassen, haben auch für ordnungsmäßige Er—
haltung derselben Sorge zu tragen. Gegen—
stände, welche durch ihren Verfall die Ordnung
und Würde des Friedhofes verletzen, können
bon der Behörde beseitigt werden.
810.
Der Totengräber hat ein Register zu führen,
aus dem Vor- und Zuname, das Alter und
der Stand des Verstorbenen, der Tag des
Todes und der Beerdigung, sowie die Krank—
heit, an welcher der Beerdigte verstorben ist,
zu ersehen ist. Die Nummer des Grabes muß
nit der Buchnummer jeweils übereinstimmen.
Ferner muß aus dem Register hervorgeher
es sich um eine angekaufte Grabstelle han
delt.

811.
Der Totengräber hat den Unterhalt und
die Reinlichkeit der auf dem Friedhof ange—
egten Wege unentgeltlich zu besorgen.
812.
Der Totengräber hat den Friedhof ver—
schlossen zu halten. Der Besuch des Fried—
hofes muß jedoch den Verwandten der dort—
elbst ruhenden Toten stets gestattet werden.
Kinder haben nur unter Aufsicht von Erwach—
enen Zutritt

8 13.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Be—
»rdigungen hat der Totengräber in einem ent—
prechenden Anzuge beizuwohnen. In Verhin—
derungsfällen darf er sich niemals durch Kin—
der oder weibliche Personen vertreten laisen.
8 14.
Jedes Begräbnis muß mit Angabe der
Stunde, zu welcher dasselbe stattfinden soll,
24 Stunden vorher dem Gemeindevorsteher von
Fechingen angemeldet werden, welcher befugt
ind verpflichtet ist, das Begräbnis auf eine
aindere Stunde zu verlegen, insofern es nötig
erscheint, um ein Zusammentreffen verschiede—
ner Leichenzüge zu vermeiden.
8 15.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof
angekommen ist, darf kein zweiter den Letzte—
zen betreten, vielmehr müssen solche solange
außerhalb desselben sich still aufhalten, bis
zdie zuerst begonnene Feierlichkeit beendet ist.
Das beim Eintreffen eines Leichenzuges auf
dem Friedhofe etwa anwesende Publikum hat
sich während der Begräbnisfeierlichkeit in an—
gemessener Entfernung zu halten.
816.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch
Leichenzüge zu sahren, es müssen dieselben so
ange anhalten, bis die Leichenzüge vassiert
ind.

817.
Jedes Grab erhält eine dauerhaft anzu—
hringende besondere Nummer. Entsprechend

dieser Rummer erfolgt bei jedem Begräbnis
eine Eintragung in das Sterberegister.
8 18.
Es ist verboten:
. Der Eintritt in den Friedhof auf andere
Art als durch die Tore.
2. Das Mitbringen von Hunden.
3. Das Abpflücken von Blumen und Zweigen.
J. Jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm
und jedes mit seiner Würde nicht verträg
liche Verhalten.
Das Besteigen der den Friedhof umgeben—
den Mauer beziehungsweise Einfriedigung.
Brebach, den 20. August 1912.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Becker.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 wird für den Umfang der Gemeinde
zechingen folgende Polizeiverordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun—
gjen der 88 15, 16 und 18 der Friedhofs—
ind Begräbnisordnung für den Friedhof der
vßemeinde Fechingen vom 20. August 1912
verden mit Geldstrafe bis zu neun Mark, im
Unvermögensfalle mit entiprechender Haft be—
traft.
Brebach, den 25. September 1912.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Becker.

Bekanntmachung.
Die Firma Rud. Böcking & Cie., Erben
Ztumm-Halberg und Rud. Böcking, G. m. b. H.
zu Halbergerhütte beabsichtigt, auf ihrem
hrundstück am Alten Werk, Flur 2, Bann
Zrebach, eine
Gichtgastrockenreinigungsaulgae
u errichten.
Dieses Unternehmen wird hiermit zur öf—
entlichen Kenntnis gebracht mit der Auffor—
zerung, etwaige Einwendungen nicht privat—
rechtlicher Natur binnen 14 Tagen bei mir
chriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll
inzubringen. Die Einspruchsfrist nimmt ihren
Anfang mit dem Tage, an dem die diese Be—
anntmachung enthaltende Nummer des Kreis—
lattes erscheint. Nach Ablauf der Einspruchs—
rist können Einwendungen nicht mehr anage—
racht werden.
Zur mündlichen Erörterung der etwa recht—
eitig erhobenen Einwendungen wird hiermit
Termin auf
Montag, den 2. Dezentber 1912,
vormittags 10 Uhr,
nuf dem Polizeibüro hierselbst — Zimmer Nr
3 — anberaumt mit dem Eröffnen, daß im
Falle des Ausbleiben des Unternehmers oder
der Widersprechenden gleichwohl mit der Er—
zrterung der Einwendungen vorgegangen wird
Brebach, den 12. November 1912.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Becker.

Bekanutmachung.
Nachdem die Rotlaufseuche unter dem
Schweinebestande des Unternehmers Johann
rzries zu Dudweiler, Kalkofenstraße 5,
xloschen ist, sind die angeordneten Schutzmaß—
regeln aufgehoben worden.
Hudweiler, den 5. November 1912.
die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Oost

Bekanntmachung.
Infolge Ausbruchs der Rotlauf-Seuche habe
ich über das Gehöft des Hüttenarbeiters Peter
Bickard zu Gersweiler die Sverre ver
hängt.
Gersweiler (Saar), den 7. Novembe
1912.

Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister:
Müller.

Bekanntmachung.
Die Ro!auf-Seuche unter dem Schweine—
»cstande des Malers Willy Wilms zu
Bölklingen ist erloschen und sind daher
die angeordneten Sperrmaßregeln wieder auf
rehoben worden.
Völklingen, den 6. November 1912.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister:
J. V.:
Der Beigeordnete Klon;z
Bekanntmachung.
Nachdem die Rotlaufseuche unter dem
Schweinebestande des Bergmanns Mathias
Ziegler zu Püttlingen erloschen ist, wird
die über das Gehöft verhängte Sperre auf
gehoben.
Wüttlingen, den 4. November 1912
Der Bürgermeister:
Dr. Mattonet.

Bekanntmachung.
Nachdem die Rotlaufseuche unter dem
Schweinebestande des Heinrich Balzer!
zu Altenkessel erloschen ist, wird die über
das Gehöft verhängte Sperre aufgehoben.
Püttlingen, den 7. November 1912.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister:
Dr. Mattonet.

Belanntmachung.
Als Schiedsmann für den Schiedsmanns—
bezirk des Ortes Friedrichsthal ist Herr Rek—
or Weber hierselbst gewählt worden. Die
Wahl hat die Bestätigung durch das Präsi—
dium des Königlichen Landgerichts zu Saar—
»rücken erhalten. Nachdem auch seine eidliche
verpflichtung als Schiedsmann durch das Kö—
nigliche Amtsgericht Sulzbach erfolgt ist, ha—
derr Weber das Amt nunmiehr angetreten.
Friedrichssthal, den 13. November 1912.
Der Bürgermeister:
Forster.

Personal⸗Chronik.
Ernannt: der Kommerzienrat L. Röchling
n Völklingen zum Beigeordneten der Bürger—
neisteret Völkliagen im Kreise Saarbrücken
I.D. 9009.
Ernannt: der Gemeinde-Baumeister
Schmidt in Sulzbach zum Beigeordneten der
Bürgermeisterei Sulzbach im Kreise Saar
rücken. I.D. 9102.
den 18. November 1912
Tl. Landrat.
— 01

schrutzon ¶.
unsdd Eintigrzurn

—I
ueue ßugrßrüchen.

Fischzucht⸗Kursus.
Vom 23. bis einschließlich 30. November
). J. findet an der „Rheinischen Fischzucht—
instalt“ zu Kruft (Kreis Mayen) unter Lei—
tung des Wanderlehrers für Fischzucht, Herrn
Hauptlehrer Schumacher, in Kruft ein Fisch—
zuchtkursus statt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.