Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

liche Anlagen, Feldziegeleien, Einfriedigungen,
Baum- und Strauchpflanzungen und ähnliche
Anlagen) neu ausgeführt, erweitert, verlegt,
Deiche, deichähnliche Echöhungen und Dämme
zanz oder teilweise beseitigt werden.
Der Sonderplan liegt vom 19. November
zis 17. Dezember ds. Is. für die Gemarkung
sroß-Rosseln bei dem Bürgermeisteramt zu
Ludweiler zur öffentlichen Einsicht aus.
Einwendungen gegen diesen Plan sind inner—
halb der Frist vom Tage der Offenlegung ab
bis zum 31. Dezember ds. Is. bei dem König—
ichen Landratsamt zu Saarbrücken anzubringen,
widrigenfalls die endgültige Feststellung des
Planes erfolgen wird.
Saarbrücken, den 12. November 1012.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.
Bcekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 37 des
Kreisblattes vom 9. September 1012 enthal—
lene Bekanntmachung vom 3. September 1912
bringe ich nunmehr in Gemäßheit des Ar—
likels 2, Absatz 4, der Ministerial-Instruktion
dom 9. Juni 1887 für das Verfahren bei der
Wahl der Kreistagsabgeordneten in der Rhein—
»rovinz zur öffentlichen Kenntnis, daß die
Liste der zum Wahlverbande der grö—
ßern Grundbesitzer und Gewerb—
treibenden im Kreise Saarbrücken ge—
hörenden wahlberechtigten Grundbesitzer, Ge—
werbtreibenden und Bergwerksbesitzer bis zum
Tage der demnächstigen Ergänzungs- bezw. Neu—
vahl von Kreistags-Abgeordneten, den 30. ds
Mts, bei mir ausliegt.
Saarbrücken, 14 November 1912
Der Landrat:
von Miquel.

P

Bekanntmachung.
Der Fischereibezirk in der Saar „vom Ende
des Schonreviers unterhalb des Wehrdener
Nadelwehres, d. h. vom Ende der Zunge am
Untergraben der Wehrdener Schleuse bis zu
dem am Anfang der Zunge am Obergraben
der Bouser Schleuse beginnenden Schonreviere“,
wird am Donnerstag, den 28. November ds.
Is., nachmittags 4 Uhr, im Kreisgeschäfts—
hause hierselbst, Schloßplatz Nr. 8, vom J.
Januar 1913 ab auf die Dauer von sechs !/,
neun 1/., zwölf 2, Jahren unter dem Vorbe—
halte einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor
Ablauf der Pachtzeit von 6u, ober Y/, Jahr
öffentlich neu verpachtet.
Die Pachtbedingungen liegen im landrät—
ächen Büro hierselbst, sowie auf den Bürger—
meisterämtern zu Völklingen und Bous, fer—
ner bei dem Herrn Ortsvorsteher zu Hosten—
bach zur Einsicht offen.
Saarbrücken, den 15. November 1912.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.
bosyer. aIgen
dor sönlhlichen Polszossitohtshn.

Bekauntmachung.
Wegen Kanalisationsarbeiten wird die Wil—
helm-Heinrichstraße zwischen Luisenstraße und
Götheanlage vom 11. November cr. bis auf
Weiteres für den durchgehenden Fuhrverkehr
»olizeilich gesperrt. Die Straßensperrung wird
durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der
88 58 und 60 der Straßenpolizeiverordnung vom
20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 9. November 1012.
Der Königliche Polizeidirektot.
J. A.: Schlesinger.

180
Bokaunntnunachung.
Wegen Kanalisationsarbeiten wird die Dud—
veilerstraße zwischen Kaiser- und Blumenstraße,
erner die Heudukstraße zwischen Eberstein- und
kamekestraße bis auf Weiteres für den durch—
zehenden Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. Die
Straßensperrung wird durch entsprechende Schil—
der kenntlich gemacht. Zuwiderhandlungen wer—
den auf Grund der 88 58 und 60 der Straßen—
»olizeiverordnung vom 20. September 10902
zestraft.
Saarbrücken, den 11. November 1012.
Der Königliche Polizeidirektor
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung.
Die unterm 22. Ottober 1912 angeordnete
Sperrung der Bismarckstraße für den durch—
zehenden Fuhrwerksverkehr wird hiermit auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 11. November 1012.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung.
Die Vereinigten Hüttenwerke Burbach-Eich—
düdelingen, Aktien-Gesellschaft, haben bei dem
herrn Regierungs-Präsidenten in Trier die lan—
ꝛespolizeiliche Genehmigung zur Einlegung einer
Schutzweiche pp. in der Nähe des Stellwerks
‚bere Hütte“ nachgesucht. Ferner ist beabsich—
igt, die für die ankommenden Wagen bestimm—
en Gleise 6—14 durch Verlegung der Weiche
* zwischen die Weichen 2/14 von den für die
ibgehenden Wagen vorgesehenen Gleisen 2 bis
möglichst getrennt zu halten. Die bisherige
Kechtsweiche Nr. 10 muß gleichzeitig durch eine
Linksweiche ersetzt werden, was ich auf Grund
zes 8 17 und 47 des Gesetzes über Kleinbah—
ien und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli
1892 hiermit zur öffentlichen Kenntnis bringe.
Die Pläne liegen bei der Königlichen Polizei—
Direktion Saarbrücken, Schloßplatz Nr. 2, Zim
ner Nr. 1, während der nächsten 14 Tage und
war vom 19. November bis 2. Dezem
her 1912 zu jedermanns Einsicht offen.
Während dieser Zeit können bei der diessei—
tigen Stelle Einwendungen schriftlich oder zu
Protokoll exhoben werden.
Saarbrücken, den 15. November 1012.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.
Schlesinger.

ekuntmuchunen ouserer bBehörslen
Der Saatenstand Anfang November 1912.
Zusammenstellung
der von den landwirtschaftlichen Vertrauensmännern des
dreises Saarbrücken-Land über den Saatenstand
im Anfang des Monats Nov. 1912 abgegebenen Begut—
ichtungsziffern (Noten); 1 — sehr güt, 2 — zut,
3 * mittel (durchschnittlich, 4 * gering, 5 — seht
gering. Runderlaz der Herren Minshster für Landwirt—
chaft iꝛc. sowie des Innern vom 16. November 1901
IBe 9476 M. f. L.
I1h 3646 M. d. F.

— —

Durchjichn ittb⸗
noten für den
Req.
Bezirk
JTrier

Fruchtarten usw.

Anzahl der
von den Vertrauenẽmännern
abgegebenen Noten

3

— —

Winterweizen
Winterspelʒ
(Dinkel) — —
Winterroggen e 1s8 22
PVinterraps und
Rübsen — ——
lee 531 1—
J —V——
Königalich Preußisches Statistisches Landesamt:
Lvert, Präsident.

Sitzungsbeschluß.
Gemäß r8 40 der Jagdordnung vom 15. Juli
1907 (G⸗S. S. 207) wird hiermit im Interesse
der Jagdpflege die Schonzeit für Rehkälber
im Regierungsbezirk Trier auf das ganze Jabr
1912 ausgedehnt.
Trier, den 24. Oktober 1912.
E. II. 8/B. A. 2210
Der Bezirksausschuß.

Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung
für die Gemeinde Fechingen.
Nach Anhörung und unter Zustimmung des
Bemeinderates wird durch den unterzeichneten
Bürgermeister für den Umfang der Gemeinde
Fechingen folgende Friedhofs- und Begräb—
nisordnung erlassen:

81.
Der neue Friedhof in Fechingen, welcher
Figentum der Zivilgemeinde ist, ist zur Auf⸗
nahme sämtlicher Leichen aus der Gemeinde
Fechingen ohne Unterschied der Konfession der
Verstorbenen bestimmt.
82.
Die Beerdigungen finden ohne Unterschied
der Reihe nach gemäß dem Plane statt, und
zwar nach der Anmeldung beim Totengräber

83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kin—
dern wird bestimmt, daß Personen bis zu 14
Jahren als Kinder gezählt werden. Alle üb—
rigen Personen sind zu den Erwachsenen zu
rechnen. J

84.
Der Transport der Leichen nach dem Fried—
hofe ist ausschließlich Sache der Angehörigen
8 5.
Für Anfertigung der Gräber einschließlich
dem Wiederzufüllen wird ein Totengräber be—
stellt, welcher die ihm gegebenen Anordnun—
gen pünktlich zu befolgen verpflichtet ist, bei
Strafe der Entlafsung.
An Beerdigungskosten sind zu bezahlen:
1. für das Grab eines Erwachsenen 8,00 Mk.
2. für das Grab eines Kindes bis zum Alter
von 14 Jahren und einer Totgeburt 2,00
Mark.
Für ortsarme Personen werden die Be—
zräbniskosten besonders mit dem Totengräber
pereinbart.

86.
In jedem Grabe darf nur eine Leiche be—
erdigt werden. Mit Genehmigung der Poli—
zeibehörde können verstorbene Mütter mit
ihren neugeborenen Kindern in gemeinschaft—
lichem Sarge beerdigt werden.
87.
Für die Leichen Erwachsener sollen die
Bräber 2,40 Meter lang und 1 Meter breit
fein. Für Kinderleichen sollen die Gräber
1,50 Meter lang und 0,75 Meter breit werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein min—
destens 30 cm breiter Raum freizulassen, und
es muß zwischen jeder Gräberreihe ein freier
Raum von mindestens 80 em bleiben.
Ueber jedem Sarge muß die Erde mindestens
1 Meter hoch liegen und außerdem wird ein
spitzwinkelig festgeschlagener Erdhügel auf
sedem Grabe aufgeführt werden. Die vor—
läufige Wiederbelegungsfrist der Grabstätte
Turnus) soll 30 Jahre betragen.
88.
Plätze für Familiengrabstätten werden an
den im Friedhofsplane vorgeschenen Stellen
gegen Bezahlung abgegeben.
Die Gebühr für Erwerbung von Einzel—
gräbern als Familiengrabstätten auf die
Dauer von sechzig Jahren wird auf 50 Mark
für ein Grab für Erwachsene und 25 Mark
für ein Kindergrab festgesetzt.
            
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