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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
erausgegeben vom Königl. Landraizamt Saarbrücken Redaktion des nichtamtlichen Teilez, Druck und Nr. 46. — 38. Jahrgang. Infertionsgebähren: die ogespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg, bei wiederholter Aufnahm
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urh⸗Prijstdenten
Durch gemeinschaftliche Verfügung des
Herrn Justizministers und der Herren Mi—
nister für Landwirtschaft, Domänen und For—⸗
sten und des Innern vom 3. September 1912
iind im Anschlusse an die gemeinschaftliche
Verfügung vom 23. November 1881 (Amitsbl.
5. 373) alle vollbeschäftigten staatlichen Wald—
värter, auch wenn sie nicht aus der Klasse
der forstversorgungsberechtigten Anwärter her—
porgegangen sind, zu Hilfsbeamten der
Ztaatsanwaltschaft bestellt worden.
Trier, den 22. Oktober 1912. LJ. A. 6812.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom
27. Dezember v. Is., betr. einmalige Haus⸗
ollekte zum Besten des Rheinischen Ver—
»eins für katholische Arbeiter-Kolonien in Düs—
eldorf, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt—
nis gebracht, daß mit der Einsammlung der
dollekte in diesem Jahre nachträglich noch
honguude Personen beauftragt worden
ind:
Strauch Karl aus Düren,
Harhaus Theodor aus Elberfeld,
Tremer Hubert aus Paulushof,
Ahrweiler Heinrich aus Crefeld und
Michels Joseph aus Schmidt.
Trier, den 23. Oktober 1912. J. AM. 6680
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
— —— —
Nachdem durch Erlaß des Herrn Oberprä⸗
sidenten der Rheinprovinz vom 6. September
1911 (II. 4144) dem Kirchenvorstande der ka—
cholischen Pfarrgemeinde Sulzbach im Kreise
SZaarbrücken die Erlaubnis erteilt worden ist,
zum Besten des Neubaues einer katholischen
stirche in Altenwald im Jahre 1912 eine zweite
dauskollekte bei den katholischen Einwohnern
der Regierungsbezirke Koblenz und Trier ab—
halten zu lassen, werden nachstehend die Na—
nen der mit Einsammlung der Kollektengelder
zetrauten Personen, soweit der Regierungs—
zezirk Trier in Betracht kommt, zur öffent—⸗
ichen Kenntnis gebracht:
1. Johann Back aus Preist,
2. Jakob Biewer aus Idenheim,
3. Josef Schneider aus Züsch,
1. Peter Bouillon aus Hermeskeil,
5. Josef Robens aus Weisweiler,
z. Johann Josefs aus Höfen,
7. Wilhelm Nießen aus Strauch,
3. Engelbert Koll aus Strauch,
). Johann Peter Schäser aus Rupperath,
10. Michel Schäfer aus Rupperath,
11. Anton Ohlert aus Rupperath,
12. Jakob Blindert aus Pesch,
3. Johann Kopp aus Steckenborn,
14. Josef Greuel aus Steckenborn,
15. Hermann Antwerpen aus Steckenborn,
16. Jehenn Antwerpen aus Steckenborn,
17. Johann Nellessen aus Steckenborn,
8. Hermann Winter aus Steckenborn,
19. Arnold Harzheim aus Steckenborn, wendung zu finden haben. Es ist demnach
20. Arnold Dautzenberg aus M.Gladbach, verboten, abgesehen von den Fällen des Ab—
21. Theodor Kathaus aus GElberseld, satzes 223 des genannten Paragraphen Klauen—
22. Johann Eicks aus Scheuerheck. vieh ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde
F auszuführen. Auch ist das Durchtreiben von
Trier, den 28 Oltober dn Fο Klauenvieh und das Durchfahren mit frem—
Der Regierungs-Präsident. den Wiederkäuergespannen durch das Beob—
J. A.: Rudorff. achtungsgebiet verboten.
Ferner wird auf Grund des 8 168 (83if—
fer 1) der Ausführungsvorschriften für die
Orte Kleinblittersdorf, Güdingen, Bübingen,
Auersmacher, Rilchingen und Hanweiler ver—
boten:
1. die Abhaltung von Klauenviehmärkten, so—
wie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr—
und Wochenmärkte;
2. der Handel mit Klauenvieh, der ohne vor—⸗
gängige Bestellung entweder außerhalb des
Gemeindebezirks der gewerblichen Nieder—
lassung des Händlers oder ohne Begrün—
dung einer solchen stattfindet. Als Handel
im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das
Aufsuchen von Bestellungen durch Händler
ohne Mitführen von Tieren und das Auf—
kaufen von Tieren durch Händler;
die Veranstaltung von Versteigerungen von
Klauenvieh.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 88 74
bis 77 des Viehseuchengesetzes mit Gefängnis
bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
3000 Mark bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Die
Bestimmungen werden aufgehoben, sobald die
Befahr der Weiterverbreitung der Seuche be—
seitigt ist.
Saarbrücken, den 8. November 10912.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt, Kreissekretär
Bekanntmachung.
Die beteiligten Kreise mache ich darauf auf—
nerksam, daß nach 8 2 des Reichsgesetzes über
ie Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni
909
a) alle Baugewerbetreibende und
vp) alle diejenigen Personen, die sich für
einen Neubau Baugeld gewähren lassen,
zur Führung eines Baubuches verpflich—
tet sind.
Auch hat der Bauleiter eines Neubaues
die Verpflichtung, an leicht sichtbarer Stelle
inen Anschlag anzubringen, welcher den
Zztand, den Familiennamen und wenigstens
inen ausgeschriebenen Vornamen sowie den
Wohnort des Unternehmers in deutlich les—
»arer Schrift enthalten muß.
Zuwiderhandlungen sind strafbar.
Die hiesige Handwerkskammer ist bereit, zur
Aufklärung der Bauhandwerkerkreise bei ge—
nügender Beteiligung Baubuchführungskurse
einzurichten.
Saarbrücken, den 30. Oktober 1912.
Der Königliche Landrat.
J. A.: von Raczeck.
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Bekanntmachung.
Die unterm 31. 8. und 2. 10. er. ange—
ordnete Sperrung der Dellengartenstraße,
obere Hahnen, Luisenstraße zwischen Eisen—
bahn- und Gerichtsstraße und der Eezilien—
sttraße zwischen Dudweiler- und Johannisstraße
ür den durchgehenden Fuhrwerksverkehr wird
giermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1912.
Der Königliche Polizeidirektor
J. A.: Schlesinger.
Polizeiliche Bestimmungen
über
die Beschaffenheit der mit den Gesuchen um baupolizeilich-Genehmigung
einzureichenden Lagepläne.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Nachdem in dem lothringischen Orte Groß—
zlittersdorf die Maul- und Klauenseuche aus—
gebrochen ist, wird hiermit zum Schutze gegen
diese Seuche auf Grund der 88 18 ff. des
Piehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs⸗
Besetzblatt S. 519 und der hierzu erlassenen
Ausführungsvorschriften Folgendes angeord—
net:
Der Ort Kleinblittersdorf gilt als Beob—
achtungsgebiet, auf welches die Bestimmungen
des 8 166 der Ausführungsvorschriften An—
Die Pläne sind auf dauerhaftem Stoff im Maß—
tabe von mindestens 1: 500 auf Grund ör tlicher
Aufnahme — nicht nur auf Grund der, Kataster—
arie — anzufertigen. Der Maßstab muß auf den
Plänen angegeben und gezeichnet sein.
Auf Antrag kann die Baupolizeibehörde in Fällen,
denen es auf die Genauigkeit der Grundstücs—
grenzen nicht ankommt, eine amtliche Abzeichnung
der Katasterkarte für ausreichend erklären.