Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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bommchuneen
dos sngtichen oöccrungs Prüsenton.
Der Gemeinde Güdingen habe ich das Recht
derliehen. für die Benutzung der von ihr er—
bauten Saarbrücke zunächst während eines Zeit—
raumes von fünf Jahren, vom Tage der lan—
despolizeilichen Abnahme der Brücke ab, Brücken—
geld nach Maßgabe des hierunter abgedruckten
Tarifs zu erheben.
Tarif,
nach welchem das Brückengeld auf der Saar—
brücke in Güdingen, Kreis Saarbrücken, Re—
gierungsbezirk Trier, bis auf weiteres zu
erheben ist.
Es wird entrichtet:
J. von Personen, einschließlich dessen, was sie
tragen, für jede Perso... 39
Personen, welche zu einem Fuhrwerke oder
als Reiter, Führer oder Treiber zu Tieren
gehören, wofür die Abgabe nach den Sätzen
zu II, III und IV entrichtet wird, sind vor—
behaltlich der Annahme unter IId 2. Abs.
und IIIe frei;
I. von Tieren:
a) für ein Pferd oder ein Maultier 15 9
b) für ein Stück Rindvieh oder
einen Esel ......1095
für ein Fohlen, ein Kalb, ein
Schaf, eine Ziege, ein Schwein
oder ein Stück anderes kleines
Vieh, welches frei geführt oder
getrieben wird 595
für Federvieh, welches getrieben
vird, für je 10 Stüuk.. 55
Wenn Federvieh in geringerer Zahl
als 10 Stüd oder auf einem Fuhrwerke
oder in einem Tragkorbe über die
Brücke gebracht wird, so wird dafür keine
besondere Abgabe erhoben; doch sind
die Begleitpersonen abgabepflichtig;
ür ein beladenes Last- oder
Arbeitsfuhrwerk einschließlich der
Zugtiere:
Einspänner ....
Zweispänner ...
Drei⸗ und Mehrspänner ..
für ein unbeladenes Last⸗- und
Arbeitsfuhrwerk einschließzlich der
Zugtiere:
Einspänner .
Zweispäͤmer....
Drei⸗ und Mehrspänner ..
für einen Handwagen, einen
dandkarren oder Handschlitten,
heladen und unbeladen, sowie
ein Fahrrad, neben der Abgabe
nach Ziffer J dieses Tarifs für
die begleitenden Personen.. 39
d) für ein Motorfahrrad einschl.
der zugehörigen Person .. 109,
für ein Personenfuhrwerk mit
Hespann, falls das Fuhrwerk
nit einem Zugtier bespannt ist 3089
fall- es mit mehr Zugtieren
spannt istt... 4589
V. für ein Kraftwagen:
1) zur Personenbeförderung .. 459
b) zur Beförderung von Lasten, be—⸗—
aden .... 41,50 6
desgleichen unbeladen.... 758 5
für eine Dampfstraßenwalze und
den dazu gehörigen Personen,
Wagen uspp.. .2026
für eine Dreschmaschine jeglicher
Art mit allem Zubehör. 52
Befreiungen und Ermäßigungen:
Von der Entrichtung des Brückengeldes sind
zefreit:
—
lichen und des Fürstlich Hohenzollernschen
Hauses für ihre Person, sowie Fuhrwerke

ind Tiere, welche zu den Hofhaltungen des
Königlichen Hauses oder des Fürstlichen
hauses Hohenzollern oder zu den König—
lichen Gestüten gehören.
Militärpersonen im Dienst, einberufene
Rekruten, Heeresfuhrwerke, Fuhrwerke und
Tiere, welche Militärpersonen im Dienste
bei sich führen, Kriegsvorspann oder
Kriegslieferungsfuhren, Pferde, welche auf
Grund des Kriegsleistungsgesetzes vom 13
Juni 1873 zu oder von den Vormuste—
rungs⸗,, Musterungs- oder Aushebungs⸗
dlätzen gebracht werden, sowie die Füh
cer derselben.
Deffentliche Beamte sowie die Fuhrwerke
und Tiere, deren sich dieselben bei Dienst—
reisen bedienen, wenn sie sich gehörig aus—
veisen, Steuer- und Polizeibeamte in Uni—⸗
form auch ohne besonderen Ausweis.
Transporte, die für die unmittelbare Rech—
uung des Staates oder des Reiches ge—
chehen.
Die ordentlichen Posten neben deren Bei—
vagen, die auf Kosten des Staates beför—
derten Eilboten, die von Postbeförderung
urückkommenden Postfuhrwerke und Post—
oferde, die Briefträger und Postboten, in—
zleichen Personenfuhrwerke, welche durch
Privatunternehmer eingerichtet und als Er—
atz für ordentliche Posten ausschließlich
uur Beförderung von Reisenden und deren
Reisegepäck und von Postsendungen be—
autzt werden, sowie die mit einem Aus—
weis versehenen und im Dienste des Reiches
befindliche Telegraphenarbeiter, auch wenn
diese Arbeiter Transporte nicht begleiten.
Zilfsfuhren und uniformierte Feuerwehr—
eute bei Feuersbrünsten und ähnlichen
Notständen; Armen- und Gefangenen—
suhren, ferner Fuhren, die Chausseebau—
mittel anfahren.
Die Leichenfuhren und die sie begleitenden
Personen.
Die in der Gemeinde Güdingen auf der
linken Saarseite wohnenden Schüler, welche

in Güdingen die Volksschule oder den Kon—
firmanden-Unterricht besuchen, für ihre
Gänge zum Unterricht und von demselben
zu rück.
Die Geistlichen, Kirchendiener, Gemeinde—
schwestern, Krankenpfleger und Kranken—
pflegerinnen auf ihren Amtsgängen.
10. Der mit der Fleischbeschau betraute Tier—
arzt für seine dieserhalb zu machenden
Dienstgänge nach dem auf der linken Saar—
seite liegenden Teile der Gemeinde
Güdingen.
Für die landwirtschaftlichen Fuhren, welche
zum Zwecke der Bewirtschaftung der auf der
linken Saarseite auf Güdinger Bann belegenen
Grundstücke die Brücke benutzen, wird das Brük—
kengeld um den dritten Teil ermäßigt. Der Füh—
rer des Fuhrwerkes muß sich durch eine auf
den Namen des Fuhrwerksbesitzers lautende
Karte ausweisen.
Zu der für den Abgabebetrag maßgebenden
Bespannung eines Fuhrwerkes werden sowohl die
zur Zeit der Berührung der Hebestelle ange—
pannten, als auch alle diejenigen Tiere gerech—
iet, welche, ohne augenscheinlich eine andere Be—
timmung zu haben, bei dem Fuhrwerk befind⸗
lich sind.
Unter beladenem Fuhrwerk ist dasjenige zu
oberstehen, auf welchem sich außer dem Zubehör
und außer dem Futter für höchstens drei Tage
an anderen Gegenständen mehr als 100 kg be—
tinden.
Die Frei- und Ausweiskarten werden auf den
Namen des Inhabers durch das Bürgermeister—
amt in Brebach ausgestellt. Sie sind nicht über—
tragbar und müssen jederzeit auf Verlangen vor—
gezeigt werden. Mißbräuchliche Benutzung der
Karten hat, abgesehen von gerichtlicher Verfol—⸗
zung, die sofortige Einziehung der Karte unter
Verfall der auf dieselbe bereits im Voraus ent
richteten Gebühr zur Folge.
Trier, den 10. Oktober 1912. I. D. 8000
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

2
3.

3

1

5

2
5

7.

3.

Die Verteilung von Belohnungen aus der Friedrich-Wilhelm-Prämienstiftung für
Volksschullehrer und Lehrerinnen betreffend.
Auf Grund der Satzungen der Friedrich-Wil- Belohnungen von je 60 Mark für das Jahr
jelm⸗Prämienstiftung für Volksschullehrer und 1912 gewährt und an dem heutigen Tage, als
Lehrerinnen des Regierungsbezirks Trier vom dem Geburtstage Sr. Majestät des hochseligen
10. Juni 1857 (Amtsblatt Nr. 46) sind den nach- Königs Friedrich Wilhelm IV., zur Erinnerung
tehend benannten Lehrern und Lehrerinnen für an die Veranlassung der Stiftung die Zuerken—
angjährige und erfolgreiche treue Amtsföhruns nunagsurkunden ausgefertigt worden.

ofde.
Nr.

KHreis

Name des Empfängers

Stand

Wohnort

1
2

Saarbrücken-Stadt
Saarbrücken-Land

Wagner Peter
Schmidt Johann
Diehl Peter

Lehrer
Hauptlehrer

Saarbrücken
Großrosseln
Güdingen

Trier, den 15. Oktober 1912.
I. C. 2390.

Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen.

bekumahungen
llez sonlghchen Lanratsumtos.
Bekanntmachung.
Zur Verhütung von Unglücksfällen auf Eisen—
zahnübergängen mache ich hiermit den Führern
»on Fuhrwerken erneut die größte Vorsicht beim
Passieren von Bahnübergängen zur Pflicht und
veise dieselben darauf hin, daß sie bei unacht—

samem Passieren der Bahn sowohl ihr eigenes
Leben gefährden, als auch sich schweren Bestra—
fungen auf Grund des 8 316 des Strafgesetz
buches aussetzen.
Saarbrüden, den 17. Oktober 1912.
Der Königliche Landrat
J. V.:
von Raczeck,
Regierungs-Assessor.
            
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