Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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„reisblatt.

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Zerauzgegeben vom Khnigl. Landratzamt Saarbrücken. Redaktion des nichtamtlichen Teilez, Druck und Nr. 44. — 38. Jahrgang. Infertionsgebühren: die 6gespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg, bei wiederholter Aufnahme
zerlag von C H Scheur in e cbonn et M t 28 kt b 1912 — Schluß der meregee aunpabm e aeten n I ee —
ar das Kreisblatt beträgt jährli Mk auswärts bei den Postanstalten b, oo Mk. Di nenten de— J rößg igen T Btags ig üge sind an den Verlag des Saarbrücker Kreisblattes zu richten
ee e on ag, O ober 8 3 und in —— Kas vxstr. «Fernspr.

n dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen be—
zehptsuushunges llor zosnrushehören. timmten Blatte bekanntzumachen.
2. Die Ortspolizeibehörde hat außerdem
eden in ihrem Besirke festgestellten ersten Aus—
hruch der Influenza den örtlichen Polizeiverwal—
ungen aller dem Seuchenorte benachbarten Ge—
neinden unverzüglich mitzuteilen; diese haben den
Zeuchenausbruch in ihrem Bezirk ortsüblich be—
tanntzumachen.
3. Am Haupteingang des Seuchengehöfts
»der an einer geeigneten Stelle und an dem
singange des verseuchten Stalles oder sonstigen
SZtandortes sind Tafeln mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Pferde-Influenza“ leicht
ichthar anzubhringen.

Viehseuchenpolizeiliche Anardnung.
Zum Schutze gegen die Influenza der Pferde
Brustseuche und Rotlaufseuche oder Pferde—
taupe) wird auf Grund der 88 18 ff. des Vieh—
euchengesetzes vom 26. Juni 1909 Reichsgesetzlatt
 S. 519) gemäß 8 79, Abs. 2, daselbst solgen⸗
zes angeordnet:
J. Vorläufige Maßregeln und
Ermittelungen.
81.
1. Ist der Ausbruch der Influenza oder der
Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben die
Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt
obald als möglich Ermittelungen darüber anzu—
tellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen
chon bestanden haben, ob, an wen und wohin
eit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder
der verdächtigen Erscheinungen Pferde aus dem
Bestande vertauft oder sonst weggegeben worden
ind, ferner, ↄb die kranken oder der Seuche
zerdächtigen Pferde in den letzten 14 Tagen
yIr dem ersten Auftreten der Krankheitserschei—
iungen mit anderen Pferden in Berührung ge—
ommen sind, ob sie neu eingestellt und gegebenen—
alls in wessen Besitze sie gewesen sind.
2. Nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen
ind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug
u treffen und nötigenfalls die beteiligten Orts—
polizeibehörden in Kenntnis zu setzen.

85.
1. Die kranken und die der Seuche verdächti—
zen Pferde sind, soweit dies nach den wirtschaft—
ichen Verhältnissen möglich ist, von den gesunden
Bferden abzusondern.
2. Auf der Weide untergebrachte kranke und
euchenverdächtige Pferde sind in der Regel auf—
ustallen.
3. Das Gehöft, in dem sich solche Pferde
hefinden, ist mit den in den 88 6—10 angegebe—
nen Wirkungen abzusperren.
86.
Die Räumlichkeiten, in denen sich die kran—
ten oder die seuchenverdächtigen Pferde befin—
den, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne Irts—
»olizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer
zer Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen
Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Perso—
ien und von Tierärzten betreten werden.

82.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch
der Influenza oder den Verdacht der Seuche
n Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so
'ann er die sosortige vorläufige Einsperrung und
Absonderung (8 19, Abs. 1, 4 des Gesetzes) der
kranken und der seuchenverdächtigen Pferde an—
»rdnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnun—
zen sind dem Besitzer der Pferde oder dessen
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift—
iche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der
—— unverzüglich Mitteilung zu
nachen.

877.
1. Die kranken und die seuchenverdächtigen
Pferde dürfen aus dem Gehöfte nur mit orts—
‚olizeilicher Erlaubnis entfernt werden. Die Ge—
tehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt
verden, daß jede unmittelbare Berührung mit
jesunden Pferden vermieden wird.
2. Wird die Genehmigung zur Ueberführung
zer Pferde in einen anderen Polizeibezirk er—
eilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestim—
nungsortes rechtzeitig von dem bevorstehenden
kintreffen der Tiere unter Mitteilung der Sach—
age in Kenntnis zu setzen. Die Absperrungs—
naßregeln sind an dem neuen Standorte fort—
useßen.

83.
Der Landrat, in Stadtkreisen sowie in den
elbständigen Städten der Provinz Hannover
die Ortspolizeibehörde, hat von jedem ersten
Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von
dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando
esjenigen Armeekorps sowie dem Vorstande des—
enigen Landgestüts, in dessen Bezirke der Seu—
henort liegt, ferner sämtlichen für den Seuchen—
ort in Betracht kommenden Beschälstationen und
Hengsthaltereien sofort schriftlich Mitteilung zu
nachen. Ist der Seuchenort ein Truppenstand—
Irt, so ist die Mitteilung auch dem Gouverne—
nent, Kommandanten oder Garnisonältesten zu
nachen. In den Mitteilungen an die Militär—
»ehörden ist anzugeben, ob Brustseuche oder Rot—
aufseuche (Pferdestaupe) vorliegt.
II. Schutzmaßregeln.
Versahren und Feststellung der Seuche oder des
Seucheverdachts.

88.
Die Einfuhr von Pferden in das Seuchen—
gsehöft und der Zutritt fremder Pferde zu die—
em sind verboten. Der Besitzer hat für die
Innehaltung dieses Verbots durch geeignete
Naßregeln zu sorgen. Ausnahmsweise kann das
herbot auf die von den kranken und seuchen—
zerdächtigen Pferden benutzten Teile des Ge—
söfts beschränkt werden, wenn dies nach dem
Hutachten des beamteten Tierarztes ohne be—
ondere Gefahr der Seuchenverschleppung zuläs—
ig erscheint.

89.
1. Unbeschadet der Vorschrift im 8 7 dürfen
Pferde aus dem verseuchten Gehöft in fremde
Hehöfte nicht eingestellt werden; auch dürfen
In ihnen fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder
herätschaften nicht benußt werden.

84.
1. Der Ausbruch der Influenza ist von der
Irtspolizeibehörde auf ortsübliche Weise und in

2. Ferner kann angeordnet werden, daß die
mit Pferden aus einem verseuchten Gehöfte be—
pannten Fuhrwerke eine an leicht sichtbarer
Slteile anzubringende Tafel mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Pferde-Influenza“ zu
führen haben.
810.
1. Der Dünger aus den verseuchten Stallungen
darf aus dem Gehöfte nur nach vorheriger Pak—
kung oder nur unter der Bedingung entfernt
verden, daß die Abfuhr mit durchgeseuchten
Pferden oder mit Rindergespannen und in der
Weise erfolgt, daß hierbei jede Berührung mit
anderen Pferden ausgeschlossen ist. Nicht gepack⸗
ler Dünger ist unmittelbar nach der Abfuhr ent—⸗
weder auf dem Felde oder an einem sonstigen
geeigneten Platze zu packen oder sofort unterzu—
oflügen.
2. Für die Packung gelten die Vorschriften
in 8 14, Abs. 1 der Anlage A zur Viehseuchen—
dolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1012
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom selben
Tage).

III. Desinfektion.
811.
1. Die Stallungen oder sonstigen Standorte
der seuchenkranken oder der seuchenverdächtigen
Tiere sind zu desinfizieren. Die Desinfektion hat
zach dem Ermessen des beamteten Tierarztes
hestimmte Stallabteilungen oder den ganzen
Stall zu umfassen. Ebenso sind die Ausrüstungs-,
Hebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, die mit
kranken oder seuchenverdächtigen Pferden, deren
Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen
»der Abfällen in Berührung gekommen sind, oder
oon denen sonst anzunehmen ist, daß sie den An—
teckungsstoff enthalten, zu desinfizieren.
2. Die Desinfektion erfolgt nach den Vor—
chriften in Anlage A zur Viehseuchenpolizeilichen
Anordnung vom 1. Mai 1912. Für die Auswahl
und die Art der Verwendung der Desinfektions—
mittel gelten die Bestimmungen des 8 13 da—
elbst. Dünger ist nach den Vorschriften des
8 14, Abs. 1 unter 1 der bezeichneten Anlage 4
im Gehöfte zu packen oder unter Beobachtung
der Vorschriften im 8 10 über die Abfuhr un—⸗
gepackten Düngers abzufahren und unmittelbar
nach der Abfuhr entweder auf dem Felde oder
an einem sonstigen geeigneten Platze zu packen
oder sofort unterzupflügen.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
812.
1. Die Seuche gilt als erloschen und die an—
geordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn
a) der ganze Bestand gefallen, getötet oder
entfernt worden ist, oder
b) binnen fünf Wochen nach Beseitigung oder
Genesung der kranken und der seuchenver—
dächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht
vorgekommen und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vor—
schriftsmäßig erfolgt ist.
2. Das Erlöschen der Seuche ist öffentlich
hekanntzumachen.
Berlin, den 17. Juli 1912.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
Im Auftrage: Schroeter.
            
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