Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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tige Schmutzstätten oder in der Nähe von solchen
erlegt werden.

8 10.
Die Hauptleitungsröhren im Innern der Grund—
tücke muͤssen eine ihrer eigenen Länge, der Größe
»es voraussichtlichen Verbrauches sowie der Zahl
ind, dem Durchmesser der Ausflußhähne eut—
prechende Weite haben.
Als Leitungsmaterial werden eiserne verzinkte
Rohre zugelassen.
Die verwendeten Rohre müssen den Druck einer
Wassersäule von 120 Meter aushalten können. Die
ertigen Anlagen werden von der Wasserwerlsver—
valtung einem Probedruck unterworfen, wofür, so—
ern die Anlage nicht von, dem Wasserwerk selbst
jergestellt worden ist, eine jedesmalige Gebühr von
z3 Wark zZu entrichten ist. J
Alle in der Leitung angebrachten Hähne müssen
von niederschraubender Art, sein. 99
Es dürfen keine Wasserklosetts, Pissoirs, Bäder.
dessel direkt“ von, dem Zuführungsrohr gespeist
verden. Erfolgt die Speisung genannter Gegen—
laände aus einem zwischengeschalteten Reservoir, so
nuß dasselbe vollständig wasserdicht und mit einem
Schwimmkugelhahn versehen sein. Das Ueberlauf—
ohr des Reservoirs muß sichtbar offen liegen, und
as Niveau des Wassers muß bei der natürlichen
Zchließung des Schwimmkugelhahns mindestens, 580
um unter dem Ueberlaufrohr stehen. Die Anlage
e unterirdischen Behälters ist unbedingt ausge—
chlossen

8 11.
Für die auf Wasserleitungen aufzusetzenden Pum—
en, welche das Wasser nach solchen Stellen be—
ördern sollen, die mit dem natürlichen Leitungs—
uck nicht erreicht werden, ist in jedem Falle die
ßenehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten er⸗
orderlich. Vor Ausführung einer solchen Anlage
st daher ein entsprechendes Gesuch unter Beifügung
der erforderlichen Zeichnung und Beschreibung bei
er hiesigen Ortspolizeibehörde einzureichen.
Reparaturarbeiten, an solchen Anlagen dürfen
benfalls nur mit Genehmigung der Ortspolizei—
zehörde und von den sachverständigen Beauftragten
der Gemeinde ausgeführt werden.
8 12.
Entspricht die Leitungsanlage im Junern der
Hrundstücke nicht den yvorstehenden Vorschriften
88 9 und 10) so steht der Wasserwerksverwal—
üng das Recht zu, die erforderlichen Aenderungen
der, Anlage auf Kosten des Eigentümers zu be—
virken, oder bei der Wasserabgabe außerhalb der
Fälle des 8 2 die, Verbindung der Anschlublei—
fung mit der Hausleitung zu verweigern.
8 183.
Für jeden Anschluß ist ein Wassermesser aufzu—
tellen, durch den die Ermittelung des Wasserver—
zrauches erfolgt. Diese Vorschrift findet insbeson—
dere auch auf Bauwasser Anwendung. Für den
Verbrauch zu vorübergehenden Zwecken kann von
der Anwendung eines Walsermessers ausnahmsweise
Abstand genommen werden. Durch besondere Ver—
inbarung kann die Menge des während einer be—
timmten, Zeit an ein Grundstück abzugebenden
Fen mut der Wirkung beschränkt werden, daß
m Falle des Mehrverbrauches die fernere Wasser—
ieferung an dieses Grundstück für den betreffenden
Zeitraum eingestellt werden kann.
Die Abgabe des Wassers an andere Grundstüche,
oder die Verwendung des Wassers zu anderen als
den genehmigten Zwecen ist untersagt. Dies gilt
namentlich aguch für die Verwendung des Wassers
als Bauwasser.
8 14.
In der Regel enthält jedes Grundstück nur einen
Wassermesser.
Die Wassermesser werden von der Wasserwerks—
derwaltung, welche auch über die Durchflutzweite
ind die Art des Messers entscheidet, mietweise ge—
iefert, eingebaut und unterhalten.
Den Ort der Aufstellung des Waset weseze be⸗
timmt nach Anhörung des Wasserabnehmers die
Wasserwerksverwaltung derart, daß Grundwasser,
Abflußwasser, Schmuß usw, nicht in das Gehäuse
eindringen, dafß sonstige schädigende Einflüsse von
außen, z. B. Oxidation der Metallteile, möglichst ver—
zindert werden und daß der Zutritt zu dem Messer,
das Ablesen, der Einbau und die Abnahme des—
elben ohne Behinderung und ohne Gefahr erfolgen
können. Verschweigung eines der dabei in Be—
tracht kommenden Ümstände oder Veränderung, in
den gedachten Verhältnissen berechtigen die Wasser—
werker'waltung, abgesehen von Schadenersatzan—
prüc u, die auderweite Aufstellung des Wosser—
messers auf Kosten des Abnehmers zu verlangen.
Soweit. es für den ausreichenden Schutß des
Wassermessers erforderlich erscheint, ist derselbe auf
KFosten. des Wasserabnehiners je iach den örtlichen
Verhältnissen in einem zu diesem Zwecke herzu—
tellenden gemauerten Schachte unterzubringen, oder
mit einem, Holzkasten zu uͤmgeben. Im übrigen
zat der Abnehmer selbst für die sonst zum Schuütze

»es Wassermessers gegen Frost und äußere Beschä—
»igungen erforderlichen Vorkehrungen Sorge zu
ragen.
8 15.
Für die Ueberlassung des Wassermessers wird
an Miete monatlich nachträglich zugleich mit dem
Wasserzins erhoben:
a) Für einfache Wassermesser:
dei einer Durchflußweite von 7,10. 13 u. 1ß mm — 0,30 A
16 —0,650
20 . * 0,60,
J 25 09,80
30 „ *1,00,
—8 J —V
In der WMiiete eingeschlossen ist die Vergütung
ür die Unterhaltung des Wassermessers. Diese
erstreckt sich indes nur auf die Kosten der Wieder—
jerstellung von Schäden, die durch natürliche Ab—
iutzung oder durch die Beschaffenheit des Wassers
utstanden sind. In allen anderen Fällen sind der
Wasserwerksperwaltung, welche die Reparaturen be—
orgt, die Kosten zu ersetzen, namentlich gilt dies
ür Beschädigungen durch Frost.
8 16.
Die Aufnahme des Zeigerstandes der Wasser—
nesser erfolgt monatlich nach näherer Bestimmung
»es Bürgermeisters durch die dazu Beauftragten
»es Wasserwerks. Außerdem können nach dem Er—
nessen der Letzteren jederzeit außerordentliche Auf—
iahmen der Wassermesser vorgenommen werden.
Auf Ersuchen sind die Ergebnisse der Messung dem
Wasserabnehmer mitzuteilen.
817.
Erheben sich Zweifel über die Richtigkeit der
Ungaben des Wassermessers, sei es auf Seiten der
Werkleitung oder auf Seiten des Wasserabnehmers,
o wird der Wassermesser durch die Verwaltung
»es Werkes einer Prüfung unterworfen und nötigen—
alls die Augabe desselben entsprechend berichtigt.
Ztellt sich dabei eine Unrichtigkeit von weniger als
s—5 60 heraus, so findet eine anderweitige Be—
echnung des Wassergeldes nicht statt; stellt sich
ine größere Unrichtigkeit heraus, so wird die durch
den Wassermesser für das laufende und das ver—
lossene Vierteljahr zuviel oder zu wenig angezeigte
WPassermenge in Abzug gebracht bezw. nachträg—
ich in Rechnung gestellt; die Prüfungskosten trägt
n diesem Falle, auch wenn der Antrag von dem
Wasserabnehmer gestellt worden ist, die Kasse des
Lasserwerks. Im entgegengesetzten Falle hat je—
3* stets der Antragsteller diese Kosten zu über—
ehmen.
Diese betragen einschließlich des Transportes:
ei einfachen Wassermessern 5 Mark.
Ergibt sich eine Unrichtigkeit von mehr als
S590, so wird der Wasserverbrauch des ent—
—O
ungsijahre, der Berechnung des Wasserzinses zu
zrunde gelegt, vorausgesetzt, daß die Beschädigung
es Wassermessers nicht auf Arglist oder grobes
zerschulden des Abnehmers oder seiner Leute zu—
ückzuführen ist, in welch' letzterem Falle der höchste
nden letzten drei Jahren festgestellte Wasserver—
rauch anzunehmen ist. Wofern ein Wasserver-—
rauch im entsprechenden Vierteljahr des Vorjahres
ezw. der Vorjahre, noch nicht stattgefunden hat,
o findet eine Abschätzung durch die Baukommission
iach hilligem Ermessen statt.
8 18.
Das abgegebene Wasser wird nach den An—
aben des Wassermessers in monatlichen Raten be—
ahlt, mit der Maßgabe, daß als Mindesthetrag
ür jeden Wasseranschluß, ausschließlich der, Wasser—
nessermiete, bis zu einschließlich ßZ cbnm2 Mark,
arüber für jeden chm 25 Pfg. pro Monat zu
ahlen sind.
Die Preisfestsetzung für das Wasser erfolgt durch
n Gemeinderat und ist ortsüblich bekannt zu
nachen.

819.
Der Wasserzins, die Wassermiete, die Kosten
ür Reparatur von Leitungen und die sonst nach
»en Bestimmungen dieses Ortsgesetzes dem Wasser—
verke geschuldeten Beträge werden nach eingetretener
zälligkeit durch den Boten des Wasserwerks oder
Lassergelderhebers gegen Abgabe einer quittierten
technung in der Wohnung oder in dem Geschäfts—
aum des Wasserabnehmers erhoben. Wird, der
tetztere nicht zu Hause getroffen oder erfolgt keine
zahlung, so wird die Rechnung allein zurückge—
assen. Für jeden vergeblichen Botengang werden
0 Pfg. Botengeld erhoben, sofern der angefor—
»erte Betrag nicht längstens binnen 8 Tagen nach
Iblieferung der Rechnung bei der Gemeindekasse
on dem Wasserabnehmer eingezahlt wird.
Die Beirreibung des Wassergeldes und der
dosten geschieht gemäß 8 90 des Kommunal-Ab—
abengesetzes im Verwaltungszwangsverfahren.
Außerdem kann, soweit nicht 8 2 dieses Ortsge—
tzes Anwendung findet, die Absperrung des Wasser—
uflusses angeordnet werden, bis die Rückstände und
ie entstandenen Kosten bezahlt worden sind. Die
leiche Befugnis steht der Wasserwerksverwaltung

m Falle des Zwangsverkaufs, der Zwangsver—
valtung bezw. des Konkurses zu, sofern nicht eine
kinigung über Zahlung der vorhandenen Rücdstände
uind der laufenden Gebühren zu stande kommt.
Für, Rückstände haften neben dem zunächst Ver—
flichteten auch der, Rechtsnachfolger im Eigentum
»der in der Nutznießbung des angeschlossenen Grund—
tückes sowie in Ansehung, des Wasserzinses und
»er Wassermessermiete auch diejenigen Personen,
velche zur Zeit der Fälligkeit der rüchtäudigen
Beträge sich auf Grund irgend eines Titels im
ßenusse des Grundstückes oder eines Teiles deselben
 befinden, und zwar jeder hiernach Verpflichtete
uuf das Ganze, mehrere Besitzer indes nur nach
Verhältnis ihres Besitzanteiles. J
Von solchen Verbrauchern, welche die Bestim—
nungen dieses Ortsgesetzes wiederholt übertreten,
ann von der Wasserwerksverwaltung die Gestel—
ung einer Kaution bis zu 30 Mark verlangt wer—
den. Dieselbe verfällt bei nochmaliger Uebertretung
‚u Gunsten der Wasserwerkskasse.
Vor der Heranziehung zu den Rüchkständen wer—
den die Beteiligten unter Angabe des Betrages der—
elben entsprechend benachrichtigt.
Rückstände, deren Zwangsbeitreibung zu Härten
ühren oder voraussichtlich ohne Erfolg sein würde,
önnen von der Gemeindeverwaltung gestundet oder
tachgelassen werden.
8 20.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Wasser—
inses und der Wassermessermiete hört nur mit dem
Schlusse eines Monats und nur dann auf, wenn
nindestens 14 Tage vor dem Monatsschlusse in
den Fällen des 2 der Nachweis von dem Er—
öschen der den Zwangsanschluß bedingenden Vor—
russetzungen geführt wird oder in allen übrigen
Fällen die Vsie Kündigung des Wasserbe—
uges beim Wasserwerk erfolgt ist. J
Wechselt ein an die Wasserleitung angeschlossenes
vrundstüd seinen Eigentümer oder erlischt der auf
»emselben lastende Nießbrauch, so bleibt der his—
erige Verpflichtete so lange zu den aus, diesem
ZRtsgesetze folgenden Leistungen verbunden, bis der
ieue Besitzer der Gemeindeverwaltung Inbesitziahme
 angezeigt und in den Fällen des 8. 4 den
Vorschriften dieses Paragraphen, Genüge geleistet hat.
Die Abgabe von Bauwasser endigt mit der
zaupolizeilichen Abnahme des Baues oder mit dem
Abschlusse der planmäßigen Bauarbeiten, sofern
zieser früher erfolgt. Der Bauherr ist perpflichtet,
)er Gemeindeverwaltung umgehend von diesen Tat⸗
achen schriftliche Anzeige zu, erstatten. Von dem
Zeitpunkte ab, in welchem die Verbindung der in—
ieren Hausleitung mit der Bauwasserleitung oder
nit der etwa besonders ausgeführten Auschluß—
eitung, durch die Wasserwerksverwaltung herge—
tellt ist, hört die Abgabe von Bauwasser als sol—
hem auf und es erfolgt Abrechnung.
Verabredungen über Wasserabgabe für vorüber—
ehenden Zweck endigen mit dem Aufhören des
zweckes des Verbrauches, können jedoch, Joweit
iichts anderes vereinbart worden ist, nach Ablauf
eines halben Jahres iederzeit mit 14tägiger Frist
n der Wasserwerksverwaltung aufgekündigt
verden.

8 21.
Bei einem in irgend einem Ortsteil ausbrechenden
Brande ist jeder Wasserabnehmer auf Verlangen
der Feuerwehroffiziere oder der Polizeibeamten ver—
oflichtet, seine Leitung bis zur Beendigung des
Löschgeschäftes geschlossen zu halten oder zur Be—
ämpfung des Feuers zur Verfügung zu stellen.
detzterenfalls wird die aus der Leitung für Feuer—
öschzwecke entnommene Wassermenge naächträglich
»on der Wasserwerksverwaltung abgeschätzt und der
derselben entsprechende Vreis dem Abnehmer qaut—
geschrieben

8 22.
Die Gemeinde ist befugt, eine Einschränkung oder
Entziehung der , Wasserabnahme zeitweilig oder
»auernd für einzelne oder alle Abnehmer oder für
estimmte Zwecke eintreten zu lassen, sofern die von
hr wahrzunehmenden allgemeinen Interessen dies
rheischen oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt
den Betroffenen steht in solchen Fällen kein An—
pruch auf Entschädigung zu; ebensowenig, wenn
zurch Frost, Trockenheit, überhaupt höhere Gewalt
»der aus anderer Ursache tatsächlich eine teilweise
»der gänzliche Unterbrechung in der Wasserleitung
intritt, oder wenn das Wasser zeitweise in un—
jenügender Menge, unter vermindertem Druck oder
n nicht exwarteter Reinheit zum Ausflusse gelangen
ollte. Wenn jedoch die zeitweise Unterbrechang
änger als 6 Tage hintereinander angedauert hat,
o fritt für die Zeit, um welche die Unterbrechung
die sechsstägige Frist überschreitet, eine unter Zu—
rrundelegung des Verbrauches in dem entsprechenden
Vierteliahre zu ermittelnde Ermäßigung des Was—⸗
erzinses ein, vorausgesetzt, daß die Unterbrechung
»es Betriehes nicht durch eigenes Verschulden des
Wasserabnehmers oder seiner Leute und nicht ledig—
ich innerhalb des Berings des angeschlossenen
Frundstückes eingetreten ist, in welchem Falle ein⸗
Frmäßigung nicht stattfindet.
            
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