Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn
de gricht als Angestellte wahlberechtigt sind —
ru
.. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähi—
ger und beschränkt geschäftsfähiger natür—
uicher Personen,
bei juristischen Personen die Mitglieder des
Vorstandes, bei Gessellschaften mit be—
ichränkter Haftung die Geschäftsführer, bei
anderen Handelsgesellschaften die persön—
lich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht
bon der Vertretung ausgeschlossen sind.
Sind hiernach für eine juristische Person
oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte
Personen vorhanden, so darf nur eine von
ihnen das Wahlrecht ausüben.
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Ar—
beitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten
Angestellten, die im Bezirke des Landkreises
Saarbrücken wohnen oder beschäftigt werden oder
ihren Betriebssitz haben.
Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie
ticht als Angestellte wählbar sind — auch:
die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger
und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher
Personen,
Die Mitglieder des Vorstandes einer ju—
cistischen Person, die Geschäftsführer einer
Hesellschaft mit beschränkter Haftung, die
versönlich haftenden Gesellschafter bei
inderen Handelsgesellschaften, soweit sie
aicht von der Vertretung ausgeschlossen
sind,
3. die bevollmächtigten Betriebsleiter.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer
Minfolge strafgerichtlicher Verutteilung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aem—
ter verloren hat oder wegen eines Ver—
brechens oder Vergehens, das den Ver—⸗
lust dieser Fähigkeiten zur Folge haben
ann, verfolgt wird, falls gegen ihn das
Hauptverfahren eröffnet ist,
infolge gerichtlicher Anordnung in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt
ist.
Angestellte, die nach 8 390 des Versicherungs⸗
gjesetzes für Angestellte von der Beitragsleistung
zefreit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch
vãhlbar.
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl.
Die Wahlberechtigten werden aufgefordert,
Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei
Wochen vor dem Wahltag, also bis spätestens
5. Oktober 1912, bei dem unterzeichneten Wahl—
leiter im Büro des Versicherungsamtes beim Kö—
niglichen Landratsamt einzureichen.
Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber
und die versicherten Angestellten getrennt auf—
zustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens so—
bdiel Namen enthalten, als Vertrauensmänner
und Ersatzmänner zu wählen sind; sie darf höch—
tens die doppelte Zahl solcher Namen auf—
weisen.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zu—
iamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu be—
zeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzu—
führen. Mangels anderer ausdrücklicher Erklä—
rung wird angenommen, daß die an erster Stelle
Aufgeführten als Vertrauensmänner vorgeschla—
gen werden.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens
fünf Wahlberechtigten unter Benennung eines
ür weitere Verhandlungen bevollmächtigten Ver—
reters unterschrieben sein.
Die Vorschlagsliste soll die Wählervereini—
zung, von der sie ausgeht, nach unterscheidenden
Merkmalen kenntlich machen.
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten un—
terzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen
Vorschlagslisten gestrichen.

—

Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie
erspätet eingereicht werden oder wenn sie nicht
orschriftsmäßig unterschrieben sind und der Man—
zel nicht rechtzeitig behoben wird.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in
zer Weise miteinander verbunden werden, daß
ie den Vorschlagslisten anderer Wählervereini—
ungen gegenüber als eine einzige Vorschlags—
iste gelten. In diesem Falle müssen die Unter—
eichner der Vorschlagslisten oder die bevollmäch—
igten Vertreter übereinstimmend spätestens bis
um Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag
ie. Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten
niteinander verbunden sein sollen. Andernfalls
st die Erklärung über die Verbindung ungültig.
Wird von den Arbeitgebern oder von den
hersicherten Angestellten bis zum 5. Oktober 1912
iur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für
zie betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die
n der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Per—
onen gelten dann in der für den Wahlbezirk
rforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vor—
chlags als von dieser Gruppe gewählt.
Die Wähler haben sich über ihre Wahlbe—
echtigung auszuweisen. Für die versicherten An—
zestellten dient die Versicherungskarte als Aus—
veis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeinde—
ehörde des Betriebssitzes ausgestellte Beschei⸗—
tiigung. Die Arbeitgeber werden aufgefordert,
ich die Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Ab—
zabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimm—
ettel dürsen nicht unterschrieben sein und keinen
Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind
rußerhalb des Wahlraums handschriftlich oder
m Wege der Vervielfältigung herzustellen.
Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle
zer persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzet—
el dem Wahlleiter unter Beifügung des Aus—
veises über ihre Wahlberechtigung brieflich ein—
usenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten
zie Arbeitgeber auf Verlangen von dem Vor—
teher der Wahl des örtlichen Stimmbezirkes aus—
ehändigt. Der Brief muß spätestens am 26.
ARttober 1912, abends 6 Uhr, bei der unterzeich—
ieten Behörde eingegangen sein. Nachträglich
ingehende Stimmzettel sind ungültig.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Ar—
zeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr
ils hundert versicherte Angestellte beschäftigen,
saben zwei Stimmen. Für je weitere ange—
angene hundert versicherte Angestellte erhöht sich
zie Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber
zat mehr als zwanzig Stimmen.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so
sat er jeden Stimmzettel in einem besonderen
Imschlag zu verschließen.
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel,
o gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich—
autend sind; andernfalls sind sie ungültig.
Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur
n der Bürgermeisterei, in der er wohnt, aus—
iben.
Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten
zestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vor—
zeschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht ge
indert werden.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur
Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Ungültig ist ferner die Wahl einer Person,
jon der oder zu deren Gunsten von Dritten
die Wahl rechtswidrig (88 107 bis 109, 240
339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Ge—
vährung oder Versprechung von Geschenken be—
influßt worden ist, es sei denn, daß dadurch das
Wahlergebnis nicht verändert worden ist.
Saarbrücken, den 9. September 1012.
Der Wahlleiter:
von Raczeck,
Regierungs-Assessor.

Belanntmachung.
Nach dem Versicherungsgesetz für Ange—
tellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Ge—
etzbl. S. 989) sind von den versicherten An—
gestellten und ihren Arbeitgebern Vertrauens—
nänner zu wählen. Diese Vertrauensmänner
vählen Beisitzer für den Verwaltungsrat, die
stentenausschüsse, die Schiedsgerichte und das
Iberschiedsgericht uu2d können von der Reichs—
ersicherungsanstalt oder den Rentenausschüs—
en bei Erledigung ihrer Geschäfte zur Mit—
virkung in Anspruch genommen werden. Sie
ind also die Vertreter der Beteiligten bei der
Ausführung und Handhabung des Versiche—
rungsgesetzes für Angestellte.
Die Wahlen der Vertrauensmänner werden
»oraussichtlich im Herbste d. Is. stattfinden.
Zierbei gilt als Ausweis für die versicherten
Angestellten die Versicherungskarte, für die
Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde
iusgestellte Bescheinigung über die Zahl der
yon ihnen regelmäßig beschäftigten versicher—
en Angestellten. Die Versicherungskarten wer—
»en von den Ausgabestellen der Angestellten—
ersicherung für die versicherten Angestellten
rusgestellt, insoweit sie nicht Mitglieder von
krsatzkassen sind. Voraussetzung für die Aus—
tellung der Versicherungskarte ist, daß der ver—
icherte Angestellte zuvor die Vordrucke einer
Aufnahme- und Versicherungskarte, welche bei
»en Ausgabestellen unentgeltlich erhältlich sind
iusgefüllt und der Ausgabestelle eingereicht
at.
Ausgabestellen sind im Bereiche des Land—
reises Saarbrücken die einzelnen Bürgermei—
teränmiter.
Alle versicherten Angestellten werden auf⸗
zefordert, sich schleunigst von der Ausgabe—
telle, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, das
ist also das zuständige Bürgermeisteramt, oder
zon ihrem Arbeitgeber, sofern er im Besitze
»er Vordrucke ist, die VBordrucke einer Auf⸗
tahme⸗ und einer Versicherungskarte verab⸗—
reichen zu lassen und unter Einreichung der
rusgefüllten Bordrucke bei der Ausgabestelle
hres Beschäftigungsorts die Ausstellung der
Bersicherungskarte zu beantragen. Ueber die
elusfiillung gibt die mit den Vordrucken aus—
nhändigende Belehrung Auskunft.
Als Ausweis ist der Ausgabestelle der
Zteuerzettel und gegebenenfalls die Quittungs—
arte der Invaliden- und Hinterbliebenenver—
icherung vorzulegen.
Versicherte Angestellte, welche bei den Wah—
en nicht im Besitz einer Versicherungskarte
ind, gehen ihres Wahlrechts verlustig.
Die Arbeitgeber, welche versicherte Ange—
tellte beschäftigen, werden aufgefordert, bis
zur Wahl sich von der Gemeindebehörde eine
Bescheinigung über die Zahl der von ihnen
regelmäßig beschäftigten versicherten Ange—
tellten ausstellen zu lassen. Ohne diese Be—
cheinigung können sie zur Wahl nicht zuge
sassen werden.
Saarbrücken, den 30. August 1912.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
von Raczeck, Regierungs-Assessor

boßgenewoshunen
zuiau —— in—
ur köngliithen dohzeirign.
Belanntmachung.
Die unterm 28. Juni cr. angeordnete Sperrung
der Kanalstraße, zwischen Gärtner- und Roonstraße
für den durchgehenden Fuhrwerksverkehr wird hier
mit aufgehoben.
Saarbrücken, den 9. September 1012.
Der Königliche Polizeidirektor
J. A.! Dr. Werther.
            
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