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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Zerankgegeben vom Königl. Landralizamt Saarbrucken. Redaktion des nichtamtlichen Teiles Druck und N r. 38. 38. Jahrgang. Infsertionzgebahren: die égespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pig, bei wiederholter Auknahni
zertag e een emecd Ir den ere I w. ð it 13 t be 1912 1 Rotlaß. EScluz de ne enn fur — jeden ee Auætape eee d
r does Kreisblatt beträgt jährli gnt auswerts bei den Postanstalten 6,009 Sit. e Abonnenten de — S 913 i aegen Zrnneretegs Anseigenauiträge sind an ben Verte es Saarbrücker Kreisblatles zu richten
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Wehtemanumgen
Hos koynighhon se.uUnus-Prüsslonten.
Bekanntmachung,
zen Lehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hier
betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der
nächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede
ger
am Dienstag, den 1. Oktober 1912,
eginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen
Beschlagschmieden die Gelegenheit zur Erwerbung
erjenigen Kenntnissen im Hufbeschlage zu geben,
velche zum Bestehen der im Gesetze vom 18. Juni
1884, betreffend die Ausübung des Hufbeschlag—
Hewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
rationellen Ausübung des Hufkbeschlages erforder—
ich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur jsolche
Personen aufgenommen, welche die Gesellen—
zrüfung im Hufbeschlage bestanden haben. Aus—
iahmen können in besondern Fällen von der
tändigen Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zu—
zestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehr—
jang sind unter Beifügung der erforderlichen
Zeugnisse mindestens 14 Tage vor Beginn des
Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der
Schmiede-Innung zu Trier, Schmiedemeister A.
Rusbaum, Pferdemarkt Nr.S hier, zu richten,
velche über die Aufnahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler sollen in der Regel
in einem Kursus nicht teilnehmen. Der Lehr—
Jjang umfaßt einen Zeitraum von drei Monaten.
ẽs findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt,
»essen Schluß jedesmal mit der von der staat—
ichen Prüfungsbehörde für Hufschmiede anbe—
raumten, in dem Amtsblatt bekannt gemachten
Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre
praktische Ausbildung unentgeltlich; sie haben
aber für ihren Unterhalt selbst zu sorgen und
yor Ablegung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
»on 10 Mk. zu entrichten. Auch hat jeder Schüler
den Leitfaden des Hufbeschlags von Professor
Dr. Eberlein sich anzuschaffen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen,
velche bei den Prüfungen für das Hufbeschlag—
gewerbe in stets steigendem Maße gestellt werden.
ann der rege Besuch der Lehrschmiede nicht
»)ringend genug empfohlen werden.
Trier, den 23. Auzust 1912. I.B. 5651.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: Schulin.
Bekanntmachung,
die Trüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsdlattbekanntmachung
vom 11. April 1888 S. 120
d vom 31. Mai 1905 S. 132/338) ist eine Prü—
auf Freitag, den 27. September 1912,
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbständigen Betrieb
des Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu
zach dem Geseße Pom 18. Juni 1884 (G.S. S.
305) erforderliche Prüfungszeugnis zu erwerben be—
absichtigen, werden hiermit aufgefordert,
nindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prü—
ung bei dem Vorsizenden der Prüfungsbehörde,
em Königlichen Departementstierarzt, Veteri⸗
ar⸗Kat Ir. Steinbach hier, unter Sin⸗
eichung des Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse
sber die erlangte gewerbliche Ausbildung sowie
ünter Einsendung der Vrüfungsgebühr von zehn
Htark sich zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das er⸗
orderliche Handwerkszeug seibst mitzubringen haben,
rfoigt unser Angabe der Stunde und des Orts
er Prüfung durch den Vorsitenden der Prüfunas—
ehörde.
I. Der theoretische Teil der Prüfung
erstreckt sich auf:
1. die Anatomie des Fußes und des Hufes,
2. die Zirfulation des Blutes und das Wachs—
um des Hufes und den Hufmechanismus,
z. sormale und anormale Bufe,
4. die verschiedenen Stellungen und Gangarten der
Bferde,
3. die Entstehung und Beseitigung der gder—
chiedenen Huftrankheiten, wie Steingallen.
dornspalten, Zwanghufe, lose, und getrennte
Pände, Vernagelung, Nageltritt, Kronentritt,
Flach und Platthuf. Vollhuf, Husverschlag.
sposhhnn Stode und Stetzhuf. Strahlfäule
i. s. wW.,
Borteile des rationellen Hufbeschlages,
ie Hufpilege (Erweichen, Einschlagen. Be—
chneiden, Berunden, und, Einfetten der Hufe
es beschlagenen und nicht beschlagenen Hufes
inschließlich der Fohlenhufe,
en Beschlag regelmäßiger Huse,
»en Beschlag für besondere Gebrauchszwecke
Reit⸗ Renñ-, Gewichtseisen u. J. w.),
en Befschlag anormaler Hufe (Flach-, Voll⸗,
wang-⸗ uͤnd Rehhuf u. s. w.),
en Beschlag mit“ Patenteisen (Stred- und
Zlatteneisen),
en Beschlag bei fehlerhaften Gangarten (das
Rreichen und Einhauen der Pferde),
»en Winterbeschlag (Stollenbeschlag),
die Hufeinlagen,
n iavenbeshlag und die Klauenpflege des
indes,
e Irundlegenden Regeln über den Wert, die
zeschaffung, Aufbewahrung, und Behandlung
er zu verarbeitenden? Rohmaterialien sowie
ber die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten
Zeschaffenheit,
die Schmiede- und Feuerungsanlage, die Ge
äte und Werlkzeuge,
das Zeichnen von. Hufbeschlagvorlagen sowie
ie Buchführung für das Schmiedehandwerl,
Die Behandlung widerspenstiger Vferde GRind⸗
8 welche sich nicht beschlagen lassen wollen
in
—
ug auf Kunstfehler, ordnungswidrige Zehand⸗
ung der Pferde und durch Tiere hervorge—
cufene Verletzungen.
Der praktische Teil der Praäfung
erstredt sich auf:
1. das Schmieden der Eisen und die Ausführung
des Beschlages für gesunde und ede Hufe
und zwar:—
3) der Hintereisen für linden und rechten Fuß,
by der Vordereisen (Pantoffeleisen) für linken
und rechten Fuß und
o) der Eisen für die unter 4 Ziffer 8 bis
15 aufgeführten Beschlagsformen,
die Abnahme der alten Eisen,
den Eebrauch des englischen Hufmeisers zum
Ausschneiden der Hufe,
3* Kichten, Aufpassen und Aufschlagen der
isen,
di Erlernung des Einziehens der Hufspatnieten
in
das Zurichten und Auswirken der Fohlenhufe.
Trier, den 23. August 1912.
I. B. 5055 II.
der Regierungs-Präident.
J. V.: Schulin.
zeh ogungen
soz gien n Zurützumtos
Bekanntmachung.
Die landwire nschaftliche Winterschale (land⸗
virtschaftliche Fachschule) der Landwirt? fts⸗
ammer für die Rheinprovinz in Saar! zuis,
sür die Kreise Saarlouis und Saare üAcken, be⸗
ginnt ihren 15. Lehrgang am 5. November
dieses Jahres, vormittags 10 Uhr, und schließt
snde März 1813. — Das Schulgeid beträgt
ür einen Schüler im 1. Winter 30 Mark, im
2. Winter 25 Mark.
Lehrgegenstände sind: Grundlehren der Che—
nie, ausgewählte Abschnitte aus der Physik,
pflanzenkunde (Botanik), Pflanzenbau, Bo⸗
enbearbeitung, Düngerlehre, Wieden- und
hartenbau, Maischinen- und Gerätekunde, land⸗—
otrtschaftliche Betriebslehre, Buchführung;
stechnen, Raumlehre, Schreiben, Aufsatz, Ge⸗
chäfts⸗Aufsätze, Korrespondenz ꝛe.; Zeichnen,
Feldmessen, Nivellieren.
„A Agangs-Zeugnisse“ erhalten diejenigen,
velche das vorgeschriebene Pensum in 2 Win⸗
ern erledigt haben.
Für die Benutzung der Eisenbahn zum
zchulbesuch können Monats⸗ oder Schüler⸗
Fahrkarten genommen werden.
Anmeldungen zur Aufnahme bei dem Di—
rektor der Schule, Oekonomierat Herrn Mur—
zel in Saarlouis, Neystraße 1.
Für würdige Schüler aus dem Kreise Saar—
»rücken werden für gewöhnlich 120 Mek. Zu—⸗
chuß zu den Gesamtkosten pro Kursus vom
Kreise gewährt.
Saarbrücken, den 2. September 1912.
Dor Königliche Landrat
J. V.: v. Raezeck.
Belanntmachung,
hetr. die Wahl der Vertrauensmänner
und Ersatzmänner (88 1485ff. des Ver—
sicherungsgesetzes für Angestellte).
Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatz⸗
nänner für die Angestelltenversicherung für den
Landkreis Saarbrücken findet statt:
für die Arbeitgeber und für die Angestellten
im Samstag, den 26. Oktober ds. Is.,
rachmittags von 3 bis 6 Uhr. Jede Bürger—
neisterei bildet einen Stimmbezirk. Wahllokale
sind die Bürgermeisterämter.
Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und
12 Eratzmänner.
Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden
e zur Hälfte aus den versicherten Angestellten,
die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeit—
gebern der versicherten Angestellten gewählt.
Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den
Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der
Fersicherten Angestellten, die übrigen von den
hersicherten Angestellten gewählt.
Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche,
nännlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie
u den versicherten Angestellten oder deren Ar⸗
eitgebern gehören und im Bezirke des Land—
reises Saarbrücken wohnen.