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Boelanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentichen Kenntnis ge—
racht. daß ‚auf Den 11. November 1812, vör⸗
nittags 10 Uhe, Termin zur Vergebung der Lie—
serung von Verpfregungsgegenständen — Karlofseln,
Gemüse, Milch, Eier, Käse pp. — für die
Küchen des Ulanen-Regiments Nr. 7 in Saarbrüden
für die Zeit vom 1. Sezember 1812 bis Ende No—
bember 1913 anberaumt ist. Bei der Lieferung wer—
den Produzenten in erster Linie berüdsichtigt. Lie—
erungsbedingungen können gegen Erstattuͤng ver
Schreibgebühren vom genannten Regiment hezogen
verden.
Völklingen, den 26. August 1912.
Der Bürgermeister
Sohns.
e Ghktttäα XääOääòä αà9,
Personal⸗Chronik.
Der bisherige Gerichtsassessor Dr. Rudorff
ist unter Ernennung zum Regierungsassessor in
die allgemeine Staͤatsverwaltung übernommen
ind der Kgl. Regierung zu Trier zur serneren
dienstlichen Verwendung als Justitiar über—
wiesen worden.
Saarbrücken, den 2. September 1812.
Der Roniglt. Landrat.
v. Miquel
Srugdsätze für die Uebernahme von Heilverfahren
bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.
Die Versicherungsanstalt ist nach den 88 1269
und 1305 der Reichsversicherungsordnung berech—
tigt, ein Heilverfahren einzuleiten, um die infolge
einer Erkrankung drohende Invalidität eines Ver—
sicherten oder einer Witwe abzuwenden und um
den Empfänger einer Invaliden- Witwen- oder
Witwerrente wieder erwerbsfähig zu machen.
Das Heilverfahren lann unter nachstehenden
Boraussetzungen übernommen werden:
l. Es sollen in der Regel mindestens 148 Bei—
tragswochen nachgewiesen g die Anwartschaft
aus dem Versicherungsverhältnis nicht verloren
gegangen sein, so daß unter Hinzurechnung wei—
lerer 52 Krankheitswochen die Wartezeit für
die Invalidenrente (200 MWochen) erfüllt wer—
den kann.
Von, dieser Bestimmung kann aber in, Aus—
rahmefällen abgegangen werden, z. B. bei
ugendlichen Personen, die wegen ihres Alters
die obige Zahl von Beitragswochen nicht nach—
veisen können. Bei günstigen Heilungsaussich—
ten und sonst regelmäßiger Beitragsleistung wird
der Nachweis von ungefähr 100 Beitragswochen
nn diesen Ausnahmefällen schon als genüdgend
angesehen.
Es muß nach der gewissenhaften Ueberzeugung
des Arztes infolge der Krankheit Invalidität
drohen, andererseits aber doch begründete Aus—
icht vorhanden sein, die Arbeitsfähigkeit dau—
ernd oder wenigstens für mehrere Jahre zu
erhalten, bezw. die Arbeitsfähigkeit von Renten—
empfängern wieder herzustellen.
Das Heilverfahren darf nicht auf andere Weise
ohne Eingreifen der Versicherungsanstalt ein—
treten, oder durchgeführt werden können, z. B.
durch einfache Krankenhauspflege während der
Pflichtzeit der Krankenkassen oder der Armen—
herwaltungen.
Während der Pflichtzeit der Krankenkassen
verden Heilverfahren ebentuell nur dann über—
iommen, wenn besondere Maßnahmen, wie
Interbringung in auswärtigen Heilstätten oder
Zurorten u. dergl. erforderlich sind.
Heilverfahren zum Zwecke der Linderung der
Leiden Schwerkranker oder zur Herbeiführung
rur vorübergehender Besserung können nicht
iübernommen werden. Die Uebernahme ist aus—
zeschlossen, wenn es sich um Geisteskrankheit,
kpilepsie, Krebs, Rückenmarksleiden, Gehirner—
rankung, Folgen von Schlaganfällen, chroni—
ches Blasen- und Nierenleiden, schwere Er—
rankungen des Herzens, allgemeine Blutge—
äßverkalkung, erhebliches Lungenemphysem,
Lungentuberkulose in vorgerücktem Stadium
oder in Verbindung mit anderer schwerer Tu—
berkulose, schwerer Syphilis, schwerer Zucker—
harnruhr u. a. handelt, weil nach den Er—
ahrungen der Versicherungs-Anstalten diese
Krankheiten keine günstigen Aussichten auf
deilung hieten.
Heilverfahren bei akuten Krankheiten, wie
Erkältungen, Typhus, Scharlach, Masern, Diph—
heritis, einfachem Rheumatismus u. dergi., wer⸗
den ebenfalls nicht übernommen, weil Inva—
idität infolge dieser Krankheiten in der Regel
nict zu besorgen ist.
as Gleiche gilt von Heilverfahren bet
Schwangeren.
Für Alkoholiker kann ein Heilverfahren nur
dann übernammen werden, wenn sie nicht über
30 Jahre alt und nicht mit anderen Leiden be—
haftet, sind, sowie, wenn ihre moralische und
örperliche Widerstandskraft noch derartig ist.
datz Heilung erwartet werden kann.
Heisverfahren in der Wohnung der Versicher
en werden in der Regel nicht übernommen.
Anträge auf nachträgliche Kostenübernahine
ür selbst eingeleitete Heilperfahren lönnen
zrundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
„Die Einleitung, des Heilverfghrens ist unter
VBorlegung der laufenden Quittungskarte ber
der Krankenkasse des Versicherten oder bef
dem Bürgermeisteramte des Wohnortes zu be
antragen.
Ein kurzes ärztliches Attest über die Art
der Erkrankung und die Heilungsaussichten ist
ur Begründung, des Antrages beizufügen.
Während der Dauer des Seilverfahrens wird
denjenigen Angehörigen des Versicherten. deren
Anterhalt dieser ganz oder überwiegend aus
einem Arbeitsverdienste bestritsen hat. ein
Hausgeld gezahlt.
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(inundeslensr.)
Für atle Verpfüchtungen haftet der F
Saaurbrucken.
Kassenlolcal: Saarbrucken 1, Gerichtsstr.
assenstunden: 82,3—1, 3—4 Uhr.
Samstag nachmittag geschlossen.
Annaumestellen:
Sitenwald bei Ludwig Högel. Sehnobbergst
Srebach bei Eml Adam, Kaufmann. Procin
strabe 54.
Sreleld beit Jak. Merer, Obersteiger.
Dudweiler bei Ph. Fink, Kaufmann, Bahbpe
straße 11.
Friedricasthal bei Huppert, Hauptlehrer, Ka
stralbe 873.
Fürstenhausen bei Vitus Prümm, Lehrer, 8.
ztrasae 12.
Guicnenbhach bei Haeber, Lehrer a. D. Ki
strabe 29.
Heusweiler bhei Joh. Bapt. Deerr, Kaufsm
Prvinziastraße 18.
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nehiner, bSaarbrückerstraßze 16.
Louisanthal bei RKarl Schenkeberger. d
hüttendirektor. Bähnbofztiaße 50.
Püttlingen bei Aitert Dörr, Lehrert, Ha
strabe 37 — RitterstraBe.
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stéeiger à. D. tHIolzerstrabe2.
sSulchach bei Karl Simon, in Firma G. II. Sin
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Wehrden bei Justus Otto, Schlosser. Mühs.
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