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Autliches Anzeigeblait jür den Kreis Saarbrütken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
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Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu
Schmdoerichreibungen der 300igen deutichen
aunleihe von 1902, Reihe JNc. 1 bis
u den Schuldverschreibungen der 312— vor—
4.algen deutschen Reichsanleihe von 1884
deihe VI Nr. 1bis 20 zu den Schuldver—
dungen der 34 vormals 4—igen deutichen
andeihe von 1280 uber die Zinsen für die
ahre vom 1. Ortober 1312 bis 30. Sep—
1922 nebst den Erneuerungsscheinen für
Agende Reihe werden vom 8. Septem—
Is. ab ausgereicht und zwar:
ch die Königlich Preußische Kontrolle der
⸗zpapiere in Berlin SW. 69. Oranien—
82834,
ach die Könlaliche Seehalldlung (Preußische
bans) in Berlin W. 56. Miarkarafen—
464,
irch die Preußische Zentralgenossenschasts—
in Berlin O. 2, am Zeughause 2,
airch alle Reichsbankhaudt- und Reichsbank—
n und alle mit Kasseneinrichtung versehenen
ysbantnebenstellen,
»urch alle preusßischen Regierungshauptkassen,
rassen. Oberzollktassen, Zollkassen und
amtlich verwalteten Forstkossen,
dh diejenigen Oberpostkasien, au deren Sitz
ne Reichsbankanstalt befindet,
ner in Bayern durch die Königtiche Haupt-Maenberg
und ihrs säintlichen Filialen,
Sachsen durch die Königlichen Be—
euereinnahmen,
Württembera durch die König—
Kameralamter,
Baden ducn die Mehrzahl der
ꝛherzoglichen Finanz und Haupt-—
»rämter,
Hessen durch die Großherzoglichen!
rkskassen und Steuerämter.
Sachsen-⸗Weimar durch die Groß⸗!
oglichen Rechnungsämter,
a Elsaß-Lothringen durch die Kaiser⸗
1 Steuerkassen,
den übrigen Bundesstaaten durch ver—
dene von ihnen bekannt gegebene Kasien.
rormulare zu den Verzeichnissen, mit wel—
a die zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe
rechtigenden Erneuerungsscheine (Anweisungen,
lons) einzuliefern sind, werden von vorbe—
hneten Ausweichungsstellen unentgeltlich ab—
eben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen
zarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine
dann, wenn die Erneuerungsscheine abhan—
mgekommen sind.
Berlin, den 12. August 1912.
Reichsschuldenverwaltung.
v. Bischoffshausen.
„Nkauf von kaltblütigen Militärzugpferden.
Zum Aulauf von volliährigen Zugpferden
tblütigen Schlages sollen in diesem Jahre im
egierungsbezirke Trier die nachbezeichneten
entlichen Märkte abgehalten werden:
am 14. Oktober 790 vorm. in Saarburg,
am 14. Oktober 120 nachm. in Trier,
am 15. Oktober 100 vorm. in Bitburg,
int 17. Oftober 70 porm. in Vrüm.
2. Die Pferde sollen im Alter von 4 bis 8
zjahren stehen, im allgemeinen 169 bis 168 cm
Zztochmaß haben und sich nicht in dürftigem Zu—
sande befinden. Sie müsien geeignet sein, schwere
aiten zu ziehen, sollen trohbem aber auf ge—
ahnten Wegen im Zuge längere Strecken traben
önneun. Schimmel und tragende Stuten werden
icht gekauft.
3. Die angekauften Pferde werden sofort ab—
enosntten und gegen Ouittung bar oder mittels
-zchechs bezahlt. RPferde mit Mängeln, die ge
lich den Kauf rüdgängig machen, sind von
zerkänfer gegen Erstatiung des Kauspreises ums
»er Untosten zerückzunehmen, desgleichen Pferde
ie sich während der ersten 40 Tage nach den
kdage der Einlieferung in das Depot usw. als
WApphengste erweisen. Die geseßzmäßige Ge—
üährsfrist wird für periodische Augenentzündmig
innere Augenentzundung, Mondblindheit) au,
8 Tage nach dem Tage der Einlieferung is
»as Depot usw. verlängert.
4. Verkäuser, die VPferde vorfühcen, die ihnen
icht eigentümlich gehören, müssen sich gehörig
ustoeisen förmen.
5. Der Verläufer ist verpflichtet, jedein ver—
auften Pferde eine neue, starke, rindlederne
trense mit glattem, starkem Gebiß (keine Knehel—
rense) und eine neue Kopfhalfter von Leder
»der Hanf mit zwei mindestens 2 mulaugen
Striden unentgelnich mitzugeben.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die
zchweife der Pferde nicht übermäßig zu be—
hneiden und die Schwanztühe nicht zu ver—
irzen.
Berlin, den 2. Juli 1912.
Kriegsminißserium. Remonte-Inspektion.
gez. v. Oheimb
Auf Greund des 8 321 des Versicherungsge—
etzes fürt Angestellte vom 20. Dezember 1911
RGeBl. S. 989) wird bestimnmit:
1. „Höhere Verwaltungsbehörde“ ist der
Regierungspräsibent, sür den Stadilreis
Berlin der Oberpräsident.
.„Untere Verwaltungsbehörde“ ist:
n Städten über 10000 Einwohner die Ge—
neindebehörde, im übrigen der Lanbtat
zin Hohenzolleen der Oberamtmannd,
u der Provinz Hannover in Städteit, auf
velche die revidierte Hannoversche Städte—
ordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung
indet, mit Ausnahme der im 8 27 Abs.2
der Hannoverschen Kreisordnung voni
8. Mai 1884 benannten Städte, die Ge—
meindebehörde, im übrigen der Landrat.
Ortspolizeibehörde“ ist derjenige Beamte
»der diejenige Behörde, welchen die Ver—
valtung der örtlichen Polizei obliegt.
4. „Gemeindebehörde“ ist:
a) in Städten der Magistrat; wo ein
joscher nicht vorhanden ist, der Bürger—
meister (Oberbürgermeister),
in Lanogemeinden der Gemeindevor—
teher (in der Rheinprovinz und der
Provinz Hessen-Nassau der Bürger—
neister),
n selbständigen Gutsbezirken der Guts—
vorsteher.
5. Als „Gemeindeverbände“ im Simte der
38 9 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 1 Ziffer 1,
11, 389 Abs. 2 des Gesetzes gelten, soweit
uicht ein anderes bestimmt wird: die
rovinzialverbände, die Kreisverbände und
die Zwedverbände [Zwecdverbandsgesetz
bom 19. Juli 1911 (G.S. S. 115) und
Zweckverbandsgesetz für Groß-⸗Berlin vom
zleichen Tage (G.S. S. 123)), ferner in
der Provinz Westfalen die Aemter, in der
Rheinprovinz die Landbürgermeistereien, in
der Provinz Schleswig-Holstein der Lauen—
burgische Landeskommunalverband, in der
Provinz Hessen-Nassau die kommunal—
ständigen Verbände der Regierungsbezirke
Tassel und Wiesbaden, in Hohenzollern der
Landeskommunalverband und die Ober—
amtsbezirke.
Berlin, den 30. Juli 1912. I. E. 5460.
Der Minister für Handel und Gewerbe *
gez. Dr. Sydow.
Der Minister des Innern
Im Auftrage: gez. Dr. Freund.,
bosutmochungen
3 2242 2 *
lpg öpiglichon segiorungs Drüssuenten
Anweisung
atnf Grund des 8 10 Absatz 4 der Viehseuchen⸗
Eutschüdigungssatzung für die Rheinprovinz
—D
27. April —
fahren bei Tuberkulose des Rindviehs.
Bei den Schätzungen aus Anlaß der Tuber«
sudose ist abweichend von den übrigen ent—
chädigungspflichtigen Seuchen der Minderwert
zu berücksichtigen, den das Tier dadurch erlitten
hat, daß es von der Krankheit ergriffen ist. Bei
der Abschätzung ist dementsprechend in der Regel
vie folgt zu verfahren:
das zu schätzende Tier ist zunächst nach dem
Hebrauchs- und Nutzungswert abzuschätzen,
den es nach seinem Gebrauchszwecke, seinem
Alter und seinem gegenwärtigen Ernährungs⸗
uind Körperzustande für den Viehbesitzer hat.
Dieser Wert ist in der Schätzungsurkunde
zum Ausdruck zu bringen und den etwaigen
veiteren Ermittelungen (vergal. Nr. 2) zu⸗
rrunde zu legen.
Zoweit nicht der Minderwert, den das Tiet
zadurch erlitten hat, daß es von der Kranke
jeit befallen ist, schon in seinem äußeren
Körperzustande in Erscheinung tritt, und
)»emnach in dem nach Nr. 1 geschätzten Werte
um Ausdrucke kommt, ist von diesem Werte
ein besonderer Abzug in Höhe des durch die
Tuberkulose verursachten Minderwerts zu
machen. Für die Beurteilung dieses Minder—
werts ist es von Bedeutung, wie weit durch
die Krankheit die Verwendbarkeit des Tieres
beinträchtigt weird, namentlich ob eine Ver—
wendung zur Zucht noch in Frage kommt,
nwieweit die Milch nach allgemeinen
anitätspolizeilichen Gesichtspunkten noch zum
Genusse für Menschen verwendet, und auf
welche Nutzungsdauer bei den Tieren nach
dem Grade der Krankheit noch gerechnet
verden kann. Die mit Gebärmutter- oder
kutertuberkulose behafteten Tiere werden
—99Bò!