Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

132 —

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten hat in den 88 20 bis 23 seiner am 1.
Mai ds. Is. im deutschen Reichs- und Preupischen
Staatsanzeiger veröffentlichten viehseuchen polizei—
ichen Anordnung folgendes voraeschrieben:

8 20.
Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze
efindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontroll—
zücher nach anliegendem Muster IV führen.

8 21.
(1) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rin—
der, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, ein—
zeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der
Abzeichen, des ungefähren Alters, besonderer Kenn—
zeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farb—
eichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des
Tages und Ortes der Uebernahme, des bisherigen
Besitzers und seines Wohnortes sowie des Tages
des Weiterverkaufs, des Namens und Wohnorts
des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 Monaten
uind Schweine sind in einzelnen Posten unter
Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters

Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind
ei solchen Kälbern und bei Schweinen die gleichen
Ingahen über Herkunft und Verbleib wie bei den
bferden und Rindern zu machen.
(2) Die gleiche Art der Eintragung wie für
dälber und Schweine ist für die über 3 Monate
ilten Rinder gestattet, wenn sie mit einem haltbaren
dennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand,
zaarschnitt) versehen sind und die Kennzeichnung
n die Kontrollbücher eingetragen ist.
8 22.
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind
inmittelbar nach den erfolgten Veränderungen und
nit Tinte oder mit Tintenstift zu machen. Die
dontrollbücher müssen von den Führern der Trans—
zorte jederzeit mitgeführt und den Polizeibeamten
ind beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Ein—
icht vorgelegt werden. Die Kontrollbücher sind 9
zahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet,
rufzubewahren.

8 23.
Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichs
gebiet gültig.

Auf diese Vorschriften weise ich mit dem Bemerken
hin, daß Pferde-, Rinder- und Schwemehändler,
die mehrere Trausporte von Vieh unter versch e—
zenen Führern versenden oder verhandeln, nötigen—
'alls mehrere Kontrollbücher führen müssen, und
»af selbstverständlich nur die Mitführung des zu
dem geführten Transporte gehörigen Kontrollbuches
zerlangt werden kann.
Die Kontrollbücher haben den Zweck im Falle
des Auftretens einer ansteckenden Krankheit deren
Ursprung zu ermitteln und damit deren Bekäm—
jfung zu fördern. (Sie sind im Verlage von A
Zonnenberg in Trier, Fleischstraße, käuflich.)
Die Polizeibeamten und die beamteten Tier
irzte sind angewiesen, sich die Kontrollbücher häufi
zur Prüfung vorlegen zulassen. I. B. 5598
Trier, den 14. August 1912.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Schulin.

Muster 1V. 88 20 bis 28 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912.
Kontrollbuch des

Biehhändlers — Tranusportführer ßs8s8sßß
Dieses Buch ist ausgestellt für den
laufenden Nummern versehene Seiten.

11

Es enthaölt ........ mit fort

deli...

1912.

Siegel)

Unterschrift und Amtsbezeichnung der Ortspolizeibehörde.

8
*
*
8*
2
7
2

Bezeichnung der Tiere

Tad Ort

dame und
Wohnort
des bis⸗
herigen
Besißers

Tag des
Weiterver—
aufs oder
zes sonstig.
Abaganas

Name und
Wohnort des
däufers oder
sonstigen
Abnehmers

Tier⸗
gattung*)
Stückzahl)

Farbe, Geschlecht,
Alter, Abzeichen

Besondere
ennzeichen

der Uebernahme

Bemerkungen **

2*

m

3

Pferd

hrauner Wallach, 5 Jahre
alt, mit weißem Stern
auf der Stirn

Hautbrd. O. S.
auf d. linken
dinterschenkel

0 10. 12. X. Kr. R] X in VIII. II. 121 Lohufuhrwerksbesitzer

2z inB

Das nebenstehend bezeich—
nete Pferd stammt aus
dem Gutsbezirke X und
dem Bestande des Guts—
vesitzers A in V. Es soll
rus dem Bestand am
entfernt werden
X, den 4912.
N.
Siegel) Gutsbesißer

Dasneben stehend bezeich—
nete Pferd ist von mir
untersucht und frei von
Erscheinungen befunden
worden, die auf das Vor—⸗
handensein einer der An⸗
zeigepflicht unterliegen—
den Seuche schließen oder
den Ausbruch einer sol⸗
hen befürchten lassen.
13. den — —1912.
X,
Zreistierarz

Rind

12 Rinder

hwarzbte. Kuh, 4 Jahre,
nit weißem Fleck am
Halse
0 Kühe, 2 Ochsen:
5 Kuühe schwarzbunt, d
»on 2 etwan6, 3 etwa s5
Jahre;
5 Kühe rotgescheckt,
3etwa 3, 2 etwa 4 Jahre
2 Ochsen, rotbunt,
twa 4 Jahre

Zühe:
hornbrand U,
Ichsen:
Ohrmar*t

219

VJHGr. I.

I3*

X in V

5. ndlex 4

25. 10. 12

5 Kühe
chwarzbt.
53. 12. 12
uühe
gescheckt
VDOchsen

Stellen⸗
besitzer
L in K
Händler
in B

idler
in

»), Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu ß. Monaten, sind einzeln, Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe
der Stückzahl und des ungefähren Alters einzutragen. Sind Rinder über 8 Monale mit einem haltbaren Kennzeichen versehen, so können auch sie in einzelnen Poͤsten
eingetragen werden.
**x) Sollten die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse in das Kontrollbuch eingetragen werden, so hat dies in Spalte Bemerkungen“, wie im Muster
angedeutet, zu geschehen.
            
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