Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oefsentlichem Anzeiger.
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Montag, 26. August 19123. ee eegede ezet trübtateztichter

deraubgegeben vom Königl. Landratzamt Saarbrücken. Redaklion des nichtamtlichen Teiles, Truch und
zerlag don CeS EScheur in Voltiimgen Zweinniederlassung Saarbrüden). Ter Abonnementspreis
ur das Kreisstlatt beträgt jährlich Mkaus⸗wärts bei den Postanstalten b,od Mt. Tie Abonnenten der
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5.Prissdensen.

84.
Rindvieh, das aus den im 8 2 Abs. 1 erwähn—
en Bezirken eingeführt wird, ist am Bestim—
nungsorte in abgesonderten Stallräumen oder
Weiden unterzubringen und einer polizeilichen
Beobachtung zu unterwerfen. Es ist deshalb
tach der bei der Einfuhr erfolgten ersten amts—
ierärztlichen Untersuchung auf kürzestem Wege
ach seinem Bestimmungsorte (der erstmaligen
Interbringungsstelle) zu befördern und darf bis
»ahin, abgesehen von zwingenden Notfällen, nich!
nefremde Ställe oder Weiden gebracht werden
der Besitzer oder Führer hat die Ankunft des
Biehes am Bestimmungsorte binnen längstens
24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Vor—
age des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses
inzuzeigen: die Ortspolizeibehörde wird dann
uf dem Zeugnisse durch Aufdruck des Dienst—
tempels unter Beifügung der Tagesangabe und
Interschrift die erfolgte Anzeige beurkunden.
In ländlichen Gemeinden kann diese Anzeige
zem Gemeindevorsteher, in Städten und größe—
en Landgemeinden den Polizeikommissaren ge—
nacht werden, sofern diese von der Ortspolizei—
zehörde zur Entgegennahme und Beurkundung
der Anzeigen ermächtigt sind.
85.
Das der Ueberwachung unterliegende Rind—
ieh (8 4) darf erst dann aus der erstmaligen
interbringungsstelle entfernt werden, wenn seit
einer Unterbringung in dem Stall oder auf der
Peide des Bestimmungsortes (der erstmaligen
Unterbringungsstelle) entweder
a) acht volle Tage verflossen und nach Ab—
auf dieser Frist sämtliche Tiere von dem
Kreistierarzt oder seinem amtlich bestell—
ten Vertreter untersucht und frei von
seucheverdächtigen Anzeichen befunden sind
oder
drei Wochen verflossen sind, ohne daß sich
eucheverdächtige Erscheinungen gezeigt
haben.
Ist eine Unterbringung des Rindviehs in ge—
onderten Stallräumen oder Weiden nicht mög—
ich, so ist die polizeiliche Beobachtung auf das
esamte in den Ställen (Weiden) untergebrachte
lauenvieh auszudehnen.
Ist demnächst noch anderes der Ueberwachung
mnterliegendes Rindvieh in denselben Stall oder
ruf dieselbe Weide gelangt, so laufen die Fristen
3 a und zu büerst von der letzten Einstellung
1b.
Mehrere unter demselben Dache befindliche
53tallräume gelten als ein Stall, mehrere an—
inanderstoßende und eine gegenseitige Berüh—
ung des Viehs gestattende Weiden als eine
Weide.
Ein Wechsel des Standortes des unter poli—
eiliche Beobachtung gestellten Viehes ist ver—
zoten. Zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist
edoch seine Entfernung aus der erstmaligen Un—
erbringungsstelle aquch während der Beobach—
ungsfrist von der Ortspolizeibehörde zu gestat—
mm, wenn längstens 6 Stunden vor der beabsich—
jgten Entfernung sämtliche Tiere des betref—
enden Bestandes von dem Kreistierarzte oder
einem amtlich bestellten Vertreter untersucht und
rei von seucheverdächtigen Anzeichen befunden
ind. Vor dem Abtriebe zum Schlachthause müs
en die Klauen der Tiere gründlich gereinig

ind mit Kalkmilch abgewaschen werden. Der
Abtrieb selbst muß ohne Unterbrechung erfol—
jzen und dabei jegliche Berührung mit anderen
Klauentieren vermieden werden.
Von der Vorschrift des 1. Absatzes dieses 8
'ann die Ortspolizeibehörde entbinden, wenn ihr
zestimmt nachgewiesen wird, daß die Tiere un—
nittelbar und insbesondere ohne vorher auf einem
Bor- oder Viehmarkt gewesen zu sein, aus einer
euchenfreien Gemeinde kommen und dort die Vor—
chrift a oder bdes 1. Absates erfüllt worden ist

—III
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauen—
euche wird auf Grund der 88 18 ff. des Vieh—
euchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Ge—
etzbl. S. 519) mit Genehmigung des Ministers
ür Landwirtschaft, Domänen und Forsten für
»en Umfang des Regierunagsbezirks Trier folgen—
»es bestimmt:

86.
Die Bestimmungen des 54 und des 85 Abs.
ba und Abs. 22v58 sind auf alles Klauenvieh
inzuwenden, das aus dem Großherzogtum Lu—
remburg eingeführt worden ist (8 2 Absj. 2 der
ziehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 18. Juli
1912. Amtsbl. S. 224).
87.
Für das aus den im 82 Abs. 1 genannten
Bezirken zum Zwecke sofortiger Abschlachtung in
zffentliche Schlachthäuser eingeführte oder auf
Schlachtviehmärkte aufgetriebene Rindvieh grei—
en die Vorschriften über die abgesonderte Auf—
tellung und die polizeiliche Beobachtung (8 4)
nricht Platz. Das auf Schlachtviehmärkte aufge
riebene Rindoieh darf jedoch von den Schlacht—
iehmärkten nur zur Schlachtung oder zum Auf—
riebe auf andere Schlachtviehmärkte abgetrieben
verden.

81

Alle mit der Eisenbahn in den Regierungs—
zezirk Trier eingeführten Klauentiere sind bei
»der nach der Entladung durch den beamteten
Tierarzt oder einen amtlich bestellten Vertreter
zu unterstuchen. Sie dürfen erst nach erfolgter
Untersuchung und Erteilung eines Gesundheits—
zeugnisses, das dem diensttuenden Bahnbeamten
»orzuzeigen ist, von dem Bahnhofsgelände ent—
ernt werden.
Ausgenommen von dieser Untersuchung sind
diejenigen Klauentiere, die unmittelbar mit der
Fisenbahn in öffentliche, einer geregelten tier—
irztlichen Aufsicht unterstellte Schlachthöfe zur
alsbaldigen Abschlachtung gebracht werden, so—
vie die aus dem Grofßherzogtum Luxemburg
»ingeführten Klauentiere (vgl. 8 2 der vieh—
euchenpolizeilichen Anordnung vom 18. Juli
912 — Amtsbl. S. 224 —), sofern von dem
Hesitzer oder Führer bestimmt nachgewiesen wird,
daß zwischen der amtstierärztlichen Untersuchung
hei der Einfuhr und der Ankunft der Tiere am
Fntladeorte höchstens 12 Stunden verflossen sind.

88.
Für die Behandlung des aus Beobach-—
ungsgebietender ims 2Abs. 1 genannten
Bezirke eingeführten Klauendbiehes bleiben die
zesonderen, bei der Ausfuhr dieses Viehes vor
geschriebenen Bedingungen maßgebend.
89.
Die Kosten der amtstierärztlichen Unter—
uchungen haben die Einführenden zu tragen. Die
Kosten unterliegen der Vereinbarung und werden
m Ermangelung gütlicher Einigung von mir fest
gesett werden.

82.
Alles Klauenvieh, das aus verseuchten
Keichsteilen (d. h. aus verseuchten Regierungs—
bezirken in Preuhen und Bayern, im übrigen aus
erseuchten Bundesstaaten) in den Regierungsbe—
zirt Trier eingeführt wird, ist auch dann bei
der Einfuhr amtstierärztlich zu untersuchen, wenn
diese Einfuhr auf dem Landwege erfolgt. Die
Untersuchung hat in dem ersten von dem Vieh
detretenen Orte des Regierungsbezirks Trier zu
geschehen. Das Vieh darf erst weiter geführt
verden, nachdem es amtstierärztlich frei von
eucheverdächtigen Erscheinungen befunden und
dem Besitzer oder Führer hierüber ein Gesund—
zeitszeugnis ausgestellt worden ist. Die verseuch—
en Reichsteile im Sinne der vorstehenden Vor—
chrift sind jederzeit aus dem Eisenbahn-Tierseu—
henanzeiger ersichtlich.
Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An—
vendung auf das Vieh seuchenfreier Gemeinden,
das im kleinen Grenzverkehre zu Feldarbeiten
und zur Beförderung von Waren und land—
virtschaftlichen Erzeuanissen verwendet wird.

810.
Zuwiderhandliungen gegen die Vorschriften
dieser Anordnung werden nach den 88 74 bis 77
des Reichsviehseuchengeseßes vom 26. Juni 1909
zestraft.

8II.
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt
ofort in Kraft. Gleichzeitig werden meine lan—
zespolizeilichen Anordnungen vom 22. März
Amtsbl. S. 90) und vom 4. April 18912 (Amtsbl
S. 97) aufgehoben.
Trier, den 14. August 1912. IJ. B. 5597
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

Des Kaisers und Königs Mäjestät haben durch
Allerhöchsten Erlaß vom 16. Juli ds. Is. dem
Innungsausschuß, der vereinigten Innungen zu
Metz die Erlaubnis zu erteilen geruht, sämtliche
120 000 Lose der dritten Serie der für die Reichs—
ande genehmigetn Geldlotterie zu Gunsten des
Metzer Gewerbehauses auch im diesseitigen Staats—
gebiete und zwar in seinem ganzen Umfange 33
bertreiben. Tic Ziehung der dritten Serie erfolg'
im 15. und 16. Oktober ds. Is. in Miestz.
Trier, den 5. August 1913. I. A. 5035
Dder Regierungs-Präsident
J. B.: Schulin

83.

Von dem bevorstehenden Eintreffen des mit
der Eisenbahn eingehenden (8 1) oder auf dem
Landwege einzuführenden (83 2 Absatz 1) unter—
uchungspflichtigen Klauenviehes hat der Besitzer
»der Führer dem Kreistierarzte oder dessen amt—
ich bestelltem Vertreter rechtzeitig Nachricht
u geben.
            
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