Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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„eisblatt.

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Konigl. Landraizamt Saarbrücken. Rebdaktion des nichtamttichen Teiles, Truck und Nr. 31. — 38. Jahrgang. Infertionsgebühren: die 6gespaltene Zeile oder deren Raum 20 Ffg, hel wiederholter Aufnahm
en don * S Echeur in Voltlingen Zweigniederlaffung Zagrbrückenn Ter Abonnerentspreis 8 9 141t9 — Raniat. Salus de ree rana a aan A Ir eci
Ar das Freigztlatt betragt jährlich OMkauswärts bei den RPostanstalten 5.00 Mk. Die Al onnenten der Montag, 29. Juli 1912. geeereg pzegen Zennerciagg indeigenau'tragen aͤn den Verrrgbes SZzarbrü. aee *
Zaarbrücker Neisteste Nachrichten und der Völklinger Zeitung erhalten das Kreisblatt kostenlos als Sonderbeilage Seschafrastelle in Antinaen iltel mitt.z4. Fernipt 12, und in Saarbrücken, Kat vritr. eruspr.

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Ies oniglishen aPpius Lenton.
Bekanntmachung,
betreffend
Benachrichtigung und Anleitung über die Be⸗—
handlung von Luftballons oder Drachen und
zugehörigen Apparaten, welche aufgefunden
werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der
zöheren Luftschichten läßt man kleinere oder
zrößere mit Gas gefüllte Luftballons steigen,
»der auch Drachen vom Winde emporheben,
welche Instrumente tragen, die selbsttätige Auf—
zeichnungen über die Temperatur, die Feuchtig—
keit, die Windstärke usp. ausführen. Da diese
Ballons usw. zu klein sind, um Menschen tragen
zu können, so wird vorausgesetzt, daß sie —,
oon verständigen Leuten gefunden —, in zweck⸗
näßiger Weise behandelt und aufbewahrt und
chließlich an den Eigentümer zurückgeschickt wer—
den.
Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften
zegeben, von deren strenger Befolgung nicht nur
der Wert der Aufzeichnungen, sondern auch die
döhe der an den Finder zu zahlenden Belohnung
abhängt.
1. Die Ballons sind mit entzündlichem
Hase, Wasserstoff oder Leuchtgas gefüllt und
müssen deshalb fern vom Feuer gehalten werden.
Besteht die Hülle derselben aus Papier, so zer—
reihße man sie, um das Gas entweichen zu lassen.
Bei Stoff- oder Gummihüllen binde man den
Ballon auf, richte die Oeffnung nach oben und
⸗entleere das Gas durch Drücken, ohne den
Ztoff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickle
man ihn glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der
Luft fliegt, so geht man ihm nach und suche zu—
nächst den an ihm hängenden Apparat aufzu—
inden, der in einem Kästchen oder Körbchen steckt,
ind ihn vor Beschädigungen zu sichern. Be—
sonders vermeide man, den Apparat hart an—
zufassen oder mit den Fingern in ihn hineinzu—
greifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere man
den Ballon gegen das Davonfliegen, indem man
hn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert
si.
Gummiballons, welche meist einen Durch—
nesser von 1 bis 2 m haben, pflegen in der
zöhe zu platzen und lassen dann den Apparat
mittels eines Fallschirmes zur Erde niedersinken;
zgewöhnlich bedeckt dieser den Apparat, oder er
hängt in einem Baum fest, während der Apparat
inter ihm hängt, oder am Erdboden liegt. Bei
dem Herunterholen ist vor allen Dingen ein
Zzerabstürzen des Apparates zu vermeiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung
iller unnötigen Erschütterungen in einem trocknen,
nicht zu warmen Raum aufzubewahren, bis er
ntweder abgeholt wird, oder bis eine für seinen
Rüchtransport mit der Vost bestimente Kiste ein—
rifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie
Fragebogen befinden, der tunlichst genau aus—
ufüllen ist.
An dem Ballon oder am Apparate findet
nan einen Briefumschlag, der die Adresse ent—
själt, an welche sobald als irgend möglich unter
zenauer Angabe der Nummer des Apparates,

des Namen und Wohnortes des Finders, sowie
des nächsten Postamtes eine telegraphische Depesche
abzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Apparates
»rhält eine Belohnung von 5 Mk., in besonderen
Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig
»der zeitraubend war, aber mehr. Außerdem
verden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet.
Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines
Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten
in irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur
eine Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein
Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet
verden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör
ind „fiskalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwece benutzten
Drachen haben meist die Gestalt eines vier—
zckig offenen, aus Holz- oder Metallstäben be—
Phenden Kasten, der teilweise mit Stoff bekleidet
st.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahl—
)rahtes emporgelassen werden, kommt es ge—
egentlich vor, daß ein kürzeres oder längeres
Ztück solchen Drahtes an dem Drachen hängt
Zefinden sich in der Nähe elektrische Straßen—
»ahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt
»ie Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit
»em elektrischen Starkstrom-Draht in Berührung
ommt, so ist jedes Ergreifen der ersteren mit
zloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten
Zörperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle
deshalb ein dickes trockkenes Tuch um die Hände,
he man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in
chneller Bewegung, so versuche man mit aller
Korsicht, den nachschleifenden Draht schnell um
inen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen.
Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher eine
deine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über
»en Anspruch auf die Belohnung oder aus anderen
Hründen ergeben, wird das Königliche Landrats—
int hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden
rsucht der sachgemäßen Ausführung obiger Vor—
chriften die tunlichste Förderung und Unter—
tützung zu teil werden zu lassen und ganz be—
onders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen
und von allen Kulturnationen betriebenen Ex—
»erimente von Erfolg begleitet werden.
Trier, den 4. Dezember 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Vehseucherpostzelstthe anoeduung.
Auf Grund des 8 7 des Viehseuchengesetzes
pom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird
zierdurch, für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier mit Genehmigung, des Ministers für Land—
538 Domänen und Forsten folgendes be—
sti *

8 14.
Das in meiner landespolizeilichen Anordnung
om 20. April 1911 (Amtsblatt S. 139) erlassene
Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rind—
ieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus dem
— Luxemburg wird hiermit aufge—
oben.

82.
.Alle über die luxemburgische Grenze zur Ein
kuhr gelangenden Einhufer (Pferde, Esel, Maul
iere und Maulesel) und Klauentiere GRindvieh,
Schafe, Ziegen und Schweine) dürfen nicht eher
weitergefuüͤhrt werden, als bis ihre Untersuchung
durch, beamtete Tierärzte stattgefunden und sich da
bei ihre Freiheit von seuchebverdächtigen Erschen
nungen ergeben hat.
Die eingeführten Klauentiere müssen außerdem
an ihrem Bestimmungsorte einer achttägigen poli—
zeilichn Beobachtung unterworfen und dann noch
mals amtstierärztlich untersucht werden.

83.
Ausschließliche Einfuhrstellen für die im 8 2.e—
nannten, Tiere sind bei der Einfuhr mit der Eisen—
»ahn die Viehrampe des Bahnhofs Karthaus, und
zei der Einfuhr auf dem Landwege die Moselbrüchken
»ei Remich-Nennig und Wellen-Grevenmacher, die
Sauerbrücken bei, Wasserbillig und Echternach, und
de Durbrücke bei Rofhb.

84.
Die Einfuhr ist gestattet:
),für den Bahnhof Karthaus jeden Montag,
Mittwoch und Freitag, mit Ausnahme der ge—
setzlichen Feiertage, Von 6 his 9 UAhr nach—
mittags;
d) an der Moselbrücke bei Remich-Nennig an den
für Remich festgesetzten Viehmarkttagen und an
den den Viehmarkttagen der Stadt, Luxeinburg
folgenden Tagen von 10 bis 19,3 Uhr;
»Ran der Moselbrücke bei Wellen an den für
Grevenmacher festgesetzten Viehmarkttagen von
12 bis 2 Uhr;
l) an der Sauerbrücke bei Wasserbillig an den
Tagen der Echternacher Viehmärkte, an allen
den Viehmarkttagen der Stadt, Trier vorher—
zehenden Tagen und an den für Wasserbillig
festgesetzten Viehmarkttagen von 1 his 5 Uhn
nachmittags;
2an der Sauerbrücke bei Echterngach an den für
Echternach festgeseßzten Viehmarkttagen von 114
Uhr vpormittags bis 4 Uhr nachmittags und
an allen auf den für Mersch festgesetzten Vieh—
markttagen folgenden Tagen von 1 bis 4 Uhr
nachmittags;
), an der Ourbrücke bei Roth an den für die
luxemburgischen Orte Etteibrück, Vianden und
ennd festgesetzten Viehmarkttagen von 2 bis
r.
Außerdem ist nach einer mindestens 48 Stun—
den vorher zu erlassenden Benachrichtigung des
zuständigen beamteten Tierarztes (8 5) die Einfuhr
in den genannten Stellen auch zu jeder anderen
Zeit, mit Ausnahme der Sonn- und geseztlichen
Feiertage. gestattet

85.
Mit der tierärztlichen Untersuchung der Tiere
ist beauftragt: an den Einfuhrstellen in Nennig
und Wellen der Kreistierarzt zu Saarburg, auf dem
Bahnhof Karthaus und, bei der Wosserbilliger
Brüche der Kreistierarzt-Assistent zu Trier, in Ech—
ernacherbrück der Kreistierarzt zu Bitburg, und in
Roth der Kreistierarzt zu Neuerburad.

86.
Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere ist
von dem Einführenden folgende Vergütung an den
für jede Einfuhrstelle ernannten Gebübrenerheber
zu zahlen:
für Pferde, Esel, Maulesen u.
Maultiere. 3,00.46 f. d. Stüd
für Kühe, Stiere u. Ochsen 1,50 A J
ür Jungvieh .. Oo s 5
ür Kälber .. 20 16
iür Schweine.. 920 3
für Schafe und Ziegen. .. 0.10.4
ür Schaf-⸗ und Ziegenlämmer
und Spanferkel...... 0,05 A
Vergütungen an die untersuchenden Beamten
ind bei einer Einfuhr zu den im 8 4 genannten
esten Untersuchungszeiten nicht zu zahlen.
Erfolgt die Untersuchung an dem regelmäßigen
Einfuhrtaäage zu einer anderen Stunde, so sind dem
untersuchenden Tierarzte, falls eine besondere Reise
rotwendig war, Reisekosten, und, falls ein anderer
Tierarzt als Stellvertreter die Untersuchung vor—

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