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Autlicheß Anzeigeblatt sür den Kreis Sanrbruden verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
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ousgegeben pom Königl. Landrat?amt Saarbrücken. Aebatiton des nichtamtlachen Teltes, Truck und
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aa⸗ brücker Neueste Rachrichten und der Döltlinger Zeitung erhalten das Kreisblatt kostenios alsScnderbeilage
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inden, der in einem Kästchen oder Körbchen steckt,
ind ihn vor Beschädigungen zu sichern. Be—
onders vermeide man, den Apparat hart an—
ufassen oocr mit den Fingern in ihn hineinzu—
zreifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere man
en Ballon gegen das Davonfliegen, indem man
hn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert
sp
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten übet
den Anspruch auf die Belöhnung oder aus anderen
Gründen ergeben, wird das Königliche Landrats—
amt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden
ersucht der achgemähen Ausführung obiger Vor—
schriften die kunlichste Förderung und UAnter—
tuützung zu teil werden zu lassen und ganz be—
sonders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen
ind von allen Kulturnationen betriebenen Can
perimente von Erfolg begleitet werden.
Trier, den 4. Dezember 1911.
Der Regierungs-PNKräsident
J. V.: Alsen.
Im Anschluß an die Bekanntmachung in Nr.
des Regierungsamtsblattes für 1911 vom
DODktober 1911 wird hiermit zur öffentlichen
denntnis gebracht, daß außer den in der erwähn—
en Bekanntmachung genannten Versonen für den
kegierungsbezirk Trier noch die nachstehend ge—
vinnten Personen mit Einsammlung der Kollek—
enbeträge zum Besten des Neubaues einer kathö—
ischen Pfarrkirche in Olmscheid, Kreis Prüm,
traut worden sind:
N. Schmitt, Vfarrer in Oumscheid,
Idhann Weires in Olmscheid,
Michael Pauls in Zucken,
Nikolaus Paas in Kickeshausen,
Hermann Ueberdy!k in Schonnebech,
Franz Reiß in Endenich,
Jalob Knott in Neuß,
JIohann Bertram in Düsseldorf,
Matlhias Schreiner in Coln,
Wilhelm Schreiner in ColnNippes,
VBeter Schorn in CölnEhrenfeld,
Peter Franken in Brauweiler,
Veter Manschein Sinthern.
Trier, den 5. Dezember 1911..
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: von Oertzen.
Beranatmachung,
betreffend
engchrichtiguncz und Anleitung über die Be—
andlung von Luftballöns oder Drachen und
ugehörigen Apparaten, welche ausgesunden
werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der
zöheren Luftschichten läßt man kleinere oder
rößere mit Gas gefüllte Luftballons steigen,
der auch Drachen vom Winde emporheben,
zelche Instrumente tragen, die selbsttätige Auf—
eichnungen uber die Tempergtur, die Feuchtig—
eit, die Windstärke usw. aussühren. Da diese
Zallons usw. zu llein sind, um Menschen tragen
u können, so wird vorausgesetzt, daß sie —,
In verständigen Leuten gefunden —, in zweck⸗
ühiger Weise behandelt und aufbewahrt und
hließlich an den Cidgentümer urückgeschickt wer—
en.
Zu diesem Zwede seien folgende Vorschriften
egeben, von deren strenger Befolgung nicht nur
er Wert der Aufzeichnungen, sondern auch die
döhe der an den Finder zu zahlenden Belohnung
bhangt.
1. Die Ballons sind mit entzündlichem
vase, Wasserstaff oder Leuchtgas gefüllt und
nüssen deshalb fern pom Feuer gehalten werden.
zesteht die Sülle derselben aus Vapier, so zer—
ihe man sie. um das Gas entweichen zu lassen.
ʒei Stoff⸗ oder Gummihüllen binde man den
aAllon auf, richte die Oeffnung nach oben und
itleere das Gas durch Drüden, ohne den
toff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickle
in ihn slatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der
ift fliegt, so geht man ihm nach und suche zu—
idot den an ihm hRändenden Apparat aufzu—
Gummiballons, welche meist einen Durch—
neiser von 1 bis 2 m haban, pflegen in der
zöhe zu platzen und lassen dann den Apparaf
nittels eines Fallschirmes zur Erde niedersinken;
gewöhnlich bedecht dieser den Apparat, oder er
zängt in einem Baum fest, während der Apparaf
inter ihm hängt, oder am Erdboden liegt. Be
em Herunterholen ist vor allen Dingen ein
derabstürzen des Apparates zu vermeiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung
nler unnötigen Erschütterungen in einem trochen,
richt zu warmen Raum aufzubewahren, bis er
mntweder abgeholt wird, oder bis eine für seinen
Rücktransport mit der Post bestimmte Kiste ein—
rifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie
Fragebogen befinden, der tunlichst genau aus—
ufüllen ist.
An dem Bollon oder am Apyarate findet
nan einen Britfumschlag. der die Adresse ent—
ält, an welche sobald als irgend möglich unter
enauer Angabe der Nummer des Apparates,
»es Namen und Wohnortes des Finders, sowie
es nächsten Postamtes eine telearaphische Depesche
ibzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Apparates
rhält eine Belohnung von 5 Mke. in besonderen
Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig
»der zeitraubend war, aber mehr. Außerdem
verden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet
yIm Falle einer mutwilligen Beschädigung eines
Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten
in irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur
eine Bebohnung gezahlt, sondern auch noch ein
berfahren wegen Sachbeschävigung eingeleitet
verden.
Pie Pallons, Npparate und alles Zubehöt
ind „fiskalisches Sigentum“.
2. Die zu demselben Zwede benutzten
Drachen haben meist die Gestalt eines vier—
»ig offenen, aus Holz- oder Metallstäben be—
tehenden Kasten, der teilweise mit Stoff hekleidet
st
Vorschriften
ber die Anstellung und die Pflichten der
Biegrssorn sterneger.
Die Vorschristen über die Anstellung und die
Pflichten der Bezirisschornsteinseßer vom 26. Aprul
1807 (Amtsbl. G. 133 ff.) erlaten folgende Zusähe:
1. zu 82.
Angetellte Brzitks chornstein seger dürfen sich erst
fünf Sahre nach ihrer Anstetlung um einen ande—
ren Kehrbezirk bewerben.
Schornsteinseger, die ich um jeben etroa freiwer—
denden Rehrbezirk im Negierungsbezirk Trier be
worben haben, werden in der Bewerberlisse ge—
trichen, wenn sie zweimal entwweder einen ihnen an—
gebotenen Kehrbezirk ausgeschlagen oder auf einen
Bezitk, für den iie vom egterungspräfibenten als
gorignet bezeichnet werden, verichlet haben. Schorn—
steinfeger, die sich um einen beimmten Kehrbezirl
bewor den haben, werden gestrichen, wenn ie die
Uebernahme dietes Bezirkes ablehnen oder auf den
Bezirk verzichien.
Erfolgt die Ablehnung oder der Verzicht zu—
gunsten eines in die Liste eingetragenen Bewerbers
gegen eine Entschädigung, so sind schon
beim ersten Male sowohl die Bewerber, die eine
olche Entschüdigung annehmen, wie cuh die, welche
ie gewähren bder zusagen voder zu deren Gunsten
und mit deren Vorwisen sie çewährt oder zugesagt
wird, aus der Bowerberliste zu dreichen.
Goestrichene Bewerber dürfen erst nach Ablauf
von fünf Jahren wieder in die Bewerberliste auf—
genommen worden.
2. zu 8 14 Abs. 1.
4. nadträgsich festgeitellt wird, daß der Be—
zirksschornseniseger zur Erlangung der Stolle an—
deren, mit ihm zusammen in die Lille eingetragenen
Bemerbern cine Entichsdigung gezallt over zugetagt
hatte oder zu seinen Gunsten und mit seinem Vor—
wissen hattse zabhlen oder zusagen lassen.
5. die Anstellung im Widerspruch mit diesen
Vorschriften erfolgt üst.
3. zu 8 14 als letzter Ablsatz.
Schernsteinseger, deren Anstellung aufgrund die—
ser Bestimmmgen widerrülen worden ist, dürfen
erit nach Ablauf von drei Jabren wieder in die
Bewerberliste aufgenommen werden.
Trier, den 29. November 1911.* J—
Der Regierungs-Präsident'
Z. B.: Allsen.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahl—
rahtes emporgelassen werden, kommt es ge—
egentlich vor, daß ein kützeres oder längeres
Stück solchen Drahtes an dem Drachen hängt.
Befinden sich in der Nähe elektrische Straben—
hahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt
zie Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit
dem elettrischen Starkstrom-Draht in Berührung
ommt, so ist jedes Ergreifen der ersteren mit
Joßen Händen oder Berühren mit unbedeckten
Körperteilen sargfältig zu vermeiden; man wisle
eshalb ein dices trakenes Tuch um die Hände.
He man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in
chneller Bewegung, so versuche man mit aller
Borsicht, den nachschleifenden Draht schnell um
einen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen.
Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher eine
Wine gder ein Kaßesfück nochichleif'
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
hat durch Erlaß vom 4. dsis. Mis dem Vorstande
des Waisenhauses „Godeiheim“ die Erlaubnis
erteilt, zum Besten der Auftalt im Jahre 1912
eine einmalige HAuskollekte bei den evan—
gelischen Bewohnern der Rheinprovinz abhalten
zu Jassen.
Mit der Einsammlung dieser Kollekte find,
soweit sie nicht von den Gemeindebehörden selbst
eingelammelt wird. die Gerren Emil Wärtz ip