Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—

88.
Bei der Einfuhr auf dem Landwege (82
Abs. 3) hat der Einführende ein von der Ge—
meindebehörde des Ursprungsorts ausgestelltes
Zeugnis des im 8 3 angegebenen Inhalts bei—
zubringen und es dem zuständigen Fleischbe—
schauer auszuhändigen, der es an die Ortspo—
lizeibehörde weiterzureichen hat.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Bestimmungen unterliegen, sofern nicht nach den
bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe ver—
wirkt ist, den Strafvorschriften des 8 328 des
Strafgesetzbuches sowie der 88 66 und 67 des
23. Juni 1880,
Reichsviehseuchengesetzes vom — 75
810.
Die landespolizeiliche Anordnung vom 29.
März 1911 (Amtsbl. S. 109) wird aufgehoben.
811.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebung wird erfolgen, sobald die eingangs
bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier, den 20. April 1011.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Vorstehende landespolizeiliche Anordnung
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge—
bracht.
Saarbrücken, den 25. April 1911.
Köonialiche, Vosizei⸗Direltion.
J. A..
Schlesinger.
Landespolizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht auf die großze Gefahr der Ein—
schleppung der Maul- und Klauenseuche, die ge—
genwärtig fast in allen preußischen Regierungs—
bezirken und in den meisten deutschen Bundes—
staaten herrscht, ordne ich mit Genehmigung des
Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten auf Grund der 88 18 u. ff. insbe—
sondere des 8 20 Absatz 2 des Reichsgesetzes
über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
seuchen vom 23. Juni 1880 — 1. Mai 1894
(R-G.Bl. 1894 S. 409), des 8 1 des Preußi—
schen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881
— 18. Juni 1894 (G.-S. 1881 S. 128, 1894
S. 115) und des 8 1 der Bundesratsinstruktion
vom 27. Juni 1895 (R.G.Bl. S. 357) für den
Umfang des Regierungsbezirks Trier und die
Dauer der Seuchengefahr folgendes an;

81.
Zu den im 8 2 meriner landespolizeilichen
Anordnung vom 8. Februar 1911 (Amtsbl. S.
46) und 8 1 meiner landespolizeilichen Anord—
nung vom 21. Februar 1911 (Amtsbl. S. 83)
genannten Bezirken, nämlich:
Provinzen Ostpreuden. Westpreußen, Bran—
denburg, Pommern, Vosen, Schlesien, Re—
gierungsbezirken Magdeburg und Merse—
burg, Großherzogtümer Mecklenburg-Schwe—
rin und Mecklenburg-Strelitz, freier und
Hansestadt Lübeck. Herzogtum Anhalt,
Königreichen Sachsen. Bayern und Würt—
temberg, Großherzogtum Baden und
Reichsland Elsaß-Lothringen
treten hinzu
die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannd—
ver, Westfalen und Hessen-Nassau, die Re—
gierungsbezirke Erfurt, Coblenz, Düssel—
dorf, Köln und Aachen, die Großherzog—
tümer Hessen, Sachsen-Weimar und Olden—
burg ausschließlich der Fürstentümer Bir—
kenfeld und Lübeck, die Herzogtümer Braun—
schweig, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen—
Meiningen und Sachsen-Altenburg, die
Fürstentümer Reuß j. Linie, Lippe und
Schaumburg-Lippe sowie die freie und
Sansestadt Bromen

Temzufolge sind alle in den 88 2 bis 8 und
11 bis 13 meiner eingangs erwähnten Anord—
iung vom 8. Februar d. J. getroffenen Vor—
chriften auch auf alle aus den im ersten Ab—
atze genannten Bezirken eingeführten Klauen—
jere anzuwenden.

82.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebung wird erfolgen, sobald die eingangs
ezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier, den 18. April 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Vorstehende landespolizeiliche Anordnung
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge—
zracht.
Saarbrücken, den 25. April 1011.
Königliche Polizei-Direktion.
Schlesinger.

Bekanntmachung.
Der zur Polizeiverordnung vom 22. März ds. Is
iber das Automobiltaxameterdroschkenwesen gehörige
Tarif, veröffentlicht in Nr. 14 des Kreisblattes vom
3. April ds. Is., tritt außer Kraft. An seine Stelle
ritt folgender:
rantn sFre
Automobisdy
für den
— J * * / *.43
Stadtbezirk Saarbrücken.

—A

l
sEs sind zu bezahlen;

2 je
webee
Pia. lio vᷣsg.
für eine
Weoestrecke

Taxe 1.
ür 1bis 2 Personen bei Tage
innerhalb des Stadtbezirks und
auzerhalb desselben bis zu folgen—
den Vunkten:
luf der Sasegemünder-Shaussee bis
—B
Chausce,
if der Brebachtr⸗Chauffte bis zur
Gobelung mit der St. Insberter⸗
Chauĩses.
Fahrten nach dem Halberg sind nach
Taxe 2 bis 4 zu bezahlen),
auf der Dubwpeiler-EChausee bis zum
Nordausgang von Läacrstreude⸗
St. Johsann.
ruf der QulerichederChaufsee bis
zum Nordausgeng von Rahütte.,
auf der Riegelsberger-Chauflte bis
zum Nordausgeng von Raupfuhl,
auf der zur Grube „pon der Hesdt“
führend. Strahe b. z. Bahnhof
„von der Hendt“.
ruf der Zalebs bezw. Plaffenlopf⸗
straßze bis Jatobebütte,
ruf der Lounentner-ZShaussee bis
zur Staditteisgccnze.
ruf der Gersweller-Khau'dee bis zum
Vahnhof Gersweiler und
ruf der Forbacher-Chausse bis zum
Fhrental

1866001 71 dis 3I900

Taxre 2.
a) für 3 bis 4 Personen bei
Tage innerhalb des Stadthezirks
und außerhalb desselben bis zu
den bei Taxe 1 bezeichneten
Punkten,
für 1 bis 2 Personen bei Tage
über die bei Taxe 1 bezeichneten
Punkte hinaus. Taxe 2 tritt
für 1 bis 2 Personen erst von
diesen Vunften an in Kraft

niz 400ve hjig200 m

Tare 3.
Rfür 3 bis 4 Personen bei Tage
über die bei Taxe 1 bezeichneten
Punkte hinaus. Taxe 3 tritt
aber erst von diesen Punkten
an in Kraft,
y für 1 bis 4 Personen innerhalb
und außerhalb des Stadtbe—
rfe hRoi Maoch“

i2200

—

Es sind zu bezahlen:

80 f
veitere
Pfa. id pig
für eine
Wegestrecke

Tare
2) für ohne Fahrgast zurückzu—
legende Rückfahrten von
Fahrten, die über die bei Taxe
1bezeichneten Vunkte hinaus —
aber nicht über die 10-Kilo—
meterzoöne Giehe unter 6) hi—
raus geführt haben — E5 des
für die Hinfahrt gezahlten
Fahrpreises,
für ohne Fahrgast zurückzu—
egende Rückfahrten von
Fahrten, die über die 10-Kilo—
meterzone (siehe unter E) hi—
nausgeführt haben, */z des für
die Hinfahrt gezahlten Fahur—
preises.
A. Tag⸗- und Nachtzeit:
Als Fahrten bei Tage gelten dieenigen
 von 7 Uhr morgens bis
11 Uhr. abends, als Fahrten bei
Racht diejenigen von 11 Uhr abends
bis 7 Uhr morgens.
B. Wartezeit:
Bei Tage und bei Nacht für ale
1Taxen für je 4 Minuten 10 Pfennig,
für 1 Stunde 1,650 Mk. Das An—
fahren bestellter Droschken geschieht
nach Taxe 1.
C. Zuschläge:
Nur zahlbar, soweit der Apparat
sie anzeigt. Gepächtücke über 94
kg und für Tiere je 25 Pfg.
D. Kinder:
Ein Kind unter 10 Jahren ist frei,
zwei solcher Kinder gelten als eine
Person. Kinder ohne Begleitung
erwachsener Personen zahlen den,
vollen Fahrpreis wie diese.
E. 10-Kilemeterzone:
Die 10-Kilometerzone wird durch!
einen Kreis begrenzt, der mit einem
Radius von 10 Kilometern um den
Schnittpunkt der Reichs- und Reht
hofstrahe gezogen wird.
SZaarbrücken, den 24. Aprik 1911.
Der Königliche Polizei-Direktor
J. V.:
Sommer,
Regierungs-Assessor.

Ighanezgzen essrernag: vug geech 9617
deen unen grer derrügn.
Laut Verfügung Königl. Regierung vom
22. März d. J. (II 3047) findet am 24. Mai
d. J. eine schulstatistische Erhebung statt.
Die Herren Octsschulinspektoren, Rektoren x
ersuchen wir, den Ihnen von den Herren Bür—
germeistern zugehenden Anfragen bereitwilliagst
zu entsprechen.
Saarbrücken, den 29. April 1011.
Königliche Kreisschulinspektion J u. II
Mylius, Marx.,
Schulrat Kreisschulinspeftor

Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ꝛc.
werden ersucht. den ihnen etwa von den Herren
Bürgermeistern zugehenden Anfragen zum Zwecke
der am 24. Mai ds. Is. stattfindenden schul—⸗
taltistischen Erhebung bereitwilligst zu entsprechen.
Nölklinaen, den 30. April 1911.
Tümmeler

Unrer dem Schweinebestande des Bergman—
nes Peter Lewer zu Sulzbach, Paul—
istraße 14, ist amtstierärztlich Schweineseuche
festgestellt worden.
Ich habe Gehöstssperre angeordnet.
Zulabach-Saar, den 28. April 10911.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister
EEymqa—el!
            
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