Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrucken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Ar. 19. — 37. Jahrgang. Infertionsgebühren: die dgespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg, bei wiederholter Aufnahme
Montag, 8. Mai 1911. —

Herausgegeben vom Königl. Zandratsamt Saarbrücken. Redaktton des nichtamktichen Teiles Drud und
erlag don 6S Echeur in Voltlingen Zweigniederlassung Saarbrücken). Der Abonnementspreis
ur das eeiabictt berot gührlich Mk auswärts bel den Posftanstalten 5.00 Mt. Die Abonnenten der
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doß
I as s che a argze
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Der Herr Minister des Innern hat durch
Erlaß vom 13. April 1911 dem Verein „See—
manns-Erholungsheim“ zu Berlin die Erlaub—
anis erteilt, zur Ansammlung eines Freibettenfonds
 und zu seiner sonstigen finanziellen Unter—
tützung eine öffentliche Verlosung von Silber—
gegenständen zu veranstalten und die Lose —
166666 Stück zu je 3 Mk. — in der ganzen
Monarchie zu vertreiben.
Es sollen 7070 Gewinne im Gesamtwerte von
167000 Mk. zur Ausspielung gelangen. Die
Ziehung wird voraussichtlich im Dezember 1911
in Berlin stattfinden.
Trier, den 25. April 1911.
Der Regierungs-Präsident
J. V. Schulin

Wegen Herstellung von Tiefkanälen im obe—
ren Teil der Winterbergstraße wird diese von
der Colerstraße bis zum Hause Winterbergstraße
Nr. 24 bis auf Weiteres für den durchgehenden
Fuhrwerksverkehr polizeilich gesperrt. Die Sper—
ung ist durch entsprechende Schilder kenntlich
gJemacht. Zuwiderhandlungen werden auf
Hrund der 88 58 u. 60 der Straßenpolizeiver—
»rdnung vom 20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 2. Mai 1011.
Die Königl. Polizei-Direktion.
J. V. Sommer,
Regierungs-Assessor.

ung, sowie nach besonderen Kennzeichen, wie
Ohrmarken und dergl. für die übrigen Wieder—
äuer und die Schweine die Angabe der Stück—
zahl, des Geschlechts, der Farbe und gegebenen
Falles anderer besonderer Kennzeichen enthal—
en muß. Ferner muß durch dieses Zeugnis
zescheinigt sein, daß die Maul- und Klauen—
euche in der betreffenden Gemeinde nicht herrscht
uind daß die Tiere sich seit mindestens 14 Tagen
dort befanden.

84

Die mit der Eisenbahn einzuführenden Tiere
82 Abs. 2 und 8 3) sind auf dem Bahnhofe
Karthaus amtstierärztlich zu untersuchen. Ihre
Weiterbeförderung in das öffentliche Schlacht—
zaus ist nur gestattet, wenn sie als frei von
eucheverdächtigen Erscheinungen und die Ur—
prungs- und Gesundheitszeugnisse (8 8) sowie
»er Erlaubnisschein der Polizeibehörde des Be—
timmungsorts (8 2 Abs. 2) als richtig befun—
den worden sind. Anderenfalls sind die Tiere
iach Wasserbillig zurückzuweisen.
8 5.
Die zur Weiterbeförderung zugelassenen
Tiere sind, ohne eingestellt zu werden oder mit
inderen Wiederkäuern oder Schweinen in Be—
rührung zu kommen, unverzüglich in plombierten
Sisenbahnwagen nach ihrem Bestimmungsorte
u bringen, um dort nach höchstens 4 Tagen ge—
chlachtet zu werden.
Die amtstierärztliche Untersuchung auf dem
Bahnhofe Karthaus (8 4) findet jeden Montag,
Mittwoch und Freitag mit Ausnahme der ge—
etzlichen Feiertage von 6 bis 9 Uhr nachmit—
ags statt.
Außerdem erfolgt diese Untersuchung auf dem
Bahnhofe Karthaus nach einer mindestens 24
Stunden vorher zu erlassenden Benachrichtigung
des Kreistierarztassistenten Dr. Lenfers in Trier
zu jeder anderen Zeit mit Ausnahme der Sonn—
und aesetzlichen Feiertage.
86.
Für die amtstierärztliche Untersuchung der
Tiere (8 4) ist von den Einführenden folgende
Vergütung an den Gebührenerheber in Kart—
aus zu zahlen:
für Kühe, Stiere und Ochsen 1.50 Mk. das Stück.
für Jungvieh 100
für Kälber und Schweine 0,20 .3
für Ziegen und Schafe 0,10 . F
für Ziegen- und Schaflämmer
und Spanferkel döcsß
Erfolgt die amtstierärztliche Untersuchung zu
anderen als den im 8 4 Abs. 1 angegebenen
Zeiten, so haben die Einführenden außer den
an den Gebührenerheber zu entrichtenden Ge—
ȟhren an den beamteten Tierarzt die diesem
zustehende Reisepergütung zu zahlen.
877.
Wer Vieh mit der Eisenbahn ein—
ührt (53 2 Abs. 2), hat die Polizeibehörde
des Bestimmungsorts von der bevorstehenden
Ankunft der Tiere zu benachrichtigen und sofern
»as öffentliche Schlachthaus dieses Orts keine
inmittelbare Eisenbahwerbindung besitzt, die
beförderung der Tiere vom Bahnhofe zum
Schlachthause auf Wagen zu bewirken, auch den
»olizeilichen Erlaubnisschein ( 2 Abs. 2) so—
vie die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse
8 3) dem Schlachthausleitfer zu üheroehon

Unter dem Schweinebestande des VPensionärs
Matth. Simon, hierselbst, Wörtherstraße 15,
st nach amtstierärztlicher Feststellung Schweine—
euche ausgebrochen.
Die notwendigen Schutzmaßregeln sind an—
geordnet.
Saarbrückken, den 4. Mai 1011.
Die Königl. Polizei-Direktion.
J. A. Posern.
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Lundeeizoehe oörsung.
Mit Rücksicht auf die Gefahr der Einschlep—
»ung der Maul- und Klauenseuche aus dem
Hroßherzogtume Luxemburg, wo diese Krank—
zeit in einem für den inländischen Viehbestand
zedrohlichen Umfang herrscht, ordne ich auf
Hrund des 8 7 des Reichsgesetzes, betr. die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
»om 23. Juni 1880 — 1. Mai 1894 (R.G.Bl.
894 S. 409) und des 8 3 des Preußischen
Tusführungsgesetzes vom 12. März 1881 in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905 (G.S.
881 S. 128, 1905 S. 318), für den Umfang
»es Regierungsbezirks Trier und für die Dauer
»er Seuchengefahr mit Genehmigung des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten folgendes an:

——
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dbs Muishen Lönrotßomsbö.
Nach Mitteilung des Landratamtes Ottwei—
ier vom 19. April 1911 ist, nachdem nunmehr
auch in dem Gehöfte des Grubenwächters Kirsch
zu Heiligenwald die Maul- und Klauenseuche
ausgebrochen, die polizeiliche Anordnung vom
7. 4. 1911 Nr. 5465 unter anderem folgender—
maßen abgeändert werden:
Der Sperrbezirk A umfaßt den ganzen Orts—
teil Heiligenwald, das Beobachtungsgebiet B
erstreckt sich auf die Gemeinden Landsweiler und
Schiffweiler einschl. Leopoldsthal und Graulheck.
Saarbrücken, den 26. April 1011.
Der Königl. Landrat.
J. V.:
Wontt. Kreissekr.

Nach. Mitteilung des Bezirksamtes St. Ing—
bert vom 22. April haben die wegen Ausbruchs
der Maul- und Klauenseuche in Reinheim unterm
13. ds. Mts. erlassenen polizeilichen Anordnun—
gen unter anderem folgende Nenderungen er—
fahren:
1. Als Sperrbezirk (einschließlich der ver—
seuchten Gehöfte) gilt das bebaute Gebiet der
Gemeinde Reinheim (also ausschließlich der Feld—
mark) diesseits der Blies.
II. Als Beobachtungsgebiet a) der jenseits
der Blies gelegene Teil und die ganze Feld—
mark von Reinheim, b) die Gemeinde Gers—
heim (einschl. Feldmark) soweit diesseits der
Blies gelegen.
Saarbrücken, den 26. April 1911.
Der Königl. Landrat.
J. V.:
Wontt, Kreissekr.

81.
Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Scha—
en, Ziegen und Schweinen aus dem Großher—
ogtume Luxemburg ist mit den im 8 2 be—
eichneten Ausnahmen verbotfen

82.
Das Verbot (8 1) findet keine Anwendung
ruf das Vieh, das im kleinen Grenzverkehre zu
Feldarbeiten und zur Beförderung von Waren
und landwirtschaftlichen Erzeuanissen nerwendet
vird.
Auch ist die Einführung von Schlachtvieh
nit der Eisenbahn in öffentliche Schlachthäuser
gestattet, wenn die Polizeibehörde des Be—
timmungsorts dazu die Erlaubnis erteilt.
Auf dem Landwege dürfen nur Tiere ein—
geführt werden, die in den Schlächtereien der
in der luxemburgischen Grenze gelegenen Ort—
chaften binnen 24 Stunden abaeschlachtet mer—
den sossen

Nachdem der Viehbestand des Trichinenschauers
Anton Merten zu Sulzbach abgeschlachtet und die
Desinfektion des Gehöftes vorschriftsmaäßig ausge⸗
führt worden ist, hebe ich die pouzeiliche Anordnunug
vom 22. p. Mis., Nr. 4046, hiermit auf.
Saarbrücken., den 3.Ma' 1611.
Der Königl. Landrat:
J. V.
Wonttf. Kreissekretär

Bei der Einfuhr mit der Eisenbahn (8 2
Abs. 2) hat der Einführende ein Ursprungs—
und Gesundheitszeugnis der Gemeindebehörde
und des beamteten Tierarztes vorzulegen, das
ür Rindvieh die genaue Beschreibung nach Ge—
chlecht Alter Tarhe Mhßzeichen und Koörnstfol—

83.
            
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