Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Zeit von 7 Uhr morgens, bis 7 ahends. Die
Kinfuhr außerhalb dieser Zeit ist zulässig, wenn
sie mittelst der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Fisenbahnen, der regelmäßigen Schiffsperbindungen
oder der Fahrposten erfolgt, oder wenn in be—
sonderen Fällen die Erlaubnis pom Gemeinde—⸗
borstande vorher erteilt, worden ist, letzterenfalls
uünter den dabei festgesetzten Bedingungen.
Jeder Frachtführet ist verpflichtet, den Auf⸗
ichtsbeamten auf Erfordern die zu den eingehen—
den Biersendungen gehörigen Begleitpapiere, Fracht—
hriefe usw. vorzuzeigen

86.
Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer fuür das eingeführte Bier ist von
dem Empfänger zu entrichten. Sie wird, für die
währende eines Monats von auswärts bezogenen
Biermengen am letzten Tage des Monats fällig
und ist spätestens am siebenten Tage des nächft⸗
folgenden Monats bei der Gemeindekasse einzu—
ahlen. z
ah Tie Bestimmung des 8 2 Abs. 2 und 3 Jin—
den auch auf die Steuer fuür das eingeführte Bier
Anwendung.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts ein—
zeführt ist, hat der Gemeindekasse über das wã h⸗
rend eines Monats empfangene Bier spätestens am
siebenlen Tage, des folgenden Monats eine mit
einer Unterschrift versehene Nachweisung in doppel—
ler Ausfertigung vorzulegen, aus der die einzelnen
Biermengen unker Angabe des Tages des. Emp—
fsangs des Namens und Wohnorts des Absenders,
der ÄArt des Bieres, der, Zahl, der Zeichen und
des Raumgehalts der Gebinde oder Flaschen sowie
des Betrages der Biersteuer ersichtlich sein müssen.
Dder Berechnung der Steuer ist der Raumgehalt
der Gefähe, in denen sich das Bier beim Empfange
vefindet zugrunde zu legen.
TEine Ausfertigung der Nachweisung wird mit
Quittung über den, gezahlten Steuerbetrag oder,
wenn der Steuerpflichtige Stundung genießt, mit
Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurück
gegeben. Sie ist von dem Steuerpflichtigen in
zinem Sammelhefte aufzubewahren und den Auf—
sichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
III. Aufsichtsmaßnahmen.
37
Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkauf oder Aus—
schank von Bier befabßt, hat über das aus einer
einheimischen Brauerei oder Handlung oder von
auswärts bezogene Bier ein Lagerbuch zu führen,
in, welchem jede Biersorte eine besondere Abteilung
erhält. In das Lagerbuch sind in Bezug auf das
bezogene Bier Tag und Stunde des Empfanges,
der Name des einheimsschen Brauers oder Händlers,
dezw. Name und Wohnort des auswärtigen Ab—
enders, die Art des Bieres, Zahl, Zeichen und
Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen und der
Lagerraum, in Bezug auf das in den Gemeinde—
bezirk oder nach auswärts weiter verkaufte oder
zum Ausschank eninommene Bier Tag und Stunde
des Abgangs, Name, und Wohnort des Empfän—
gers, die Art des Bieres sowie Zahl, Zeichen und
Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen, in Bezug
auf das zum Verbrauch im eigenen Haushalt ent
nommene Bier dessen Menge einzutragen, auch ist
lede Umfüllung in dem Lagerbuche zu vermerken.
Die Eintragungen sind alsbald nach dem Empfang,
der Entnahme oder der Umfüllung des Rieres zu
dewaten huch ist nebs
Das Lagerbuch ist nebst den Belegen jederzeit
zur Einsicht der Aufsichtsbeamten band
Aufsichtsbeamten sind befugt, sich von der KRichtig—
keit der Buchführung durch Aufnahme der Lager—
bestände zu überzeugen und zu diesem Zwecke alle
Räume zu betreten, in denen, Bier gelagert wird
Die Bierhändler, sind verpflichtet, den Beamten die
zur ordnungsmäßigen Erledigung der Amssgeschäfte
— — Hilfsdienste zu leisten oder seisten zu
oen

IV. Ausfuhrveraütung.

88.
Händlern, die das Lagerbuch nach 7 ord—
nungsmäßig führen, wird fuür das von ihnen nach
auswärts versandte Bier, für welches eine Steuer
nach 8 1, oderes 3Lnrichtet worden ist, die
nachweislich gezahlle Steuer voll vergütet, sofern
über die Idenlität des versteuerten und des aus
geführten Bieres und seine Unversehrtheit fein
Zweifel besteht. J
Der Anspruch auf die Vergütung ist bei dem
Gemeindevorstande Mmonatlich durch Vorlegung einer
Nachweisung über die während des Monats nach
ausmärts versandten, versteuerten Biermengen an
zumelden. In der Nachweisung müssen Tag und
Stunde des Versandts Name und Wohnort des
Empsängers, die Art des Bieres sowie Zahl, Zei—
chen und Raumgehalt' der Gebinde voder Flaschen
angegeben sein.
Der Berechnung der Vergütung wird der
Raumaehalt der zur Ausfuß henußften Gefäsßbe 3

zrunde gelegt. Die Zahlung der Vergütung er—
olgt monatlich durch die Gemeindekasse, und zwar,
ofern dem Händler Stundung der Biersteuer be—
billigt ist, durch Verrechnung auf die gestundete
Steuer oder durch Barzahlung nach Ablauf der
Ztundungsfrist. 6)
V. Zufällige Vereinbarungen.
89.
Der Gemeindevorstand ist befugt, mit ein—
elnen Steuerpflichtigen (88.2, 6) zum Zweckee der
Erleichterung des Verkehrs, ferner betreffs der Zah—
ung und Vergütung der Steuer besondere Ver—
inbarungen zu treffen. Die Vereinbarungen dür—
en nicht zu Ungleichheiten in der Besteuerung
ühren. Sie bedürfen der Genehmigung.

VI. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser, Steuerordnung werden, insofern nicht nach
den, bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe ver—
virkt ist. mit einer Strafe von 8 bis 30 Mark
belegt. Außerdem ist im Falle der Steuerhinter—
ichung die hinterzogene Steuer nachzuzaählen.
VII. Inkrafttreten der Steuerordnung.
Diese Steuerordnung, tritt nach Veröffent—
ichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Fiemeuerordnuns vom 16. November 1894 außer
raft.

VIII. Uebergangsbestimmung.
Soweit beim Inkrafttreten der gegenwärtigen
Steuerordnung im Gemeindebezirke gebrautes Bier
dereits nach den, Vorschriften der bisherigen Ord—
rung versteuert ist. wird die gezahlte Steuer auf
die nach den Vorschriften der gegenwärtigen Ord
iungetwa zu entrichtende Steuer angerechnet.
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage ihre;
Veröffentlichung in Kraft.
ßeusweiler, den 3. Februar 10911.
Der Bürgermenster.
Manher

Nr. 1689.
Henehmigt. Beschuuß vom 25. März 1011.
Saarbrücken, den 6. April 1911.
Der Kreisausschuß:
y. Miquel.

Sitzung des Kreistages.
Saarbrücken, 11. April.
Heute fand hierselbst ein Kreistag statt. Von 39
timmberechtigten Kreistagsmitgliedern waren 31 er—
chienen.
Zur Tagesordnung wurde
1. Die Rechnung der Kreiskommunalkasse für 1909 wie
folgt festgeftellt:
a) Allgemeine Verwaltung:
Einna hme 1312.774,07 Mt.
Ausgabe 1.096. 328,79 Mk.
Bestand 216. 445,28 Mę.
b) Kreishausgrundstück:
Einna hme 27. 987,20 Mk.
Ausgabe 3.507,97 Mk.
Besiand —— ——
c) Louisenthalerbrücke:
Einna hme 283. 674,97 Mk.
Ausgabe 27. 0058,18 Mk.
Bestand 256. 669,79 Mt.
d) Heilstätte Sonnenberg:
Einnahme 178.948,44 Mk.
Ausgabe 184. 303,085 Mk.
Fehlbetrag 5.854,61 Mf.
e) Pfählerstiftung:
Einnahme 453. 3883,43 Mk.
Ausgabe 52.560,54 Mk.
Bestand —
Deffentliches Untersuchungsamt:
Einnahme 17.962,73 Mk.
Ausgabe 31.834,56 Mk.
Fehlbetrag 13.871,83 Mt.
Ddem Rechner wurde Entlastung erteilt.
Von dem Bericht des Kreisausschusses über die Ver—
waltung und den Stand der Kreiskommunalangelegen—
heiten in 1910 wurde mit Befriedigung Kenntnis
genommen.
Der Kreishaushalt-Etat für 1911 wurde nach der
Vorlage des Kreisausschusses in Einnahme und Aus—
gabe einstimmig wie folgt festgestellt:
1) für die allgemeine Verwaltung auf je
1.2268. 281,67 Mt.
b) für die Louisenthalerbrücke
auf je 33.,859. 40 Mk.

) Zur Erleichterung des Handels mit Bier kann
der Gemeindevorstand die Errichtung besonderer
Freilager von unversteuertem Bier gestatten. In
olchen Fällen wird der Gemeindevorstand di—
46ßßheren Norschriffen 211 erlossen hkahoen

) für die Heilstätte Sonnenberg
auf je 183.089,68 Mk.
1) für das Oeffentliche Unter—
suchungsamt auf je 26.800, - Mt.
o) ür die Verwaltung der Kreis—
Spar- und Darlehnskasse auf 40. 000, - Mk.
Ueber die Ueberschüsse der Kreissparkasse wurde
n ähnlicher Weise wie in ftrüheren Zahren verfügt.
Die Amtskaution des früheren Rendanten der Kreis—
sparkasse, Herrn Dettweiler hier, soll zurückgegeben
werden.
Die jetzigen Beamten der Kreissparkasse hier sollen,
nachdem bereits seit Jahren eine geordnete Gegen—
buchführung eingerichtet ist und sich bewährt hat,
von Stellung einer Kaution entbuünden ünd soll
denselben die zur Zeit gestellten Kautionen zurück—
gegeben werden.
Als Vertrauensmänner für die Ausschüsse bei den
Amtsgerichten des Kreises wurden gewählt:
a) für den Amtsgerichtsbezirk
Saarbrucken:
Bergrat Jordan, Camphausen,
Kaufmann P. Hanssen, Guichenbach,
Schreinermeister Karl Schröder, Brebach,
Landwirt Heinrich Herrmann, Gersweiler
b) für den Amtsgerichtsbezirk
Sulzbach:
Kommerzienrat L. Vopelius, Sulzbach,
Kaufmann Heinrich Simon, Sulzbach,
Mechaniler Fritz Steuer, Friedrichsthal,
Bergrat Giani, Friedrichsthal,
Fritz Schmidt jun., Holz,
Beigeordneter Schneider, Quierschied,
Gutsbesitzer Bauer, Hof Großwald;
erfür den Amtsgerichtsbezirk
Völklingen:
Hüttenbesitzer Hermann Röchling, Völklingen.
—
Leo Baldauf, Mühlenbesitzer, Püttlingen,
Fuhrunternehmer Nibolaus Koch, Ritterstraße,
Ortsvorsteher Schäfer, Geislautern,
Beigeordneter Hoffmann, Ludweiler,
Beigeordneter Kohler, Vöolklingen.
7. Verträge mit der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft
über Versorgung des Kreises und der Gemeinden
2c. mit Elektrizität.
Der Kreiskonzessionsvertrag wurde ab—
gelehnt. Es soll jedoch in kürzester Frist wieder ein
Kreistag stattfinden, welcher sich mit die—
ser Frage beschäftigen wird.

F K8
behgnntmuchungen guerer bohörlon.
Die Gemeinden Labach, Reisweiler, Hülzweiler,
Ensdorf und Schwarzenholz werden aus dem bis—
zerigen Beobachtungsgebiet ausgenommen. Die
sierfür erlassenen Bestimmungen werden bezüglich
dieser Gemeinden aufgehoben.
fßSaarlouis,. den 4. April 10911.
Der Königl. Landrat
von Schük.

Nachdem in einem Gehöfte in Beckingen der
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amktlich fest—
zestellt worden ist, ist ein Teil des Ortes Bedingen
ils Sperrbezirk, der übrige Teil als Beobachtungs—
jebiet erklärt worden.
Merzia, den 9. April 1911.
Der Königl. Landrat
Eichhorn

Die Rotlaufseuche in dem Gehöfte des Wege—
värters Jakob Pinkel zu Gersweiler ist er—
oschen, die Gehöftssperre wieder aufgehoben.
Hersweiler, den 4. April 1911.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
A. Müller.

Bei einem geschlachteten Schweine des Berg—
nannes Burghard Arend zu Dudweiler,
Saarbrückerstr. 134, wurde amtlich Schweine—
euche festgestellt.
Ueber das Gehöft ist die Sperre ver—
nängt.
Dudweiler, den 29. März 1011.
Die Polizeiverwaltung.
Der Burgermeister.
501

In Ohrenthal, Gemeinde Rolbingen, ist
die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Für
die genannte Ortschaft habe ich die Sperre
ꝛerfügt.
Saaraemünd. 4. April 1911.
Der GKroisdirefftyr
            
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