Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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aufgeben, so hat er dies, dem PolizenDirektor
späfestens eine Woche vor Verringerung bezw. Ein—
tellung, des Betriebes unter Rückgaabe des Er—
laubnisscheines anzuzeigen.
82.
1. In dem Erlaubnisschein — 8 4 Ziffer 3
— wird jeder Automobildroschke eine Nummer zu—
35 die sie in großen arabischen Ziffern führen
muß.
2. Jede Automobildroschke hat ein rotes um—
klappbares Schild mit der Aufschrift — frei — uund
ein hellblaues umtlappbares Schild mit der Auf—
schrift — bestellt — zu führen.
83.
1. Jede Automobildroschke muß mit einem Fahr—
preisanzeiger Taxameter) ausgerüstet sein, der so
anzubringen ist, daß der zu zahlende Fahrpreis
— vom Wageninnern aus erkannt werden
ann.
2. Der Taxameter muß nach dem anliegenden
Tarif, der als Bestandteil dieser Polizeiverordnung
gilt, die von dem Fahrgast zu zahlende Summe
anzeigen.

84.
14. Die Führer müssen mit ihren Automobil—
droschken, sofern sie nicht besetzt sind, an den ihnen
zugewiesenen Halteplätzen im Sommer in der Zeit
bon7 Uhr moxgens bis 2 Uhr nachts halten,
im Winter von 8 Uhr morgens bis 2 Uhr nachts,
soweit nicht der Polizeidirektor mittels schriftlicher
Verfügung Ausnahmen gestattet.
2. Die Verteilung der Automobildroschkan auf die
einzelnen Halteplätze regelt sich nach einer von dem
Polizeikommissar für das öffentliche Fuhrwesen —
8 5 — jedesmal für den Zeitraum einer Woche
herguszugebenden Bestimmungssliste.
3. Der Polizeikommissar für das öffentliche
Fuhrwesen kann Ausnahmen von der Bestimmungas
liste gestatten

8 5.
4. Die Aufsicht über das Automobildroschken—
wesen führt der Polizeikommissar für das öffent⸗
liche Fuhrwesen. Seinen Anordnungen und denen
der Exekutipheamten ist unbedingt Folge zu leisten.
2. Die Automobildroschkenbesitzer bezw. Führer
haben den Begmten jederzeit die Vornahme von
Besichtigungen ihrer Wagen, des Hofraumes und der
Wagenschuppen zu gestatten.
86.
1. Die Automobildroschkenbesitzer haben dafür
uu sorgen, daß ihre Wagen rechtzeitig auf, den
ihnen durch, die Bestimmunagsliste zugewiesenen
Plätzen auffahren.
2. Wird die Inbetriebsetzung der Droschke ver—
hindert durch Gründe, welche liegen:
1. in der Person des Führers (Grankheit, plötzliches
 Dienstverlassen usw.),
2. in der Beschaffenheit des Fuhrwerks (Glötzlich
notwendig gewordene Ausbesserungen),
so hat der Automobildroschkenbesißer bezw. Führer
dies unverzüglich dem Polizeikommissar für das
öffentliche Fuhrwesen anzuzeigen
87.
1. Die Automobildroschke darf den Halteplatz
aur verlassen;
a) bei Beginn einer zu leistenden Fahrt,
b) bei Vorherbestellungen zu solcher Zeit, daß
der rechtzeitige Beginn der Fahrt von der
bestimmten Stelle aus ermöglicht wird,
e) ne Ablauf der für den Dienst fescgesetzten
eit,
I) mit Erlaubnis des Polizeikommissars für das
öffentliche Fuhrwesen.
2. Nach beendeter Fahrt muß der Führer mit der
Automobildroschke ohne Aufenthalt nach, dem ihm
zugewiesenen Halteplatz zurückkehren, sofern das
Automobil unterwegs nicht anderweitig in Anpruch
denommen wird.

88.
1. Die Automobildroschkenführer müssen jede von
ihnen geforderte Fahrt ausführen, falls nicht die
Droschke:
besett.
b) anderweitig bestellt ist, und die Zwischenzeit
nicht mehr ausreicht, die verlanate Fahrt aus—
zuführen,
2) augenblicklich in einem Zustand ist, der die
Ausführung, der, Fahrt, unmöglich macht.
Gierzu zählt auch der Mangel an Benzin),
1) die Fahrt braucht auch dann nicht ausgeführt
zu werden, wenn die Fahrstrecke außerhalb des
Stadtbezirks über die im Tarif, bei Taxe 1
bezeichneten Punkte hinausführt, und der
Fahrgast sich weigert, die etwa leer zurück—
zulegende Rückfahrt nach Taxe 4 des ange—
schlossenen Tarifs zu bezahlen.
2. Nicht aufzunehmen braucht der Führer Fahr—
gäste, die betrunken oder in einem Zustande sind,
der die Reinlichkeit des Fahrzeuges gefährdet.
3. Von Fahrgästen, die der Führer für zah—
lungsunfähig hält, kann er vor der Fahrt die Zahlung
inesg Mundelhes in GSAhoe nan 80 Mfonnio nersoangen

.
1. Bei entstehenden Stritigkeiten über die Höhe
des Fahrgeldes hat der Führer auf Verlangen des
Fahrgastes sofort die Entscheidung eines Polizei—
eamten herbeizuführen, der sich beide Teile vor—
läufig fügen müssen.
25 Ist ein solcher nicht sofort aufzufinden, so
hat der Führer auf Verlangen des Fahrgastes nach
der nächsten Polizeiwache zu fahren, woselbst der
Wachthabende die Entscheidung trifft.
35 Für diese Fahrt hat der Führer ein Fahr—
geld nur zu verlangen, wenn durch die Entscheidung
eine Ansprüche als gerechtfertigt anerkannt werden.
8 10.
4. Von Zeit zu Zeit mindestens einmal im
Jahr, findet eine Ppolizeiliche Musterung sämtlicher
Automobile und Führer mit Ausrüstung statt.
2.. Die hierbei vorgefundenen Mängel Jind, nach
polizeilicher Anordnung unverzüglich zu beseitigen.
8 11.
Zuvwiderhandlungen der Automobildroschkenbe—
sitzer oder ihrer Angestellten gegen diese Polizei—
derordnung und gegen die Anordnungen der im
3 4.Ziffert 2.erwähnten Bestimmungsliste werden,
pweit nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit, Geld⸗
trafe bis zu 30 Mk. im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
8 12.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 20. April
1911 in Kraft.
Der Romesice —
Sommer,
Regierungs-Assessor.
* *
Automobildroschken⸗Tarif
für den
2 **
Stadtbezirk Saarbrücken.

je
**
pialid vig
für eine
Wegestrecke

Es sind zu bezahlen:

Tarue 1.
ür 1 bis 2 Personen bei Tage
innerhalb des Stadtbezirks und
außerhalb desselben bis zu folgen—
den Punkten:
Auf der Saargemünder-Chaussee bis
zur Simbachmühle,
auf der, BrebacherChaussee bis zum!
Südostausgang von Brebach.
ruf der, St. Ingberter-Chaussee bis
zum Nordausgang von Schafbrücke,
Fahrten nach dem Halberg sind nach.
Taxe 2 bis 4 zu bezahlen),
auf der Dudweiler-Chaussee bis zum
Nordausgang von Jägersfreude,
auf der Quierschieder⸗Chaussee bis
auf die Höhe der Station Neuhaus,
auf der Riegelsberger-Chaussee bis
zum Heinrichshaus,
uf der zur Grube „von der Henydt“
serden Straße bis zur Grube
e s J
auf der, Jakobs- bezw. Pfaffenkopf
straße bis Jakobshütte,
auf der Luisenthalerstraße bis zur
Wegegabel nach Neudorf,
auf der Gersweiler-Chaussee bis zum
Westausgang von Gersweiler und
ruf der Forbacher-Chaussee bis zur
alten Bremm“
Taxe 2.
für 3 bis 4 Personen bei
Tage innerhalb des Stadtbezirks
und außerhalb desselben his zu
den bei Taxe 1 bezeichneten
Punkten,
h) für 1bis 2 Versonen bei, Tage
über die bei Taxe 1 bezeichneten
Punkte, hinaus. Taxe 2 tritt
für 1 bis 2 Personen erst von
diesen Punkten an in Kraft
Taxe 3.
für Z bis 4 Personen über die
bei Taxe J bezeichneten Punkte
hinaus. Taxe 8 tritt aber erst
von diesen Punkten an in Kraft.
für 1 bis 4 Personen innerhalb
und außerhalb des Stadtbe
jrks hei Macht

his hssh yF

—Ns 30008

Vz400 ml dis 200 w

M

hig 300 hjig 150m

Es sind zu bezahlen:

je
8o weitere
vis. id vig
für eine
Wegestrecke

Taxe —
Für ohne Fahrgast zurückzulegende
Rückfahrten von Fahrten, die über
die bei Taxe 1 bezeichneten Punkte
hinausgeführt haben, außerdem —
des für die Hinfahrt gezahlten Fahr-—J

Tag und Nachtzeit:
Als Fahrten bei Tage gelten die
enigen von 7 Uhr morgens bis
1 Uhr abends, als Fahrten bei
Racht diejenigen von 11 Uhr abends
bis 7 Uhr morgens.
Wartezeit:
Bei Tage und, bei Nacht für alle
Taxen für je 4 Minuten 10 Pfennig,
ür ISlunde 150 VRi. Das An—
ahren bestellter Droschken geschieht
iach Taxe 1.
Zuschläge:
„Nur zahlbar, soweit der Apparat
ie anzeigt. Gepäckstücke über 101
z und für Tiere je 25 Pfg.
Ein Kind unter 10 Jahren ist frei,
wei solcher Kinder gelten als eine
Person. Kinder ohne Begleitung
erwachsener Personen zahlen den
vollen Fahrpreis wie diese.
Saarbrücken, den 20. April 1911.
Der Königliche Polizei⸗Direktor
J. V.:
Sommer,
Regierungs-Assessor.

Orts⸗Statut
betreffend die Müll-, Asche- und Haus—
kehrichtbeseitigung sowie sonstiger Abfälle
in der Gemeinde Völklingen a. d. Saar.

Auf Grund des 8 11 der Rheinischen Land—
zemeindeordnung und der 88 4 und 9 des Kom—
nunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird
gemäß Gemeinderatsbeschluß vom 20. Juni 19810
für den Umfang des Gemeindebezirks Völklin—
gen folgendes Ortsstatut erlassen:

84.
Jede Anhäufung von Dünger, Kehricht, Kot,
tierischen Abfällen und sonstigen fäulnisfähigen
Stoffen, sowie jede Ansammlung unreiner Flüs—⸗
iigkeiten in der straßenseitig frei gelegenen Um—
gebung von Wohngebäuden und auf straßenseitig
gelegenen Plätzen ist verboten, soweit die Anhäu—
fung und Ansammlung nicht in solchen Dünger—
stellen oder Anlagen erfolgt, wie sie durch 8 10
der Baupolizeiverordnung für den Regierungs—
bezirk Trier vom 4. Mai 1901 vorgeschrieben
sind. Ausgenommen ist eine vorübergehende La—
gerung bis zu 24 Stunden zum Zwecke der Ab⸗
suhr

82.
Die Reinigung der Straßen und öffentlichen
Plätzen im Bezirke der Gemeinde Völklingen er—⸗
folgt seitens der Gemeinde Völklingen durch
Privatunternehmer.
Das über die Reinigungspflicht der Grund—
eigentümer der Gemeinde Völklingen erlassene
Ortsstatut vom 22. August 1907 bezw. 4. Sep⸗
tember 1907, sowie die Polizeiverordnung vom
22. August 1907 finden auch weiterhin sinnge—
mähße Anwendung, sofern nicht durch das neue
Statutft andere Bestimmungen PVlatz greifen

83.
Die Abfuhr von Haus-, Küchen- und sonsti⸗
gen Abfällen erfolgt im Bezirk der Gemeinde
Völklingen vom 1. April 1911 ab auf Kosten
der Gemeinde, sowie auf Rechnung derselben,
und zwar täglich mit Ausnahme der Sonn⸗- und
gesetzlichen Feiertage. Für den Ortsteil Ober⸗
zölklingen werden durch die Baukommission be—
immto Iooe noch Bodarf festgesekt DPäe Ahb—
            
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