Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker

Rreisblatt.

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Zeuigt Landratzamt Saarbrucken. Redaktlon des nichtamtlichen Teiles, Druck und Nr. 14. — 37. Jahrgang. Infertionggebühren: die ögespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfa, bei wiederholter Aufnahme
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Die Zinsscheine Reihe V. Nr. 1, bis 20 zu den
pe ed Pribritäts Obligationen III. Serie Litt.
4. und 2. Emmission) der, Bergisch-Markischen
Eisenbahn über die, Zinsen für die zehn Jahre vom
T. Zanuar 1811 bis 31. Dezember 1920 nebst den
Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden
vom 2. Januar 1911 ab
ausgereicht, und zwar
durch die Kontrolle der, Staatspapiere in Berlin
SWo ss, Oranienstr. 92/94,
—V
Staatsbant) in Berlin W, 56, Markgrafenstr, 462.
durch die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse
in Berlin C. 2, am Zeughause 2,
durch sämtliche preußische Regierungshauptkassen,
Kreiskassen. Oberzollkassen, Zollkassen und haupt—
amtlich verwaltete Forstkassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichsbank—
stellen und sämitliche mit Kasseneinrichtung ver—
sehenen Reichsbanknebenstellen, sowie
durch diejenigen Ober-Postkassen, an deren Sitz
sich keine Reichsbankanstalt befindet.
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die
zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigen—
den Erneuerungsscheine (Anweisungen, Talons) den
Ausreichungsstellen einzuliefern sind, werden von
diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen be—
darf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur
dann, wenn die Erneuerungsscheine abhanden ge—
kommen sind.
Berlin, den 17. Dezember 1910.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Bischoffshausen.

behghutuchungen
———
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß
vom 23. Februgr 1911 dem Vorstande der Gewerbe—
und Industrie-Ausstellung Schweidnitz 1911 die Er—
laubnis erteilt, in Verbindung mit der Ausstellung
eine öffentliche Verlosung von Ausstellungsgegen—
ständen zu veranstalten und die Lose in der ganzen
Monarchie zu vertreiben.
Es sollen 400000 Lose zu je 1Mk. ausgegeben
werden und, 8169 Gewinne im Gesamtwerte von
128 000 Mk. zur Ausspielung gelangen. Die
Ziehung wird voraussichtlich im Ottober 1911 in
Schweidnitz stattfinden.
Trier. den 13. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. W Nlilson

Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß
vom 28. Februar 1911 auf Grund Allerhöchster
Ermächtigung dem Badischen Landespferdezuchtver—
band, die Erlauhnis erteilt, zu der mit Genehmigung
der Großherzoglich, Badischen Regierung im Jahre
1811 Zu veranstaltenden öffentlichen Ausspielung
don Pferden und Silbergegenständen quch im
Preußischen Staatsgebiete Lose zu vertreiben.
Trier. den 13. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. W Alsoen

Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß
vom 2. März 1911 dem, Komitee für den, Luxus
pferdemaxkt in Briesen (Westpr,) die Erlaubnis er—
heilt. in Verbindung mit dem diesjährigen Briefener
Pferdemarkte eine öffentliche Verlosung von Pferden,
Wagen und gnderen Gegenständen zu veranstalten
und die Lose in der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Es sollen 100 000 Sose zu je 1 Mi ausgegeben
werden und 15885 Gewinne im Gesamtwerte von
44 000 Mk. zur Ausspielung gelangen. Die Ziehung
F voraussichtlich im Juͤli 1911 in Berlin fiatt
inden.
Trier, den 14. März 10911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Alsen

Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß
dom 9. März d. Is, dem Verein Berliner Künstler
die Erlaubnis erteilt, aus Anlaß der diesjährigen
Hroßen Berliner Kunstausstellung eine öffentliche
Verlosung auf der Ausstellung ausgestellter Kunst—
werke und von Steindrucken durch Ausgabe von
200 000 Losen in 20 900 Serien zu 10 Stück zum
Preise von je 1 Mark, die zugleich zum einmaligen
Zesuch der ständigen Kunstausstellung in dem
Künstlerhause, Bellevuestraße 3, berechtigen, zu ver—
anstalten und die Lose in der ganzen Monarchie
zu vertreiben.
Es sollen 20000 Gewinne im Gesamtwerte von
06000 Mark zur Ausspielung gelangen. Die
Ziehung wird voraussichtlich im November 10811
in Berlin stattfinden.
Trier, den 21. März 10911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Alsen.

Mit Bezug auf meine Bekanntmachungen vom 29.
Dezember 1900 und vom 1.., April v. J., betr.
inmalige Hauskollekte zum Besten des Rheinischen
Vereins für katholische Arbeiterkolonien zu Düssel—
vorf wird hierdurch zu öffentlichen Kenntnis ge—
racht, daß mit der Einsammlung der Kollekte in
ziesem Jahre nachträglich noch nachgenannte Personen
eauftragt worden sind:
Josef Greuel aus Steckenborn,
Engelbert Koll aus Steckenborn.
Heinrich Kaumanns aus Bedburdyck und
Wilhelm Klein aus Mülheim-Rhein.
Trier, den 20. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Alsen

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat
urch Erlaß vom 7. Januar d. JI. dem Komitee
ür Deutsche Evangelische Seemannsmission in Ber—
in die Erlaubnis erteilt, zur Förderung seiner Zwecke
m Jahre 1911 bei den evangelischen Freunden der
Mission in den Städten Aachen, Barmen, Bonn,
Foblenz, Cöln, Crefeld, Düren, Düsseldorf, Duis
zurg, Elberfeld, Essen, Godesberg, Langenberg,
dennep. Mörs, Mülheim a. Rh. Mülheim g. d
Ruhr, M.Gladbach, Remscheid, Rheydt, Saar—
brücken, Solingen, Stolberg und Wesel — unter
Ausschluß der Sammlung von, Haus zu Haus —
inmalig freiwillige Beiträge einsammeln zu lassen
Mit der Einsammlung der, Beiträge ist Herr, See—
nannspastor Zuckschwerdt aus Liverpool beauf—
ragt worden.
Trier. den 20. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. W Alsen

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat
urch Erlaß vom 28. Juli 1909 dem Vorstande der
Rettungsanstalt auf dem Schmiedel die Erlgubnis
erteilt, zum Besten der Anstalt in den Jahren
1910, 19811 und 1012 je eine eine einmalige Haus—
ollekte bei den evangelischen Bewohnern der Rhein—
»rovinz abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung der Kollekte im Reg.—
Bezirk Trier sind für das Jahr 1911, soweit sie
rnicht durch kirchliche Organe bewirkt wird, folgende
Personen beauftragt worden:
zakob Sixel aus Bergenhausen, Kreis Simmern u.
Peter Praß aus Chümbdchen, Kreis Simmern.
Triert, den 20. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J V. Alsen.
9 n I
befs ugen
—V ——
Bekanntmachung.
Infolge der bevorstehenden Rückkehr der
andwirtschaftlichen Saisonarbeiter aus den von
»er Maul- und Klauenseuche heimgesuchten
rußerdeutschen Ländern droht unserer heimischen
ꝛandwirtschaft die Gefahr einer weiteren Ein—
chleppung dieser leicht übertraabaren Tierkrank
eit

Ich mache daher die landwirtschaftlichen Ar—
beitgeber darauf aufmerksam, daß es sich in
ihrem eigensten Interesse dringend
empfiehlt, die Kleider, das Schuhzeug, die mit—
gebrachten Gerätschaften usw. dieser Personen
ofort nach ihrem Eintreffen vor Betreten der
Arbeitsstätte einer gründlichen Reinigung und
Desinfektion etwa in folgender Weise zu un—
erziehen:
Hände und Füße der Arbeiter sind mit war—
nem Seifenwasser zu reinigen. Das Schuh—
zeug ist nach gehöriger Säuberung mit 3o06iger
väßriger Lösung von Liquor Cresoli saponatus,
einem guten und billigen Desinfektionsmittel,
abzuwaschen. Leinene Kleidungsstücke sind in
heißem Seifenwasser zu waschen, sonstige Klei—
der, insbesondere Arbeitskleider, sind gut aus—
zuklopfen und mit der genannten Desinfektions—
flüssigkeit abzubürsten. Etwa mitgebrachte Ge—
rätschaften sind mit dieser Flüssigkeit abzuwa—
schen. Der Platz, auf dem die Reinigung usw.
tattgefunden hat, und der zur Abholung der
Ausländer etwa benutzte Wagen sind mit dem
Desinfektionsmittel stark zu besprengen.
Trier, den 25. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

I. B. 2136.

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Saarbrücken, den 28. März 1011.
Königliche Polizei-Direktion
J. A.: Posern

Polizeiverordnung
für Automobil⸗Taxameterdroschken.
Auf Grund der 88 37 und 76, der Reichsge—
verbeordnung, der 88,5, 6 und 185 des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
und der 88 143 und 144 des Gesetzes üher die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli, 1883
vird hiermit für den, Umfang des Stadtbezirks
Saarbrücken mit Zustimmung des Gemeindevor—
tandes folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
1. Wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
Automobildroschken zu jedermanns Gehrauch bereit
halten will, bedarf der schriftlichen Genehmigung
des Polizeidirektors; derselbe bestimmt das Nähere
iber den Anstrich der Automobile und üher den
Anzug der Chauffeure.
2. Vor Erteilung ist Automobildroschke und
Führer in voller Ausrüstung dem Polizeikommissar
ür das öffentliche Fuhrwesen (8 5) vorzustellen.
Erst wenn dieser die Ausrüstung von Führer und
Automobil zum Droschkenbetrieb für geeignet hält,
vird die Erlaubnis erteilt. Eine wesentliche spätere
Veränderung der Ausrüstung ist ohne Zustimmung
des Polizeikommissars für das öffentliche Fuhrwesen
nicht gestattet.
3. Die Erlaubnis wird, dem Besitzer des Auto—
mobils in Form eines Erlaubnisscheins erteilt, der
auf ein bestimmtes Automobil lautet.
4. Die Erlaubnis wird versagt:
a) wenn ein Bedürfnis zur Vermehrung der vor—
hondenen Automoͤbildroschken nicht vorhanden
ist
b) wenn der Nachsuchende die zum Gewerbebetrieb
erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähig—
keit nicht besitzt,
»wenn das Automobil den polizeilichen An—
forderungen, nicht genuügt.
5. Die Erlaubnis kann jederzeit aus denselben
Gründen zurückgenommen werden, aus denen sie
nach Ziffer 4 b, und c versagt werden kann.
6. Will ein Automobildroschkenbesitzer die Zahl
ieiner Faährzeuge perrinagern oder den RBetrioh ganz
            
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