Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrüden verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
derauzgegeben vom Ksnigl. Landratdamt, Saardrücken. Redaktlon des nichtamtuschen Teiles Srud und RNr. 13. — 37. Jahrgang.
——— 27. März
das Kreist agt jährli auswärts bei den Postanf e Abonnen *
— ———— Montag, 20. März —1911.

Infertionsgebühren: die sgefpaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfa, bei — 0
od Rachlaß. Schluß der Inseratenannahme für die jeden Montag erscheinende Ausgabe: Freitags bei
Irderen Anzeigen Tonnerstags Anzeigenauiträge find an den Verlag des Saarbrücker Kreisblattes zu richten.
Heschafisselie in Boltuingen Wilheimfir 24, (Fernipr. 12) und in Saarbrücken, Karcherstr. 7, Fernspr. 1274)

3 gñ JSaarbrücken mit Zustimmung des Bezirksaus-l für die Wiederherstellung des Aachener Mün—
ßehltnnsmushungon ller —A schusses Folgendes verordnet: ters am 22. und 23. Mai sd. J. in Aachen statt.
Aufkauf von kaltblütigen Militärzugpferden. 81. Trier, den 8. März 1911.
1. Zum Ankauf von etwa 38 volljährigen Zug⸗— Unbefugte dürfen den Bahnkörper sowie Der Regierungs-Präsident.
pferden kaltblütigen Schlages sollen in diesem iüberhaupt die bauliche Anlage der Bahnstrecke J. V.: Alsen.
Frühjahre in der Rheinprovinz die nachbezeich— nicht betreten und die Bahn nur an den zu
seten öffentlichen Märkte abgehalten werden: Jeberfahrten und Uebergängen bestimmten
27. April, 80 vorm., Bitburg, Reg.Bez. Trier, Stellen und auch nur dann überschreiten, wenn
28. April, 8o porm., Geilenkirchen, Reg.-Bez. die Uebergänge nicht durch Wegeschranken ver—
Aachen, chlossen sind und kein Zug sich nähert (vergl.
29. April, 8o vorm., Fischeln, Kreis Crefeld. 33).
Die Pferde sollen im Alter von 4 bis 5 Bei dem Ueberschreiten ist jeder unnötige
Jahren stehen, im allgemeinen 1,59 bis 1,68 m Verzug zu vermeiden.
Stochmaß haben und dürfen sich nicht in dürf— Es ist untersagt, die Wegeschranken oder son—
sigem Zustande befinden. Sie müssen geeignet lige Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen
ein, schwere Lasten zu ziehen, trotzdem aber auf oder zu übersteigen.
gebahnten Wegen im Zuge längere Strecken tra—
ben können.
2. Die angekauften Pferde werden sofort ab—
zenommen und gegen Quittung bar bezahlt.
3. Pferde mit Mängel, die gesetzlich den Kauf
rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen
Erstattung des Kaufpreises und der Untosten zu—
rückzunehmen, desgleichen Pferde, die sich wäh—
rend der ersten 28 Tage nach dem Tage der
Einlieferung in das Depot usw. als Klophengste
erweisen und tragende Stuten. Die gesetzmäßige
Gewährsfrist wird für periodische Augenentzün—
dung (innere Augenentzündung, Mondblindheit)
auf 28 Tage nach dem Tage der Einlieferung
in das Depot usw. verlängert, für Koppen (Krip—
pensetzen) auf 10 Tage vom genannten Zeit—
runkte ab verkürzt.
4. Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen
nicht eigentümlich gehören, müssen sich gehörig
ausweisen können.
5. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem ver—
kauften Pferde eine neue, starke, rindlederne
Trense mit glattem, starkem Gebiß (keine Kne—
beltrense) und eine neue Kopfhalfter von Leder
oder Hanf mit zwei mindestens 2 Meter langen
Stricken unentgeltlich mitzugeben.
6. Zur Feststellung der Abstammung der
Pferde sind die Deck- und Füllenscheine mitzu—
bringen.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die
Schweife der Pferde nicht übermäßig zu beschnei—
den und die Schwanzrübe nicht zu verlürzen.
7. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten
auch für nicht öffentliche Märkte.
Berlin, den 14. Februar 10911.
Kriegsministerium, Remonte-Inspektion.
gez.: von Oheimb.

Des Königs Majestät haben durch Allerhöch—
ten Erlaß vom 14. Dezember v. Is. zu geneh—
nigen geruht, daß die Lose einer mit Geneh—
nigung der Herzoglich Sächsischen Staatsregie—
rung zu Gotha zum Zwecke des Wiederaufbaues
der Veste Coburg im Herzogtum Coburg-Gotha
zu veranstaltenden Geldlotterie mit einem in fünf
zleichen Serien auszuspielenden Gesamtspielka—
dital von 5400000 Mk. auch im Königreich
Preußen vertrieben werden dürfen.
Die Ziehung der ersten Serie der Lotterie,
bei welcher 360 000 Lose, zu je 3 Mk. ausge—
zeben werden sollen, ist durch Erlaß des Herrn
Ministers des Innern und des Herrn Finanz-—
mninisters auf den 26. 27., 29. 30. und 31.
Mai 1911 festgesetzt worden.
Mit dem Vertrieb der Lose darf am 15. März
1911 begonnen werden.
Trier, den 13. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Bekanntmachung
den Lehrgang in der Hufbeschlag—
behrschmiede hier betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der
iächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede
hdier
am Montag, den 3. April 1911
hbeginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen
Beschlagschmieden die Gelegenheit zur Erwer—
zung derjenigen Kenntnisse im Hufbeschlage zu
jeben, welche zum Bestehen der im Gesetze vom
8. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
zufbeschlag-Gewerbes, vorgeschriebenen Prü—
ung und zur rationellen Ausübung des Huf—
eschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche
Personen aufgenommen, welche die Gesellenprü—
rung im Hufbeschlage bestanden haben. Ausnah—
nen können in besondern Fällen von der stän—
digen Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugr—
tanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehr—
zang sind unter Beifügung der erforderlichen
Zeugnisse mindestens 14 Tage vor Beginn des
Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der
Schmiede-Innung zu Trier, Schmiedemeister A.
Nusbaum, Pferdemarkt Nr. S hier, zu rich—
ten, welche über die Aufnahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler sollen in der Regel
an einem Kursus nicht teilnehmen. Der Lehr—
gang umfaßt einen Zeitraum von drei Mona—
ten. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher
statt, dessen Schluß jedesmal mit der von der
taatlichen Prüfungsbehörde für Hufschmiede an—
beraumten, in dem Amtsblatt bekannt gemach—
ten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre
praktische Ausbildung unentgeltlich; sie haben
gher für ihren Unterhalt selbst zu sorgen und

84.
Alle Beschädigungen der Bahn und der zu
hr gehörigen Anlagen und Betriebsmittel, so—
vie das Auflegen von Steinen, Holz oder son—
tigen Gegenständen auf die Fahrbahn oder das
Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind ver—
poten, desgleichen die Nachahmung der Signale,
die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und
iberhaupt alle den Betrieb störenden oder ge—
ährdenden Handlungen.
85.
Uebertretungen dieser Polizeiverordnung
werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., an deren
Stelle im Unvermögensfalle verhältnismäßige
Haft tritt, bestraft, sofern nicht nach den allge—
meinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe
ainfrift

bokuntmohligen
N
les siüngltchen keglorünge-drüsdlonten.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(G.“S. S. 265) und der 88 137, 139 und 140
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal—
tung vom 30. Juli 1883 (G.S. S. 195) wird
im Einvernehmen mit der Königlichen Eisen—
bahn-Direktion in Saarbrücken zur Sicherung
des Betriebes der Arbeitszüge auf der im Bau
begriffenen Eisenbahnstrecke Lebach-Völklingen
rör den Umfana der Kreise Sagarspuis uünß

86.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage
hrer Verkündigung in Kraft.
Trier. den 13. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz.

Bekanntmachung.
Mit Genehmigung des Herrn Ministers des
Innern und des Herrn Finanzministers vom 22.
Februar d. J. findet die Ziehung der zweiten
Serie der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 23.
Tehrunxre— J denehmiaten 3mwoöiten Geldloftoerie
            
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