Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge—
bracht, daß die Virchowstraße wegen Ausführung
von Pflastererarbeiten vom 15. ds. Mts. ab bis zur
Fertigstellung dieser Arbeiten für den durchgehen—
den Fuhrwerksverkehr gesperrt wird. — Die Sper⸗
rung wird durch entsprechende Schilder kenntlich
gemacht.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der
88 58 und 60 der Straßenpolizeiverordnung vom
20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 9. März 1911.
Der Köniagliche Vehnewitcchr.
3. W.
Sommer,
Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Die unterm 28. November 1910 angeordnete
Sperrung der Straße „Zur Mühle“ für den durch—
nden Fuhrwerksverkehr wird hiermit aufge—
Saarbrücken, den 9. März 1911.
Der Königliche Ppollzedirelwor⸗
J. B.
Sommer,
Regierungs⸗-Assessor.
Polizeiverordnung,
betreffend
die Zensur öffentlicher Theatervorstellungen.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 18850
und der 88 143 und 144 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1833 wird für den Umfang des Stadtkreises
Saarbrücken unter Zustimmung des Gemeinde—
vorstandes folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Keine öffentliche Theatervorstellung, bei der
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen—
schaft obwaltet, darf ohne ausdrückliche vor—
gängige Erlaubnis der Königlichen Volizei-Di—
rektion stattfinden.
82.
Als öffentlich wird jede Theatervorstellung
betrachtet, bei welcher außer den von dem Un—
ternehmer ausdrücklich eingeladenen Personen
oder außer den Mitgliedern einer geschlosses
nen Gesellschaft auch andere Personen zugegen
sein dürfen, mithin auch alle in einem öffent—
lichen Lokale veranstalteten Vorstellungen, wenn
von den Lokalen während der Vorstellung nicht
jeder Nichteingeladene, resp. jedes Nichtmitglied
der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann.
Die von Vereinen zur Erheiterung ihrer
Mitglieder veranstalteten Theatervorstellungen
sind daher öffentliche, wenn die Teilnahme an
denselben auch anderen Personen als Mitglie—
dern des Vereins gestattet wird, oder wenn
die Vorstellung in einem auch für Nichtmit—
ner des Vereins zugänglichen Lokale statt—
indet

83.
Die Unternehmer von gewerbsmäßig betrie—
—W—
im Besitze der nach 8 32 der Reichs-Gewerbe—
Ordnung vom 26. Juli 1900 — Reichs-Ge—
setzBlatt S. 871 — erforderlichen Erlaubnis
befinden, haben dennoch für die einzelnen Vor—
stellungen die Erlaubnis der Königlichen Poli—
zei-Direktion nachzusuchen, soweit nicht 8 7 die—
ser Verordnung eine Ausnahme hiervon ae—
stattet

84.
Dize Erlaubnis zur Veranstaltung einer öf—
fent ichen Theatervorste’llung muß von dem Un—
ternehmer unter Angabe der zur Aufführung
bestimmten Zeit rechtzeitig bei der König—
lichen Polizei-Direktion schriftlich nachgesucht
werden. Dem Gesuche muß, wenn nicht in ein—
zelnen Fällen eine Ausnahme hiervon aus be—
sonderen Gründen gestattet wird, das zur Auf—
führung oder zum Vortrage bestimmte Stück
oder Gedicht, bei musikalischen Darstellungen
das Jorfhuch hoi mimischen dor vlastischen

Vorstellungen eine allgemeine Beschreibung des
Hegenstandes derselben in zwei gleichlautenden
Exemplaren beigefügt werden. Der Unterneh—
ner hat ferner das Lokal, in welchem die Vor—
stellung stattfinden soll, namhaft zu machen und
anzuzeigen, ob und in welchem Betrage Ein—
trittsgeld erhoben und zu welchen Zwecken das—
selbe verwendet werden soll. Endlich ist der
Anternehmer verpflichtet, der Königlichen Poli—
zei-Direktion auf Verlangen jede auf die Vor—
tellung bezügliche Auskunft zu erteilen, nament—
lich auch die Zulassung eines Beamten zur Ge—
neralprobe zu gestatten.
85.
Die Schauspielunternehmer, welche die Er—
aubnis zum Betriebe ihres Gewerbes erhalten
haben (8 3), sind bei Nachsuchen der Erlaub—
nis für die einzelne Vorstellung von der An—
zeige des Lokals, sofern die Vorstellung nicht
in einem anderen, als dem gewöhnlich benutzten
tattfinden soll, und von jeder Erklärung über
das Eintrittsgeld befreit.
86.
Wenn die Erlaubnis erteilt wird, so wird
die Königliche Polizei-Direktion beide einge—
reichte Exemplare mit ihrer Unterschrift ver—⸗
sehen und das eine dem Unternehmer zurüfgeben,
Bei Versagung der Erlaubnis oder bei Zu—
rücknahme einer bereits erteilten Erlaubnis er—
hält der Unternehmer gleichfalls das eine Exem—
plar mit dem Bescheide zurück, während das
zweite Exemplar im Besitze der Polizei-Direk⸗
tion verbleibt.
87.
Bei Wiederholungen von Vorstellungen, zu
deren Aufführung einmal die polizeiliche Er—
laubnis erteilt ist, sind die Unternehmer von der
ferneren Nachsuchung derselben befreit, so lange
an dem Stücke keine Veränderungen vorgenommen
und keine Zusätze demselben hinzugefügt werden,
und so lange die Königliche Polizei-Direktion
von dem ihr jederzeit freistehenden Rechte, die
Erlaubnis zurückzunehmen, keinen Gebrauch ge—
macht hat.

88.
Bei der öffentlichen Vorstellung müssen die
Bedingungen, unter welchen die Erlaubnis er⸗
eilt ist, genau erfüllt werden; auch darf kein
Darsteller in Wort oder Handlung von dem
Inhalte des polizeilich gezeichneten Exemplars
1bweichen. Wenn daher bei Wiederholung einer
zereits genehmigten Vorstellung eine Abweichung
von dem Texte des polizeilich gezeichneten Exem—
plars oder ein Zusatz zu demselben beabsichtigt
vird, so muß die Abänderung oder der Zusatz
rechtzeitig der Königlichen Polizei-Direktion in
wei gleichlautenden Exemplaren eingereicht wer—
den, mit denen dann, wie in den 88 6 und 7
maegeben,. verfahren wird.
89.
Die Königliche Polizei-Direktion ordnet zu
eder Vorstellung soviel Beamte ab, wie der—⸗
elben erforderlich erscheint. Die Polizeibeamten
—ED
Irdnung während der Vorstellung zu verhindern
uind jede Abweichung von den Bedingungen, un—
er welchen die polizeiliche Erlaubnis erteilt ist,
zu verhüten. Sie haben namentlich auch die
Verpflichtung, die Ausführung der feuerpolizei—
ichen Vorschriften zu Uberwachen und den An—
o»rdnungen der Feuerwehr Geltung zu verschaffen.
8 10.
Wer ohne Genehmigung eine öffentliche The—
ttervorstellung veranstaltet, oder die bei der
Henehmigung gestellten Bedingungen nicht ein—
jält oder überschreitet, wird mit einer Geld—
uße von 3 bis 30 Mk. bestraft, an deren Stelle
m Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft-—
trafe tritt. Dieselbe Strafe trifft diejenigen,
velche bei einer nicht erlaubten Theatervorstel—
ung als Darsteller mitgewirkt haben, und den
Internehmer, wenn er der Königlichen Polizei—
Ddirefkfion unrichtige Auskunft erteilt hat (8 4)

Die Anwendung bestehender Strafgesetze
velche durch die Vorstellung oder bei derselbe—
twa verletzt werden, wird durch die in diesem
Paragraphen festgesetzte Polizeistrafe nicht aus
geschlossen.

811.
Die Schauspielunternehmer, welche die Er
auhnis zum Betriebe ihres Gewerbes erhalte,
haben, haben, sofern sie wiederholt gegen di
Vorschriften dieser Verordnung entweder selb
vberstoßen, odec dergleichen Verstöße auf ihre,
Bühnen dulden, neben der verwirkten Straf
die Entziehung der Erlaubnis nach 8 53 der Ge
werbeordnung vom 26. Juli. 1900 (Reichs⸗-Ge
etz⸗ Blatt S. 871) * gewärtigen.
12.
Diese Verordnung tritt am 15. April 191
in Kraft.
Auf Wiederholungen von Stücken, die vor die
sem Zeitpunkt bereits ausgeführt worden sind
inden die 88 4 u. 6 Anwendung.
Saarbrücken, den 15. März 1911.
Der Königliche Polizei⸗Direktor
J. VB.
Sommer,
Regierungs-Assessor.

Der Oberprimaner Max Ruppersberg zu Saur
zrücken hat am 19. Januar 18911 einen elfjährigi
Znaben mit Mut und Entschlossenheit vom Tode de
X im dritten Tabaksweiher zu St. Arnual a
tettet.
Diese brave Tat bringe ich hiermit lobend zur »
entlichen Kenntnis. —
Trier, den 11. März 19011.
Der Regierungspräsident:
Baltz.
Vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlick
tenntnis gebracht.
Saarbrücken, den 16. März 1011.
Der Königliche Polizei-Direktor
J. V.:
Sommer,
Regierungs-⸗Assessor.
Bekanntmachung,
Wegen Neupflasterung der Fahrbahn und 6
ieuerung des Fußwegbelages der alten, Brücke wi
diese vom 20. ds. Mts. ab bis auf Weiteres sr
den durchgehenden Fuhrwerksverkehr polizeilich g
perrt. — Die Sperrung wird durch entsprechend
Schilder kenntlich gemacht. — Zuwiderhandlunge
verden auf Grund der 88 58 und 60 der Straße
olheiwerodnung vom 20. September 1902 b
raft.
Saarbrücken, den 14. März 1911.
Der Königliche Polizei⸗Direltor
J. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor.

ßohsnntmuchumen gucderer Behörllt
Ordnung
—— ir

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindeveror
reten⸗-Versammlung von Berschweiler vom
Dezember 19110 wird hierdurch in Gemäßheit de
8 16, 18, 82 des, Kommunalabgabengesetzes vo
ů. Juli 1893 nachstehende Ordnuͤng betreffend,
krhebung einer Hundesteuer im Bezirke der 6
neinde Rerschmeiler —33
Wer einen nicht meht, an der, Mutter saugend
hund hält, hat für denselben jährlich eine Steuer pe
JMark in halbjährigen Raten, und zwar in de
rsten 14.Tasen, eines jeden halben Jahres an di
Hemeindekaffe Berschwesler zu Heusweiler Zu en
ichten.. Das erste, halbe Jahr erstreckt sich an
die Zeit vom 1. April bis Ende September.
Enst gestattet, die Steuer fuͤr das vanze Zah
n Migetrennter, Summe im, Voraus zu entrichte
eber die Stenerzahung ist Quiltung zu erteiler
82.
Für einen Hund, welcher im Laufe eines halhe
Jahres 31) steuerpflichtig wird, sowie für, eip
eunerpflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halbe
Fahres angeschafft worden ist, muß die volse Steu—
ür das saufende halbe Jahr binnen 14 Tage
om Beginn' der Steuerpflicht an gerechnet en
ichtet merden
            
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