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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
dernzgeheben vom Konigl gandratgamt. Saautruten. Fotgtuiom des wich iamt ihen geinez. Zwnenand Ar. 12. — 37. Jahrgang. Insertronßgedühren: die ocehpaltene Zeile oder deren Raum 20 Pia ¶bel wiederhortov Acn tnaha⸗
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IIL
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung
vom 12. Dezember 1910 (Gesetzsamml. S. 321)
bestimmen wir hierdurch, daß vom 1. April 1911
ab die Aufsicht über die laufende Verwaltung
der in der Allerhöchsten Verordnung bezeichne—
len Versicherungsunternehmungen an Stelle der
Regierungspräsidenten nach Maßgabe der Aller—
höchsten Verordnung durch den Landrat, in
Staädtkreisen durch den Bürgermeister und in
den Hohenzollernschen Landen durch den Ober—
amtmann zu führen ist, in dessen Bezirke die
Versicherungsunternehmung ihren Sitz hat.
Zur Behebung etwaiger Zweifel bemerken
wir, daß unter der „laufenden Verwaltung“
die gesamte Geschäftsführung des Vereins zu
verstehen ist, soweit sie sich im Rahmen der je—
weilig geltenden Satzung hält, und letztere für
einzelne besonders wichtige Akte nicht eine höhere
Genehmigung vorbehält.
Euere Hochwohlgeboren (Turchlaucht, Hoch—
geboren) ersuchen wir ergebenst, dementsprechend
gefälligst das Erforderliche zu verfügen und die
Veröffentlichung dieses Erlasses durch das
Amtsblatt zu veranlassen.
Berlin, den 30. Januar 1911.
Der Minister des Innern.
v. Dallwitz.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
v. Meyerer.
Der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Schroeter.
An sämtliche Herren Regierungspräsidenten
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bokure mocungen
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ses Röniglithon Rogierugs-Prüssüenton.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen ha—
ben bekanntlich das Recht, ihre Forderungen in
das Staatsschuldbuch gegen Einreichung der
Wertpapiere eintragen zu lassen. Eine solche
Eintragung gewährt mannigfache Vorteile. Sie
ichert unbedingt gegen Schaden, der durch Dieb—
stahl, Verbrennen oder sonstiges Abhandenkom—
men oder durch Beschädigung der Effekten ent—
tehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Zinsschein—
bogen. Die Zinsen werden den Inhabern eines
Kontos im Staatsschuldbuch durch die Post
unmittelbar zugesandt oder auf Reichsbank—
Girotonto überwiesen; sie können auch bei den
Regierungshauptkassen, den Kreiskassen und den
Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer—
ämtern abgehoben werden. Dabei werden lau—
fende Verwaltungskosten nicht berechnet und
neuerdings sind durch das Gesetz vom 24. Juli
1904 auch die Gebühren für die Umwandlung
von Konsols in Buchforderungen aufgehoben
worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage wei—
testen Kreisen auf die einfachste und billigste
Weise zugänglich zu machen, hat der Herr Finangz—
minister sämtliche Regierungshaupikassen und
ämtliche Kreiskassen außerbalb Bersins aude—
wiesen, vom Publikum Staatsschuldverschreibun—
gen anzunehmen, die erforderlichen Antragsfor—
mulare ihrerseits nach den Erklärungen der An—
tragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Da—
üüber hinaus sollen aber die erwähnten Kassen
ion Jedermann auch bares Geld zum Ankauf
Preußischer Staatsanleihen und deren sofortiger
Fintragung in das Staatsschuldbuch annehmen.
Die beteiligten Beamten haben über die bei
dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntnis kommen—
den Vermögensangelegenheiten gegen Jeder—
nann, insbesondere auch gegenüber den Steuer—
zehörden, das unverbrüchlichste Stillschweigen
zu beobachten. Außer den geringfügigen Spesen
in Kurtage und Stempel bei dem Ankauf der
konsols werden für die Vermittelung der Ein—
ragung Gebühren nicht erhoben. Hierdurch ist
edem, der einen kleineren oder größeren Kapi—
albetrag zinsbar anzulegen hat, die Möglich—
eit gegeben, durch Einzahlung bei der ihm nächst
zelegenen Königlichen Kasse ein Konto im
Staatsschuldbuch ohne jede Schreiberei und Um—
tändlichkeit und möglichst billig zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kas—
en übernehmen auch die mit Kasseneinrichtung
»ersehenen Reichsbankstellen, jedoch gegen Er—
hebung einer geringen Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapi—
talsanlage in Verbindung mit ihrer Sicherheit
und der Kostenlosigkeit der laufenden Verwal—
ung erscheint geeignet, die Eintragung von Ka—
zitalien in das Staatsschuldbuch und zwar be—
onders auch in den Kreisen kleinerer Kapita—
isten noch beliebter zu machen, als sie es schon
etzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor—
eilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht
vird, zeigt der Umstand, daß bereits mehr als
700 Millionen Mark dort eingetragen sind,
wobei noch bemerkt sein mag, daß über 36 Proz.
der Konten auf Posten bis zu 4000 Mf ein—
chließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußi—
chen Staatsanleihen und das Staatsschuldbuch
ind auch für die Reichsanleihen und das Reichs—
chuldbuch agetroffen.
In der Zeit zwischen Ostern und Pfingsten
). Is. wird wiederum die Hauskollekte für be—
dürftige evangelische Gemeinden der Rheinoro—
zinz abgehalten.
Wir empfehlen die Kollekte dem Wohlwollen
der evangelischen Eingesessenen unseres Bezirkes.
Trier. den 2. März 10911.
Zu Kuratoren der Elementarlehrer-Witwen—
ind Waisenpensionskasse des Regierungsbezirks
Trier für die Jahre 1911 bis einschließlich 1915
ind:
Gymnasialoberlehrer a. D. Peter Bohn zu
Trier,
Gymnasiallehrer Friedrich Dansauer zu
Saarbrücken und
Lehrer R. Schuch zu Neunkirchen, Kreis
Ottweiler,
gewählt worden.
Bekanntmachung.
Nachweisung der an den Marktorten bezw.
nnerhalb der einzelnen Lieferungs-Verbände des
kegierungsbezirks Trier für die Vergütung ver—
ibreichte Fourage maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreise einschließlich eines Auf⸗
chlages von fünf vom Hundert für den Monat
Februar 1911:
JNamen EGs sind zu ꝛahlen
8 —————— für 1009 Kilogr.
bezw. Sof 5
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Lieferungs⸗ baf
verbaͤnde *
Trier puo
Saarbrücken 17*
Saarlouis u
3t. Wendel 17
Wittlich u6 8017
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Trier, den 7. März 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
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behunntn ngen
Bekanntmachung
der Königl. Polizei⸗Direktion.
Nachdem im Stadtkreise Saarbrücken der Ausbruch
der Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt
worden ist, wird derselbe mit Rüchsicht auf die zurzeit
bestehende größere Gefahr der Verbreitung dieser Seuche
bis auf weiteres auf Grund der 88 19 bis 29 und
14 a des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unter⸗
»rückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und 1.
Mai 1394, sowie des Erlasses des Herrn Ministers für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 13. Novem—
ber 1906 1 Ge. 10707 und der Verfügung des Herrn
Regierungs-Präsidenten zu Trier vom 26. Januar 1811
—I. B. 633 — unter polizeiliche Beobachtung gestellt.
Es werden folgende Maßregeln angeordnet:
l. Die Viehmärkte im Beobachtungsgebiet sind verboten.
2. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobach—
tungsgebiet auf Märkte ist verboten.
Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobach—
tungsgebiet ist verboten.
Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Stra—
zen und Wegen ist verboten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur für Schlacht—
dieh gestattet. Die ortspolizeiliche Genehmigung
vird hierzu erteilt, wenn auf Grund einer Unter—
uchung die Seuchenfreiheit des Bestandes durch eine
kreistierärztliche Bescheinigung, die nur 24 Stunden
GHeltung hat, nachgewiesen wird.
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Butter—
milch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der
Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf
200 C. zuzurechnen.
Das Verfüttern von Milch und Molkereirückständen
an das Vieh der Molkereinhaber ist nur unter der
gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen, die Anordnungen werden,
ofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine
öhere Strafe verwirkt ist, genäß 88 66 und 67 des
keichs⸗Viehseuchen-Gesetzes bis zu 150 Mk. oder Haft
estraft. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 8. März 1011.
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. A.:
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