Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Mittwoch, den 8. März.
Jahrgang 1890 von Buchst. Mubis St einschließlich.
Donnerstag, den 9. März.
Jahrgang 1890 von Büchst. Tebis 3 einschließlich u.
Jahrgang 1889 von Buchst. A bis E einschließlich.
Freitag, den 10. März.
Jahrgang 1889 von Buchst. F bis K einschließlich.
Samstag, den 11. März.
Jahrgang 1889 von Buchst. L bis R einschließlich
und Bergschüler.
Montag, den 13. März.
Jahrgang 1889, von, Buchstabe S bis, Vund, Xx
bis Z einschließlich und Restanten älterer Jahr—
gänge.
Dienstag, den 14. März.
Jahrgang 1889 Buchstabe W.
Jahrgang 1891 Buchstabe A und B.
Mittwoch, den 15. März. —
Jahrgang 1891 von Buchstabe Csbis Feeinschließ—
lich und H.
J Donnerstag, den 16. März.
Jahrgang 1891 Buchstaben G, J, Keund O.
F Freitag. den 17. März.
Jahrgang 1891 Buchstaben L, M, M, P, Qu. T.
Samstag, den 18. März.
Jahrgang 1891 Buchstaben R, Sch, U und V.
Montag, den 20. März.
Jahrgang 1891 Buchstaben S, St, W, X, NBu. 3.
Dienstag, den 21. März.
Rellgmationstermin. Von,9 Uhr vormittags ab
Verhandlung der sämtlichen Reklamationen.
J Mittwoch, den 22. März
findet von 9 Uhr vormittags ab die Losung für die
Militärpflichtigen des Jahrganges 1891 dus dem
Bezirk der Ersatzkommission Saarbrücken Stadt statt.
Sämtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende Ge—
stellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, zu der
für ihren Aufenthaltsort bestimmten Zeit pünktlich, sau—
ber gewaschen und mit reiner Kleidung versehen vor der
Königlichen Ersatzkommission zur Musterung zu erscheinen.
Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge haben die
Losungsscheine mitzubringen und beim Aufruf abzu—
liefern

Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, werden
nach 8 26 Ziffer 7 der Wehrordnung vom 22. November
1888 mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu
3 Tagen bestraft werden. Ist die Versäumnis in bös—
williger Absicht o der wiederholt erfolgt, so ist die
sofortige Einstellung als unsichere Heerespflichtige zu—
lässig. Wer durch Krankheit am Erscheinen am Muste—
rungstermine verhindert ist, hat ein ärztliches Attest ein—
zureichen, welches, insofern der ausstellende Arzt nicht
amtlich angestellt ist, durch die Volizeibehörde zu be—⸗
glaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungster—
mine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm
hierdurch ein besonderes Recht auf die Auswahl der
Waffengattung oder des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiun—
gen vom Militärdienst zulässig sind, müssen die betref—
fenden Anträge spätestens im Musterungstermine ange—
bracht werden.
Werden sie nicht rechtzeitig gestellt, so ist jede Be⸗
rückfichtigung derselben seitens der Ober-Ersatz- Kommisß—
jion ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungster⸗
mine nicht möglich gewesen ist, werden die später ein⸗
gegangenen Reklamationsanträge von der Ober⸗Ersatz⸗
Kommission einer Prüfung unterzogen.
Zur Beurteilung der Reklamation ist erforderlich, daß
dämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung
der Familie gesetzlich verpflichteten Familien-Mit
glieder, sowert eine Beschränkung ihrer Erwerbs-,
Arbeits⸗ bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptei wird, in dem
für die Reklamationen festzusetzenden Termine per sön—
Jäch und pünbtlich erscheinen, damit deren Erwerbs⸗,
Arbeits⸗ bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beam⸗
teten Arztes nachzuweisen, da andernfalls die Rekla⸗
mationen als nicht zu beurteilen unnachsichtlich zurüdck⸗
gewiesen werden müssen.
Die Vorstellung der Reklamierten erfolgt in der
regelmäßigen Reihenfolge der Grundlisten. Die Rekla⸗—
mierten brauchen daher in den Rellamationsterminen
nicht zu erscheinen. An dem Reklamationstage haben
die Reklamanten und ihre Angehörigen sich um 9 Uhr
vormittags pünktlich einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die
Zurückstellung des jüngeren nicht ohne weiteres begrün—
det, vielmehr auch in solchen Faͤllen die Vorlegung eines
vorschriftsmähßigen Reklamations-Antrages notwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflich—
tigen, welche in der Erlernung einer Kunst oder eines
Gewerbes begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abge—
aßte Lehrkontrakte oder amtliche Zeuanisse vorzu—
egen

Dieselben sind gleich den Reklamationsanträgen spü⸗
estens im Musterungstermine anzubringen und finden,
venn sie der Ersatz- Kommission zur Beurteilung nicht
porgelegt worden sind, beim Aushebungs-Geschäft keine
Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit usw.,
ind durch die vorgeschriebenen Atteste und prototol⸗
arischen Nachweise festzustellen; bezüglich der an Epi—
epsie Leidenden wird auf 865 Ziffer 5 und 6 und
dinsichtlich der Gemütskranken, Blödsinnigen, Krüp—
pel usw. auf 8 72 Ziffer 2 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schnei⸗—
der, Schuster oder Maschinenschlosser sind, wollen bei
hrer Gestellung zum Musterungsgeschäft ausführliche
Zeugnisse über ihre Leistungen und ihre Führung vor⸗
egen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend emp—
ehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschrif—
ten zu achten, ersuche ich dieselben, zugleich noch be—
onders bekannt zu machen, daß bei Verabsäumung der
rechtzeitigen Stellung der Reklaͤmationsanträge die Un⸗
tenntnis der betreffenden gesetzlichen Vorschriften nie⸗
mals als Entschuldigungsgruünd gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem Re—
Aamationstage die Klassifikation der Reserve- und Land⸗
wehr⸗Mannschaften sowie der Ersatzreservisten aus den
hetreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die beteiligten Reserve- und Landwehrleute sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf
Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Re—
erve bezw. der Landwehr vor dem Musterungsge—
chäfte und zwar spätestens acht Tage vorher bei den
derren Bürgermeistern zu stellen, sondern auch per—
önlich in den oben angegebenen Terminen zu er—
cheinen. Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerk—
am gemacht, daß Reklamationsanträge, welche erst im
Falle der Einberufung gestellt werden, unter allen Um—
tänden unberücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15
Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen für mehrmalige
»rtsübliche Veröffentlichung gegenwärtiger Bekannt—
machung und namentlich dafür Sorge tragen, daß
niemand für irgend eine Unterlassung im Termine
Anwissenheit vorschützen kann.
„Wegen der Teilnahme der Herren Bürgermeister an
der Musterung wird noch besondere Verfügung ergehen.
Saarbrücken, den 18. Februar 1911.
Der Zivilvorsitzende Der Zivilvorsitzende
der Ersatz-Kommission der Ersatz-Kommission
Saarbrücken-Land Saarbrücken-Stadt
des Aushebungsbezirks Saarbrücken.
Im Auftrage: Im Auftrage:
». Hartmann-Krey, Sommer,
Regierunas-Assessor Regierungs-Alsessor.

Polizeiverordnung,
über die Anbringung von Reklamenschildern und
anderen Vorrichtungen welche geeignet sind, das
Straßenbild zu verunstalten.
Auf Grund der 88 5, 6 u. des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der
38 143 u. 144 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und des 8
3 des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ort—
chaften und, landschaftlich hervorragenden Gegenden
»om 15. Juli 1907 und in Ausführung des 8 5 des
Ortsstatus gegen die Verunstaltung der Straßen
uind Plätze und des gesamten Ortsbildes der Stadt
Zaarbrück om 26. Oktober 1900 wird für di
Saarbrücken v ember 180 ird für die
Stadt Saarbrücken mit Zustimmung des Gemeinde—
vorstandes folgende Volizei-Verordnung erlassen:
81.
Zur Anbringung von Schaukästen, Firmen—
childern, ständigen Fahnenhaltern und Fahnen—
tangen, Schirmdächern. Sonnentüchern, Markisen,
Transparenten, Lichtreflektoren, Wappen, Laternen,
ufgesetzten Schriften, Reklameschildern, Reklame—
etteln und Reklamenzeichen aller Art, auffälligem
Anstrich von, Fassaden und Giebelflächen zu Reklame—
wecken, sowie zur Bemalung solcher Flächen mit
rgend welchen Aufschriften oder Figuren ist die
»orherige schriftliche Genehmigung der Könialichen
Polizei⸗Direktion erforderlich,
82.
Die Genehmigung ist zu versagen:
Wenn die Anlage geeignet ist eine Verkehrs—
törung herbeizuführen,
wenn die geplante Art der Anbringung ge—
eignet ist, eine Gefährdung des Publikums
herbeizuführen,
wenn durch die Anlage eine Straße, ein Platz
»der das Ortsbild aröblich verunstaltet wer
den würde

hei den in 8 1 u. 2 des Ortsstatuts gegen
Verunstaltung der Straßen und Plätze und des
—— Dnohides der Stadt Saarbrücken
26. ober
vom enber 1909 genannten Straßen.
Plätzen und Bauwerken „für die Anbringung
»on Reklameschildern, Schaukästen u. Ab—
bildungen“ auch dann, wenn die Eigenart des
Orts- oder Straßenbildes oder Bauwerke oder
der Eindruck. den die Bauwerle hervorgerufen.
heeinträchtigt werden würde.
83.
Bei Vorlage des Gesuches ist eine übersichtliche
Stizze und eine schriftliche Erläuterung der, ge—
»lanten Anlage in zweifacher Ausfertigung beizu—
ügung, aus welchen Größe, Form, Farbe und Bäu—
toff, Art der Anbringung und der Abstand vom
Bürgersteig, über welchem die Anlage angebracht
verden soll, ersichtlich werden.
84.
Neben den allgemeinen Bestimmungen der 88
bWu. 2 gelten für die im 8 1 erwähnten Anlagen
noch die besonderen Bestimmungen der 88 5211

85.
Die in 8 1 erwähnten Anlagen müssen, sofern
sie mehr als 15 cem über die Mauerflucht hervor—
tehen, mit ihren Unterkanten mindestens in einer
Hhhe von 3 m (vom Bürgersteig aus gerechnet) an—
gebracht werden

86.
Die in 8 1erwähnten Anlagen, welche senkrecht
u der Hauswand angebracht werden — Faähnen—
childer, Nasenschilder und dergl. — gleichviel, ob
ieselben über Bürgersteigen oder Vorgärten ange—
»racht werden, dürfen eine eigene Frontlänge von
tur 40 cm einnehmen, nur bis 80 cm vor die
Mauerfläche hervortreten und die Höhe von 50 cm
nicht übersteigen. Beim Anbringen über Bürger—
teigen von weniger als 1m Breite, darf ihr Vor—
reten niemals mehr als die Hälfte des Bürger
teigs betragen

87
Schräggestellte Reklamevorrichtungen, die in der
Frontrichtung des Hauses angebracht, mit ihret
Unterkante an der Mauerfläche anliegen, — Schräg—
schilder — dürfen nicht mehr als 30 com vor di⸗
Mauerfläche hervortrefen.

88.
An Erkern und Balkonen dürfen — vorbehalt
lich der vorstehenden Bestimmungen — An—
ündigungen nur insoweit angebracht werden, als
dadurch der nach 8 16 Abs. 3 b der Baupolizei—
ordnung vom 5. August 1898 zulässige Vorsprung
der Erker und Balkone nicht überschritten wird

89.
Vorhänge zum Schutz gegen die Sonne vor Türen
und Fenstern des Erdgeschosses dürfen nur so an—
gebracht werden, daß sie ganz herabgelassen, mit
keinem Teil ihrer Unterkante — Seitenstangen und
Behang (Fransen und sonstigen Verzierungen) ein—
begriffen — in geringerer Höhe, als 2,80 m über
dem Bürgersteig hängen, und mit keingm Teil mehr
als bis guf 60 cm an die Burnt in an heran⸗
treten. DiexHöchstausladung darf aber keinesfalls
mehr als 2550 m betragen.
8 10.
Die zur Straßenbezeichnung, Straßenbeleuchtung,
Entwässerung, zum Feuerlöschwesen erforderlichen
Schilder, Laternen, Marksteine und sonstigen not
wendigen Zeichen und Vorrichtungen aller Ärt (auch
Zausnummern) dürfen durch die in 8 1 bezeichneten
Anlagen nicht verdeckt werden.
Die Entfernung der in den 88 5 u. 6 genannten
Reklamenvorrichtungen von den Nachbargrenzen muß
nmindesten 1 mbefragen

811.
In Fällen in denen die Durchführung der in den
z88 5710 gegebenen Bestimmungen nachweislich eine
erhebliche wirtschaftliche Schädigung herporrufen würde,
ist die Königliche Polizei-Direktion befugt, auf Antrag
Ausnahmen nan diesen Bestimmungen 2u hewilligen
312.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung
werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strai⸗
bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld⸗
strafe bis zu 30 Mark bestraft, an deren Stelle im
Unnermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt
8 13.
Der 8 4032 der Straßenpolizeiverordnung vom 20
September 1902 tritt nach Verkündigung dieser Ver—
»rdnung außer Kraft.
Saarbrücken, den 3. März 1911.
Kön'gliche Polizei-Direktion.
In Vertretung:
Sommer,
Pengierirna-Mfofo-
            
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