zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit auf—
gefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der
Prüsung bei dem Vorsitzenden der Prü—
fungsbehörde, dem Königlichen Departe—
mentstierarzt, Veterinär-Rat Dr.
Steinbach hier, unter Einreichung des
Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse über
die erlangte gewerbliche Ausbildung sowie
unter Einsendung der Prüfungsgebühr
von zehn Mart sich zur Prüfung zu mel—
den.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das
erforderliche Handwerkszeug selbst mitzubringen
haben, ersolgt unter Angabe der Stunde und
des Ortes der Prüfung durch den Vorsitzenden
der Prüfungsbehörde.
4. Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt
sich auf:
1. die Anatomie des Fußes und des Hufes,
2. die Zirkulation des Blutes und das
Wachstum des Hufes und den Hufmecha—
nismus,
normale und anormale Hufe,
die verschiedenen Stellungen und Gang—
arten der Pferde,
die Entstehung und Beseitigung der ver—
schiedenen Hufkrankheiten, wie Steingal—
len, Hornspalten, Zwanghufe, lose und
getrennte Wände, Vernagelung, Nagel—
tritt, Kronentritt, Flach- und Platthuf,
Vollhuf, Hufverschlag, Bockhuf, Stock
und Stetzhuf, Strahlfäule u. s. w.,
Vorteile des rationellen Hufbeschlages,
die Hufpflege (Erweichen, Einschlagen,
Beschneiden, Berunden und Einfetten der
Hufe) des beschlagenen und nicht beschlage—
nen Hufes einschließlich der Fohlenhufe,
den Beschlag regelmäßiger Hufe,
den Beschlag für besondere Gebrauchs—
zwecke (Reit⸗, Renn-, Gewichtseisen usw.),
den Beschlag anormaler Hufe (Flach-,
Voll-⸗, Zwang- und Rehhuf u. s. w.),
den Beschlag mit Patenteisen (Streck- und
Platteneisen),
2. den Beschlag bei fehlerhaften Gangarten
(das Streichen und Einhauen der Pferde),
13. den Winterbeschlag (Stollenbeschlag).
14. die hufeinlagen,
15. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege
des Rindes,
die grundlegenden Regeln über den Wert,
die Beschaffung, Aufbewahrung und Be—
handlung der zu verarbeitenden Rohma—
terialien sowie über die Kennzeichen ihrer
guten oder schlechten Beschaffenheit,
die Schmiede- und Feuerungsanlage, die
Heräte und Werkzeuge,
das Zeichnen von Hufbeschlagvorlagen
sowie die Buchführung für das Schmiede—
handwert,
die Behandlung widerspenstiger Pferde
(Rindvieh), welche sich nicht beschlagen
lassen wollen und
20. die Haftung des Hufbeschlagschmiedes in
Bezug auf Kunstfehler, ordnungswidrige
Behandlung der Pferde und durch Tiere
hervorgerufene Verletzungen.
B. Der praktische Teil dar Prüfung erstredt
sich auf:
l. das Schmieden der Eisen und die Aus—
führung des Beschlages für gesunde und
lranke Hufe und zwar:
a) der Hintereisen für linken und rechten
Fuß,
b) der Vordereisen (Vantoffeleisen) für
linken und rechten Fuß und
5) der Eisen für die unter A Ziffer 8 bis
15 aufgeführten Beschlagsformen,
die Abnahme der alten Eisen,
den Gebrauch des englischen Hufmessers
zum Ausschneiden der Hufe,
das Richten, Aufpassen und Aufschlagen
der Eisen,
die Erlernung des Einziehens der Huf—
spaltnieten und
das Zurichten und Auswirken der Fohlen—
hufe.
Trier, den 10. Januar 1911.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Alsen.
neten Personen beauftragt worden sind:
4. Peter Pohl in Faymonville, Kr. Malmedr
) Joseph Sarlett, “
Joseph Tiosenn
Franz Lejoly
Joseph Pfei
Joseph De
Heinrich De
Heinr. Jos. S *
August Hu
Emil Hube
Julien Marichal, 4 3
Joseph Bodarwe in Schoppen, „
Mart. Bodarwe in Weywertz, *
Michael Dannemark in Weywertz,e,
Peter Braun in Kesternich, Kreis Montjoie,
Jakob Weber in Winterspelt, Kreis Prüm,
Jakob Pohl in Weismes, Kreis Malmedy,
Lheophil Joseph Gerardy in Steckenborn, Krei—
Montjoie,
Julien Close aus Faymonville, Kreis Malmedy,
Ferdinand Paustenbach aus Steckenborn, Krei—
Montjoie.
Trier, den 13. Februar 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. A. Schrakamp.
Polizeiverordnung
betreffend den Verkehr mit Mineralölen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.«S. S.
265), der 88 137, 159 und 140 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.⸗S.
S. 195) und des 8 12060 der Reichs-Gewerbeordnung
in der Fassung vom 30. Juni 19800 (R.G.Bl. S
371) wird, nachdem der Berussgenossenschaft der chemi—
schen Industrie und der Lagerei-Berufsgenossenschaft
SGelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, für
den Umsang des Regierungsbezirts Trier mit Zustim—
mung des Bezirtsausschusses folgendes verordnet:
Die Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit
Mineralölen, vom 31. März 1906 (Amtsbl. S. 110ff.
vird wie folgt abgeändert:
Der zweite Satz in Zifser II des 8 3 erhält fol—
nende Fassung:
„Cefäße zur Aufbewahrung größerer Mengen als
2 6g müssen aus verzinntem, verzinktem oder ver—
bleitem Blech hergestellt sein; ihre Oeffnungen sind
durch sicher mit dem Gefäß verbundene, feinmaschige
haltbare Drahtnetze gegen das Hindurchschlagen
von Flammen zu sichern.“
Trier, den 2. Februar 1911.
Der Regierungs-VPräsident
Baltz.
Polizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht auf die große Gefahr der Ein—
chleppung der Maul- und Klauenseuche aus den
üddeutschen Staaten, ordne ich mit Genehmigung
»es Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
ind Forsten auf Grund der 88 18 u ff. insbesondere
»es 8 20 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Ab—
yhr ——— 33 von Viehseuchen vom
23. Juni
Na i R. G. Bl. 1894 —— 8
21 .Mär
Preußischen Aussührungsgesetzes von
G. S. 1881, 6. 128, 1894 S. 115) und 81 der
3undesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 (R. G.
8l. S. 357) für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier und für die Dauer der Seuchengefahr folgen—
Jes oan*
81.
Zu den im 8 2 Satz 1meiner landespolizei—
ichen Anordnung vom 8. Februar dieses Jahres
Amtsblatt S. 46) genannten Bezirken treten hin—
u die Königreiche Bayern und Württemberg, das
ßroßherzogtum Baden und das Reichsland Elsak—
dothringen.
Demzufolge sind alle in den 88 2 bis 8 und 11
»is 13 jener Anordnung vom 8. Februar dieses
Jahres getroffenen Vorschriften auch auf das aus
den vier im ersten Absatz genannten Ländern einge—
ührte Klauenvieh anzumenden
v
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebhung wird erfolgen, sobald die eingangs be—
zeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier, den 21. Februar 1911.
Der Regierungs-Präsident.
gez. Balk.
dä Alen
js
des sönighihen Lonrussumes.
Nachdem, die Maul- und Klauenseuche in Völk
ingen erloschen ist, werden die in meiner Be—
kanntmachung vom 13. Februar 1911 (Kreisblatt
* 32) angeordneten Maßnahmen hiermit aufge—
oben.
Gleichzeitig mache ich jedoch darauf aufmerksam,
daß sämtliche Gemeinden der Bürgermeisterei Völk—
lingen nach meiner polizeilichen Anordnung vom
165 Februar 1911 (Kreisblatt S. 32) wegen der
in Puttlingen aufgetretenen Maul- und Klauenseuche
noch unter polizeilicher Beobachtung bleiben.
Saarbrücken, den, 3. März 1911.
Der Koniguiche Landrat.
J. A.
von Hartmann-Krey.
Bekanntmachung.
Nach Mitteilung des Bezirlsamtes Zweibrücken ist
in genannter Stadt der Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden.
Saarbrücken, den 3. März 1911.
Der Königliche Landrat.
von Garftmonn-QGren
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 25.
JFuli 1910 (I. 11746), betr. einmalige Hauskollekte zum
Besten des Neubaues der katholischen Pfarrkirche in
Faymonville im Jahre 1911 wird hierdurch zur öffent—
ichen Kenntnis gebracht, daß mit der Einsammlung
der Kollekte an Stelle der in obiger Bekanntmachung
enannten Nerionen nunmehr die nachstehend bezei*
Im Kreise Saarbrücken-Land empfingen im Monat Februar 19141 Jaadscheine:
— 55Z2W
xfde.
Nr.
333
Beginn
der
Gültig⸗
keit
Name
J won
26 Febr.!
— — den 909562 1011
Stand
Thef⸗Chemifker
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Der Königliche Landrat
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