Sämtliche Wiederkäuer und Schweine un—
terliegen der Stallsperre;
Die Plätze vor den Stalltüren und den
Gehöftseingängen der Seuchengehöfte so—
wie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf dem Hofe sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des—
infizieren;
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es
den Hof nicht verlassen kann;
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Gehöfte ist
nur den Besitzern sowie den mit der War—
tung und Pflege der Tiere beauftragten
Personen gestattet;
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und
anderen in Ställen gewerbsmäßig verkeh—
renden Personen ist das Betreten der Seu—
chengehöfte verboten.
Die Abgabe roher Milch aus den Seuchen—
gehöften ist verboten;
Die Einfuhr von Klauenvieh in das
Sperrgebiet ist verboten. Sie kann aus—
nahmsweise gestattet werden zum Zwecke
der sofortigen Abschlachtung unter der Be—
dingung, daß die Einführung auf Wagen
erfolgt.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch
das Sperrgebiet ist verboten.
Das Verladen von Vieh auf der Bahn—
station Dillingen ist untersagt.
B. Beobachtungsgebiet.
Zum Beobachtungsgebiete gehören die Orte
Diefflen und Nalbach. Das aus Anlaß des
Seuchenfalles in Fraulautern gebildete Beobach—
tungsgebiet bleibt bis auf Weiteres bestehen.
Hierfür gelten folgende Bestimmungen:
1. Viehmärkte dürfen im Beobachtungsgebiet
nicht abgehalten werden;
Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Be—
obachtungsgebiet auf Märkten ist verboten;
Der Ducrchtrieb von Klauenvieh ist ver—
boten:
Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne meine
Erlaubnis ist verboten. Die Erlaubnis ist
nur für Schlachtoieh und nach kreistier—
ärztlicher Untersuchung des Bestandes auf
Grund eines treistierärztlichen Attestes, zu
erlangen, das nur 24 Stunden Geltung hat.
6. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
D. Die Aufhebung dieser Anordnung wird er—
folgen, sobald die im Eingange bezeichnete Seu—
chen-Gefahr beseitigt ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden sofern nicht nach anderen gesetzlichen Be—
stimmungen eine höhere Strafe erwirkt ist, ge—
mäß 88 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes
mit Geldstrafe bis zu 160 Mk. oder Haft be—
traft.
Saarlouis, den 10. Februar 1911.
Der Königliche Landrat.
yvon Schüß
In Verjsolg meiner Bekanntmachung vom 9. d.
Mts. J. No. 2135 teile ich mit, daß ich die üͤber den
Ort Fraulautern wegen Maul- und Klauenseuche ver⸗
hängte Sperre heute aufgehoben habe. Die Gemeinde
Fraulautern ist aber in das Beobachtungsgebiet bin—
eingezogen worden.
Sacß souis, den 14 Februar 10911.
Der Landrat.
J. V.:
Flaccus,
Hreissekretär
Die Mauls⸗ und Klauenseuche ist in der Stadt Mer—
zig und in den Ortschaften Wadern und Lockweiler
diesseitigen Kreises amtlich festgestelli und es ist über
die Stadt Merzig und die genannten Gemeindebezirke
die Sperre verhängt worden.
Merzia, den 14 Februar 1911.
Der Landrat
sFichborn
Bekanntmachung.
In St. Avold ist die Mauls und Klauenseuche
tusgebrochen. Ich habe die Ortssperre verhängt
ind die Ferkelmärkte in St. Avold, Spittel und
büttlingen bis auf weiteres verboten.
Forbach, den 11. Februar 1011.
Der Kreisdirektor.
Freiherr von Woellwarth.
Bekanntmachung.
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden
»ezüglich der Ausgabe der neuen Kriegsbeorderungen
ind Paßnotizen für das Jahr 1911/12 auf folgende
bunkte hingewiesen:
1. Die Zustellung der Kriegsbeorderungen und
Paßnotizen exfolgt in der Zeit vom 2031
März 1911 im Stadt- und Landbezirk Saar—
brücken durch die Post.
Um die richtige Zustellung der Kriegsbeorderun—
gen und Paßnotizen zu gewährleisten ist es er—
sorderlich, daß die bis jetzt noch nicht zur dienst—
lichen Kenntnis gebrachten Wohnungsverände—
rungen (abgeänderte Straßennamen und Haus—
nummern) spätestens bis zum 25. Februar 1911
dem Bezirksfeldwebel gemeldet werden.
Wohnungsveränderungen, die in der Zeit
pom 25. 2. bis 1. 4. 1911 eintreten, sind dem
Bezirksfeldwebel sofort zu melden.
Die vom 1. April 1911 ab nicht mehr gültigen
alten (roten) Kriegsbeorderungen bezw. Paßno—
tizen sind an diesem Tage (J. 4. 1911) durch
die Mannschaften selbst zu vernichten und die
neuen (gelben), Kriegsbeorderungen bezw. Paß—
notizen sofort in den Paß einzukleben.
Mannschaften, die bis zum 1. 4. 1911 eine
Kriegsbeorderung bezw. Paßnotiz nicht erhalten
haben, melden dieses sofort unter Vorlage bes
Militärpalsses dem Bezirksfeldwebel in Saar—
brücken.
Die Mannschaften werden ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, daß die Nichtbefolgung der
vorstehenden Anordnungen straibar ist.
ßZaarbrücken, den 7. Februar 1911.
Königliches Bezirkskommando.
Fischer,
Major z. D. und Bezirkskommandeur.
Bekanntmachung
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 20 zu
den 31/200 igen Prioritäts-Obligationen III.
Serie Litt. C (1. und 2. Emission) der Bergisch—
Märkischen Eisenbahn über die Zinsen für die
ehn Jahre vom 1. Januar 1911 bis 31. De—
jember 1920 nebst den Erneuerungsscheinen für
die folgende Reihe werden
vom 2. Januar 1911 ab
ausgereicht, und zwar
durch die Kontrolle der Staatspapiere in
Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preu—
zische Staatsbank) in Berlin W. 56. Mark—
grafenstraße 46 2,
durch die Preußische Zentral-Genossenschafts—
kasse in Berlin C. 2, am Zeughause 2,
durch sämtliche preußische Regierungshaupt—
'assen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen
und hauptamtlich verwaltete Forstkassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichs—
hankstellen und sämtliche mit Kasseneinrichtung
»ersehenen Reichsbanknebenstellen, sowie
durch diejenigen Ober-Postkassen, an deren
Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet.'
Formulare zu den Verzeichnissen, mit wel—
hen die zur Abhebung der neuen Zinsschein—
eihe berechtigenden Erneuerungsscheine (An—
veisungen, Talons) den Ausreichungsstellen ein—
uliefern sind, werden von diesen unentaeltlich
ibgegeben.
Der Einreichung der Prioritäts-Obligatio—
ien bedarf es zur Erlangung der neuen Zins—
scheine nur dann, wenn die Erneuerunasscheine
abhanden gekommen sind.
Berlin, den 17. Dezember 1910.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
y Rischoffshadusen
Bekamntmachung
Durch amtstierärztliche Untersuchung ist fest—
gestellt, daß unter dem Schweinebestande des
Bergmanns Valentin Ninnig zu Alten—
kessel die Rotlaufseuche ausgebrochen ist. Ich
habe deshalb über das Gehöft die Sperre ver—
hängt und die erforderlichen Schutzmaßregeln
ingeordnet.
Püttlingen, den 13. Februar 1011.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Mattonet.
Prüfung für den einjährig-frei—
willigen Dienst.
Diejenigen im Regierungsbezirk Trier und
m Fürstentum Birkenfeld gestellungspflichtigen
ungen Leute, welche die wissenschaftliche Befähi—
uung zum einjährig-freiwilligen Dienst durch eine
Prüfung nachweisen wollen, haben ihr Gesuch
um Zulassung zur Prüfung bis zum 1. Februar
d. Is. bei uns einzureichen. Dabei ist anzugeben,
in welchen zwei fremden Sprachen der sich Mel—
»ende geprüft werden will, sowie ob, wie oft und
vo er sich einer Prüfung vor einer Prüfungs—
ommission bereits unterzogen hat. Außerdem
ind die im 8 89 der Deutschen Wehrordnung
Sonderbeilage zum Regierungsamtsblatt für
1901) aufgeführten Papiere in Urschrift einzu—
reichen.
Trier, den 5. Januar 1911.
Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige
Der Vorsitzende.
Scschrakamp. Regierungsrat.
Sicherung der Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die häufig vorkommenden vorsätziichen
und fahrlässigen Beschädigungen der Telegraphen—
anlagen (Zertrümmerung der Isolatoren durch Stein—
vürfe, Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende
Wagen, Zerreißen der Leitungsdrähte beim Fällen von
Bäumen) werden die nachstehenden Bestimmungen des
Reichs⸗Strafgesezbuches erneut zur öffentlichen Kennt—
us gebracht
8 317.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer
u öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage da—
zurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zu—
»ehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen da—
can vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat
his zu 3 Jahren bestraft.
8 318.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten
handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet,
vird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld—
trafe bis zu 900 Mk. bestraft. Gleiche Strafe trifft die
ur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenan—
agen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen,
venn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden
Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden.
8 3184.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
uind 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Derjenige, welcher den Täter einer vorsätzlichen oder
'ahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart
rmittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Er—
atze und zur Strafe gezogen werden kann, erhält eine
ßelohnung bis 15 Mk. aus der Postkasse. Die Be—
ohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige
vegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persön—
ichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatz
herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung
ioch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges
kinschreiten der zu belohnenden Personen verhindert wor—
den ist, der gegen die Telegraphenanlagen verübte Un—
fug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schul—
digen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Er—
haltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und
Bbeamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze
der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im
Falle der Ermittelung von Personen, welche Beschädigun—
gen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der näch—
ten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Trier, 1. Februar 1011.
Kaiserliche Ober-Postdirefktion
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