Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

13. den Winterbeschlag (Stollenbeschlag),
14. die Hufeinlagen,
15. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege
des Rindes,
die grundlegenden Regeln über den Wert,
die Beschaffung, Aufbewahrung und Be—
handlung der zu verarbeitenden Rohma—
terialien sowie über die Kennzeichen ihrer
guten oder schlechten Beschaffenheit,
die Schmiede- und Feuerungsanlage, die
Heräte und Werkzeuge,
das Zeichnen von Hufbeschlagvorlagen
sowie die Buchführung für das Schmiede—
handwerk,
die Behandlung widerspenstiger Pferde
(Rindvieh), welche sich nicht beschlagen
sassen wollen und
20. die Haftung des Hufbeschlagschmiedes in
Bezug auf Kunstfehler, ordnungswidrige
Behandlung der Pferde und durch Tiere
hervorgerusene Verletzungen.
3. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt
sich auf:
das Schmieden der Eisen und die Aus—
führung des Beschlages für gesunde und
kranke Hufe und zwar:
a) der Hintereisen für linken und rechten
Fuß,
der Vordereisen (Pantoffeleisen) für
linken und rechten Fuß und
») der Eisen für die unter A Ziffer 8 bis
15 aufgeführten Beschlagsformen,
2. die Abnahme der alten Eisen,
3. den Gebrauch des englischen Hufmessers
zum Ausschneiden der Hufe,
das Richten, Aufpassen und Aufschlagen
der Eisen,
die Erlernung des Einziehens der Huf—
spaltnieten und
3. das Zurichten und Auswirken der Fohlen—
hufe.
Trier, den 10. Januar 1911.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Alsen—

ßengemäacsheen
behopumchunern
n gͤcte an rategnte
—E —— Loansrgnnsß.
Polizeiliche Anordnung.
Nachdem in dem Bezirke der Gemeinde Völk—
lingen der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
festgestellt worden ist, werden wit Küdsicht auf die
zur Zeit bestehende größere Gefahr der Verbreitung
dieser Seuche bis auf weitereß auf Grund, der
88 7, 19 bis 29 u. 442 des Reichsgesetzes hetreffend
die Abwehr und Unterdrückung, von Viehseuchen
vom 23. 6. 1888 und 1. 5. 1894 in Verbindung
mit den 88 57 bis 64 der Bundesratsinstruktion
vom 27. 6. 1894 sowie des Erlasses des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
pom 15. 11. 1906 J. Co. 10707 die nachstehenden
Maßregeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobachtungs—
gebiet gebildet.
A. Sperrbezirk.
Der Sperrbeszirk erstreckt sich über den Ort
Nzlflingen

B. Beobachtungsgebiet.
Das Beobachtungsgebiet umfaßt den Bezirk der
Bürgermeisterei Völtlingen, also die Gemeinden
Völflingen, Fürstenhausen, Geislautern und
Wehrden.
Für den Sperrbezirk werden folgende Maßregeln
ingeordnet:
T. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine
unterliegen der Stallsperre.
Tie Plätze vor den Stalltüren und den Ge—
höfteingängen sowie die gepflasterten Wege
äan den Ställen und auf dem Hofe sind mehr—
mals kfäglich durch Uebergießen mit Kalkwasser
zu desinfizieren.
3. Das Eeflügel ist so einzusperren. daß es den
Hof nicht verlassen kann.
Vaso XMiinude sind fosfrrilenre—

Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege
der Tiere beauftragten Personen und Tier—
ärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und
andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge—
höfte untersagt.
Die Aus- und Einfuhr von Klauenvieh aus
dem bezw. in das Sperrgebiet ist verboten.
Nur zur sofortigen Abschlachtung und unter
der Bedingung, daß die Einführung auf
Wagen oder mit der Eisenbahn bis zur
Schlachtstätte erfolgt, ist die Einfuhr von
Klauenvieh in den Sperrbezirk gestattet.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch den
Zperrbezirk ist verboten.
II.
Für das Beobachtungsgebiet werden solgende
Maßregeln getroffen:
l. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Be—
obachtungsgebiet auf Märkte ist verboten.
2. Der, Durchtrieb von, Klauenvieh aus Ort⸗
schaften, die nicht im Beobachtungsgebiet liegen,
chaften, die nicht im Beobachtungsbezirk liegen,
nehmigung des Landrats gestattet.
Die Ausführ von Klauenvieh ohne Erlaubnis
des Landrats ist verboten. Die Erlaubnis
wird nur für, Schlachtvieh und nach kreis—
tierärztliche, Untersuchung des ganzen, Be—
standes auf Grund, eines kreistierärztlichen
Wine das nur 24 Stunden Geltung hat,
gessatte

1II.
Für den ganzen Landkreis Saarbrücken werden
olgende Maßregeln getroffen:
T. Die Sammelmoskereien dürfen Magermilch,
Buttermilch und Molken nuc, nach Abkochen
abgehen.. Der Abkochung ist eine viertel—
stündige Erhitzung auf 90 0 gleich zu rechnen.
2. Das Verfüttern pon Milch- und Molkereirüd—
ständen an das Vieh der Molkereiinhaher ist
nur unter der gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden, sofern nicht nach andern gesetzlichen Be—
timmungen eine höhere Strafe erwirkt ist, gemäß
38866 und 67 des Reichs-Viehseuchengesetzes mit
Heldstrafe bis zu 100 “6 oder Haft, bestraft.
Die Bestimmungen werden aufgehoben, sobald
die eingangs bezeichnete Gefahr, beseitigt ist.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Zaarbrücken, 13. Februar 1011.
Der Königl. Landrat.
J. V.
von Hartmann-Krey.

Polizeiliche Anordnung.
Nachdem in dem Bezirke der Gemeinde Pütt—
ingen der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
estgestellt worden ist, werden mit Rücksicht auf die
urzeit bestehende größere Gefahr der Verbreitung
ieser Seuche bis auf weiteres auf Grund der 88 19
zis 29 und 4442 des Reichsgesetzes betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
23. 6. 1888 und 1. 5. 1894 in Verbindung mit
den 88 57 bis 64 der Bundesratsinstruktion vom
27. 6. 1804 sowie des Erlasses des Herrn Mini—
ters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom
(5. 11. 1906, J. C. 10707 die nachstehenden Maß—
egeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobachtungs—
nebiet gebildet:
A. Sperrbezirk:
Der Sperrbezirk erstreckt sich über die Ortschaften
Püttlinaen und Ritterstraße.
B. Beobachtungsgebiet:
Das Beobachtungsgebiet umfaßt die übrigen
Drtschaften der Bürgermeisterei Püttlingen und die
amtlichen Gemeinden der Bürgermeistereien Völ—
lingen und Riegelsberg.
Für den Sperrbezirk werden folgende Maßkregeln
Macordnet*

1

—J.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterlie—
gen der Stallsperre.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Ge—
höfteingängen sowie die gepflasterten Wege an
den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals
täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des—
nfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den
Hof nicht verlassen kann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Bélitzern, den mit der Wartung und Pfilege
der Tiere beauftragten Personen und Tierätzten
gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und an—
Jeren, in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge—
45r untforo—

*

3

4

3

Die Aus- und Einfuhr von Klauenvieh aus dem
bzw. in den Sperrbeézirk ist verboten. Nur zur
sofortigen Abschlachtung und unter der Bedin—
gung, daß die, Einführung auf, Wagen oder
mit der Eisenbahn bis zur Schlachtstätte er olgt,
ist die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezir!
gestattet.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch den
Speurbezirk ist verboten.
II.
Dür das Beobachtungsgebiet werden solgende
Maßregeln getroffen:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobach—
tungsgebiet auf Märkte ist verboten. J
Der Durchtrieb von Klauenvieh aus Ortichaften,
die nicht im Beobachtungsbezirk liegen, durch den
Beobachtungsbezirk ist nur mit Genehmigung des
Landrats gestattet.l
Die Ausfuühr von Klauenvieh ohne Erlaubnis
des Landrafs ist verboten. Die Erlaubnis wird
nur für Schlachtvieh und nach kreistierärztlicher
Untersuchung des ganzen Bestandes auf Grund
reines treistierärztlichen Attestez, das nur 24
Stunden Geltung hat, gestattet
III.
Für den ganzen Landkreis Saarbrücken werden
rolgende Mafßfregeln getroffen:
1. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, But—
termilch und Molken nur nah Abkochen abgeben.
Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung
qauf 900 0. gleich zu rechnen.
Das Verfüttern von Milch- und, Molkereirück
ständen an das Vieh der Molkereiinhaber ist nur
unter der gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestim—
nungen eine höhere Strafe erwirkt ist, gemähß 88 66
und 67 des Reichs-Viehseuchengesetzes mit Geldstrafe
his zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Die Bestimmungen werden aufgehoben, sobald
eingangs bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarhbrücken, 16. Febr. 1011.
Der Königliche Landrat.
J. V.
von Hartmann-Krey.

Bekanntmachung.
Nachdem die in Gersweiler ausgebrochene Maul—
ind Klauenseuche erloschen ist, werden, die sämt—
ichen in meiner Bekanntmachung vom 2. d. Mts.
Kreisblatt S. 19) angeordneten Maßnahmen hier—
mit aufgehoben, allerdings tritt für die Gemeinden
der Bürgermeisteren Völklingen infolge Ausbruchs
der Maul- und Klauenseuche in dem Orte Völk—
fingen die von mir unterm heutigen Tage erneut
⸗rlassene Anordnung sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 13. Februar 1911.
Der Königliche Landrat.
IJ. V.
von Hartmonn-Krey

Landespolizeiliche Anordnung.
Wegen der Gefahr der Einschleppung der an
dielen Orten Deutschlands herrschenden und auch
an einigen Stellen des Regierungsbezirks Trier
bereits festgestellten Maul- und Klauenseuche
ordne ich mit Genehmigung des Herrn Ministers
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten auf
Grund der 88 18 u. ff. insbesondere auch des
8320 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Ab—
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
23. Juni 1880
—— (R.G.“Bl. 1894 S. 409), 81
des Preußischen Ausführungsgesetzes vom
12. März 1881 —
—— (G.S. 1881 S. 128. 1894
5. 115) und 8 1 der Bundesratsinstruktion vom
27. Juni 1895 (R.G.Bl.) S. 357), sowie ge—
näß 856b der Reichsgewerbeordnung (R.-G.
Bl. 1900 S. 871) für den Umfang des Regie—
ungsbezirks Trier und für die Dauer der Seu
hendgefahr folgendes an:

81.
Alle mit der Eisenbahn in den Regierungs—
hezirk Trier eingeführten Klauentiere sind bei
»der nach der Entladung durch den beamteten
Tierarzt oder einen amtlich bestellten Vertre—
ler zu untersuchen. Sie dürfen erst nach er—
tolgter Untersuchung und Erteilung eines Ge⸗
ndheifsz2geunissoes das dorn dioensttfuenden
            
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