Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

4.

Sicherung der Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die häufig vorkommenden vorsätz—
lichen und fahrlässigen Beschädigungen der Telegraphen⸗
anlagen (Zertrümmerung der Isolatoren durch Stein—
würse, Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende
Wagen, Zerreißen der Leitungsdrähte beim Fällen von
Säumen) werden die nachstehenden Bestimmungen des
Reichs-Strafgesetzbuches erneut zur öffentlichen Kennt—
nis gebracht.

z317.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage da⸗
durch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zu⸗
behörungen derselben beschädigt oder Veränderungen da—
an vorrümmt, wird mit' Gesängnis von einem Monat
bis zu 3 Jahren bestraft.
8 318.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten
Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld⸗
strafe bis zu 900 Mk. bestraft. Gleiche Strafe trifft die
zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenan⸗
sagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen,
wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden
Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden.
8 3184.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Derjenige, welcher den Täter einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart
ermittelt und zut Anzeige bringt, daß derselbe zum Er—
satze und zur Strafe gezogen werden kann, erhält eine
Belohnung bis 10 Mtk. aus der Postkasse. Die Be—
sohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige
wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persön—
lichen Gruͤnden gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatz
herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung
noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges
Einschreiten der zu belohnenden Personen verhindert wor—
den ist, der gegen die Telegraphenanlagen verübte Un—
fug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schul—
digen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Er—
haltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und
Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze
der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im
Falle der Ermittelung von Personen, welche Beschädigun—
gen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der näch—
ten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Trier. 1. Februar 1911.
Kaiserliche Ober-Postdirektion:
Klihn

Der Vorstand der Landwirtschaftskammer hat
n seiner letzten Sitzung auf Vorschlag des Aus—
chusses für Pferdezucht folgende Grundsätze für die
Verleihung von Kammermedaillen „Für Leistungen
n der Pferdezucht“ auf Gauschauen und sofalen
Pferdeschauen beschlossen.
l. auf Gauschauen können kleine silberne und
kleine bronzene Medaillen der Landwirt—
schaftskammer nebst Urkunden und lobende Er⸗
wähnungen (Diplome) vergeben werden, die
Zahl wird auf Vorschlag des Gauvorstehers
von der Landwirtschaftskammer festgesetßzt.
2. auf Kreis-, Lokalabteilungsschauen bezw.
Schauen, von Pferdezuchtvereinen können nui
hleine silberne und bronzene Medaillen der
Landwirtschaftskammer — o hne Urkunden —
und lobende Frwähnungen (Siplome) zur. Ver—
fügung gestellt werden. Die Änzahl wird auf
Vorschlag des Gauvorstehers von der Kand—
wirtschaftskammer bestimmt.
Die Medaillen der Landwirtschaftskammer
zangieren an erster Stelle — mit NAusnaßme ber
Staatschrenpreise.
Der Vorstand hat ausdrücklich bestimmt, daß die
Kammermedaillen nur, in beschränkter Jahlver—
geben werden sollen, damit durch ihre Verleihung
nur tatsächlich hervorragende züchterische Leistungen
Ausgezeichnet werden. Da auch der landwirtschaft
liche Verein für Rheinpreußen nach wie vbor Me⸗
daillen und Urkunden für die vorgenannten Schauen
zur Verfügung stellt, so wird die Landwirtschafts
kammer hei Vergebung von Medaillen fich jedeginal
mit dem landwirsschaftlichen Verein fur Rheinpreußen
ins Benehmen seten, damit die Zahl der zur Ver
fügung gestellten, Medaillen im richtigen Verhältnis
zur Gröbe und Bedeutung, der betreffenden Veran
taltung steht. Es ist daher der Landwirtschtte
ammer bei Beantragung. von Medaillen ucn
Mitteilung darüber, etwünscht ob ein gleichet digt
trag. auch beim landwirtschaftlichen Verein us
Rheinpreußen gestelit worden ist.
Bonn, 15. Januar 1011.
Landwirtschaftslammer für die Rheinprovinz.
Der Vorsitzende:
qgerz Hhon (6700t—

Der Vorstand der Landwirtschaftskammer
zatte in seiner letzten Sitzung auf Vorschlag des
Ausschusses für Acker- und Wiesenbau beschlos—
sen, bei dem Landesökonomiekollegium in Berlin
den Antrag zu stellen, an zuständiger Stelle
darauf hinzuwirken, daß auf den preußischen
Ztaatsbahnen Stalldünger ungedeckt, während
des ganzen Jahres mit Ausnahme der Monate
Juni, Juli und August zum Versand gebracht
werden darf, da eine Feuersgefahr durch Selbst—
»ntzündung oder durch Feuerfunken während des
Transports nach dem Urteile von Sachverstän—
digen ausgeschlossen ist. Nur in den genannten
Monaten erscheine eine Bedeckung des Düngers
mit einer dünnen Erd- oder Sandschicht erfor—
derlich.
Infolge unserer Vorstellungen, die auch von
anderen Landwirtschaftskammern unterstützt wur—
den, ist nunmehr nach einer Bekanntmachung des
Reichsbahnamtes die Bestimmung getroffen
vorden, daß mit Stroh durchsetzter Stalldün—
ger keiner besonderen Verpackung auf dem Eisen—
»ahntransport mehr bedarf. Hiernach ist also
eine Ueberdeckung des Stalldüngers mit Wagen—
decken oder eine Bedeckung der Waggons mit
Sand oder Erde nicht mehr erforderlich.
Landwirtschaftskammer für die Rheinprovinz.
Bonn, den 2. Februar 1011.
Der Vorsitzende
von Groote.
Bekanntmachung.
8L.
Für die mit dem 1. Februar beginnende
und am 1. Juli endigende Deckperiode sind die
Deckstunden für die Königlichen Beschäler für
Februar und März auf 8 bis 11 Uhr vormit—
ags, 2 bis 5 Uhr nachmittags, für April,
Mai und Juni auf 7 bis 11 Uhr vormittags,
2 bis 6 Uhr nachmittags festgesetzt. An Sonn—
und Feiertagen wird nicht gedeckt.
Stutenbesitzer, die Königliche Be—
schäler benutzen, unterwersen sich
den im Nachstehenden aufsgeführten
Bedingungen.
82.
Die Auswahl des Hengstes steht
dem Stutenbesitzer frei. Es darf jedoch
eine Stute ohne Vorzeigung des vom Sta—
ionshalter ausgefertigten Deckscheines, in dem
der gewünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken
ugelassen werden. Die angedeckte Stute darf
m Lause einer Deckperiode dem Beschäler so
ange zugeführt werden, bis sie sicher abge—
chlagen hat. Der Gestütwärter hat die Ver—
»flichtung, die Stute, auch wenn sie bereits ab—
jeschlagen hat, öster zum Nachprobieren zu be—
tellen. Die Herren Stutenbesitzer werden in
hrem eigenen Interesse gebeten, dieser Auf—
orderung Folge zu leisten.
83.
Fohlenstuten, Stutbuchstuten und solche, die
ioch keine Sprünge erhalten haben, sind bei
der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen,
die schon öster gedeckt sind.
84.
Wird ein Beschäler im Lause der Dechperiode
durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen
Station oder aus sonstigen Gründen verhin—
dert, die von ihm angedeckten Stuten nach—
zudecken, so erhalten diese Stuten einen ande—
cen Hengst der Station zugewiesen. In beson—
deren Fällen können auch benachbarte Stationen
zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betref—
sende Stutenbesitzer hat alsdann zuvor die Ge—
rnehmigung der Gestütdirektion ein—
zuholen. Diese stellt eine dahin lautende
Bescheinigung aus, die gleichzeitig mit dem
Dechschein der ersten Station im Laufe der
Deckperiode dem Stationshalter der anderen
foation norgeleat werden mus

85.
Das Deckgeld ist vor dem ersten
Sprunge an den Stationshalter zu entrich—
en. Durch die Entrichtung des Deckgeldes wird
die Berechtigung zur Benutzung der Landbe—
ichäler nur für die laufende Deckperiode er—
worben.

86.
Stutenbesitzer, die auf ein- und derselben
oder auf zwei verschiedenen Stationen durch
einen zweiten Hengst nachdecken lassen, sind für
den Fall, daß der Deckgeldersatz für die be—
nutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist,
stets zur Zahlung des höheren Decdbpreises
oberpflichtet. Etwaige Differenzbeträge an Deck
geld werden durch die beteiligten Stations—
jalter dergestalt ausgeglichen, daß das volle
Deckgeld auf derjenigen Station verrechnet wird,
die den teureren Hengst gestellt hat.
87.
Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmi—
zjung der Gestütdirektion auf anderen Statio—
nen nachdecken lassen, bezahlen das volle Deck—
geld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie
auf der ersten Station.
88.
Die Niederschlagung fälliger Deckgelder kann
uuch dann nicht beansprucht werden, wenn die
Stuten vor der Geburt eines aus der betref—
ienden Bedeckung stammenden Fohlens eingehen.
89.
Von dem Augenblick der Zuführung der Stu—
ten zu den Königlichen Beschälern ab haftet die
Gestüteverwaltung für keinerlei den Stuten oder
hren Besitzern oder deren Beauftragten durch
den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Ver—
etungen. Insbesondere wird jede Er—
satzpflicht aus 8833 des Bürgerlichen
Hesetzbuchs ausgeschlossen.
Wickrath, den 10. Januar 1010.
Königliches Rheinisches Landgestüt.
Freiherr von Nagel,
Gestütdirektor.

Bekanntmachung.
An der Königlichen Lehranstalt für Wein⸗,
Obst- und Gartenbau zu Geisenheim a. Rhein
inden im Jahre 1911 folgende Unter—
ichtskurse statt:
1. Reblauskursus vom 16. bis 18. Februar,
2. Obstbaukursus vom 16. Februar bis 8.
März,
3 Baumwärterkursus vom 16. Februar bis
3. März,
Obstbaunachkursus vom 17. bis 22. Juli,
Baumwärternachkursus vom 17. bis 22.
Juli,
Obstverwertungskursus für Frauen vom 31.
Juli bis 5. August,
7. Obstverwertungskursus für Männer vom 8
bis 19. August,
8. Analysenkursus vom 1. bis 12. August,
9. Hefekursus vom 14. bis 26. August.
Das Honorar beträgt:
für Kursus 1: nichts,
für Kursus 2 und 4: für Preußen 20 Mk., für
Nichtpreußen (auch Lehrer) 30 Mk. Preu
ßische Lehrer sind frei. Personen, die nun
am Nachkursus (Nr. 4) teilnehmen, zahlen
8 Mk., Nichtpreußen 12 Mk.,
Kursus 3 und 5: Preußen sind frei, Nicht—
preußen zahlen 10 Mk. und wenn sie nur
am Nachkursus (Nr. 5) teilnehmen, 5 Mk.,
ür Kursus 6: für Preußen 6 Mk., für Nicht—
preußen 9 Mk.,
iür Kursus 7: für Preußen 10 Mk., für Nicht—
preußen 15 Mk.,
für Kursus 8 u. 9: für Preußen je 20 Mk.,
für Nichtpreußen je 25 Mk., wozu noch 20
Mark für Gebrauchsgegenstände und 1 Mk
Rür Bodienung kOMmmen
            
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