Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Im Kreise Saarbrücken-LCand empfingen im Monat Janunar 1911 Jagdscheine.

Beginn
Lfde.! der
Nr. l Gültig⸗
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2. Jan.
F
3.
3.

Laur Heinrich
Michel
Sadsofsky
Dr. Brunzel
Junker Peter
Epner
Rexroth Fritz
Nathusius
Jotter Phil.
Schmitz Karl
Salzmann
Rexroth
von Grafenstein
Utzschneider Karl
* Albert
Roth Georg

14
14
⸗
23
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386
353
30
30.
30.
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32

—wen, den 6. Februar 1011.

Die aus Anlaß des Ausbruchs der Maul—⸗
und Klauenseuche über den in der Bekannt—
machung vom 28. 1. 10911 näher bezeichneten
Bezirk der Stadt Saarbrücken verhängte Sperre
ist aufgehoben. Der fragliche Bezirk ist in das
Beobachtungsgebiet übernommen.
Die unter Abschnitt J der erwähnten Be—
kanntmachung für den Sperrbezirk angeordneten
Maßregeln werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 9. Februar 1911
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.
Schlesinger.

beßutmouchünen usror behörslen.
Bekanntmachung betreffend die Maul⸗ und
Klauenseuche.
Nachdem im Schlachthof in Neunkirchen die
Maul- und Klauenlseuche festgestellt worden ist,
werden mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende
größere Gefahr der Verbreitung dieser Seuche
bis auf weiteres auf Grund der 88 19 bis 29
und 444 des Reichsgesetzes betreffend die Ab—
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
23. Juni 1880 und 1. Mai 1894 in Verbindung
mit den 88 57 bis 64 der Bundesratsinstruktion
vom 27. Juni 1894 sowie des Erlasses des
Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 13. November 1906 18
10707 die nachstehenden Maßregeln ange—
ordnet:
. Da das sämtliche im Schlachthof in Neun—
lirchen vorhandene Klauenvieh geschlachtet
worden und die Desinfektion der ganzen
Schlachthofanlage erfolgt ist, wird von
der Bildung eines Soerrbezirkes abge—
sehen.
.Beobachtungsgebiet. Das Beobachtungsgebiet
 umfaßt den Bezirk der Gemeinde
Neunkirchen. Für das Beobachtungsge—
biet werden folgende Maßregeln ange⸗
ordnet:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem
Beobachtungsgebiet ist verboten.
2. Der Ducchtrieb von Klauenvieh durch das
Beobachtungsgebiet ist verboten.
.8. Das Treiben von Klauenvieh auf öffent—
lichen Wegen und Straßen im Beobachtungs—
gehiet ist verboten.
4. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Be—
obachtungsgebiet ist nur für Schlachlvieh ge—
stattet. Die ortspolizeiliche Genehmigung wird
hierzu erteilt, wenn auf Grund eider Unter⸗
—X

Stand

Wohnort

Zie geleibesitzer
Rektor
Hauptmann 70. Inf.Regt.
Kgl. Bergrat
Forstaufseher
Major Drag-Regt. Nr. 21
Ingenie ur
Oberstleutnant
Architekt
heneralagent
hauptmann a. V.
ODberleutnant a.
Rittmeister a.
Student
Kommerzienrat

St. Ingbert
Wehrden (Saar)
Saarbrücken
Sulzbach
Schloß Halberg
Bruchsal
Saarbrücken
Forbach
Ludwigshafen a. Rh.
Straßburg i. Els.
Junkerwald
Saargemünd
2
Zweibrücken

eine kreistierärztliche Bescheinigung, die nur
vierundzwanzig Stunden Geltung hat, nachge—
viesen wird. Zuwiderhandlungen gegen diese
Anordnungen werden, sofern nicht nach ande—
en gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe
ꝛrwirkt ist, genäß 8 68 und 67 des Reichs-Vieh—
euchen-Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 1560 Mk.
»der Haft bestraft. Diese Anordnung tritt so—
ort in Kraft, sie wird aufgehoben, sobald die
ingangs bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Ottweiler, den 2. Februar 1911.
Der Königl. Landrat
von Halfern.

Bekanntmachung
hetreffend Aufhebung der anläßlich des Aus—
r der Maul- und Klauenseuche getroffenen Maß—
egeln.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Neun—
irchen völlig erloschen und seit dem 1. ds. Mts.
ein neuer Fall mehr zur Anzeige gebracht worden
st, werden alle am 2. ds. Mts. Nr. 1728 getroffenen
-verr- und Beobachtungsmaßregeln aufgehoben.
Ottweiler, den 10. Februar 1011.
Der Königliche Landrat
In Vertretung:
von Giercke
Regierunagsassessor.

Bekanntma hung
betresfend die Maul⸗- und Klauenseuche.
Nachdem im Gehöfte des Fettvoiehhändlers
Levy und des Metzgermeisters Maurer in
Fraulautern die Maul- und Klauenseuche
rusgebrochen ist, werden mit Rücksicht auf die
urzeit bestehende größere Gefahr der Verbrei—
ung dieser Seuche bis auf weiteres auf Grund
»er 88 19 bis 29 und 442 des Reichsgesetzes
»etreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Biehseuchen vom 23. Juni 1880 und 1. Mai
894 in Verbindung mit den-88 57 bis 64 der
Bundesrats-Instruktion vom 27. Juni 1894 so—
wie des Erlasses des Herrn Ministers für Land—
virtschaft, Domänen und Forsten vom 13. No—
»ember 1906, 10 10707 die nachstehenden
Maßregeln angeordnet:
A. Sperrbezirk.
Ueber den Ort Fraulautern wird die Sperre
»erhängt und bildet diese Gemeinde einen Sperr—
zezirk.
Für diesen Sperrbezirk gelten folgende Vor—
chriften:
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine un—
terliegen der Stallsperre.
Die Plätze vor den Stalltüren und den
Gehöfteingängen der Seuchengehöfte so—
wie die gepflasterten Wege an den Ställen
und quf dem Hof⸗e sind meoßrmals fädo

Aus⸗
— Dop⸗
Jah⸗ Ta⸗ lander lu—
eae
res ges.üich
— E

Kreis

ZSaarbrücken

Saarbrücken
Forbach

St Ingbert

Der Königliche Landrat,
von Miquel.
lich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu
desinfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß
es den Hof nicht verlassen kann.
4. Die Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der verseuchten Gehöfte ist
nur den Besitzern sowie den mit der
Wartung und Pflege der Tiere beauf—
tragten Personen gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig
verkehrenden Personen ist das Betreten
der verseuchten Gehöfte verboten.
Die Abgabe roher Milch aus den Seu—
hengehöften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das
Sperrgebiet ist verboten. Sie kann aus—
nahmsweise gestattet werden zum Zwecke
der sofortigen Abschlachtung unter der Be
dingung, daß die Einsührung auf Wagen
erfolgt.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch
das Sperrgebiet ist verboten.
B. Beobachtungsgebiet.
Zum Beobachtungsgebiet gehören die Stadt
Saarlouis mit Roden und die Gemeinden Lis—
yorf, Ensdorsf, Hülzweiler, Saarwellingen und
dülifgen
Hierfür gelten folgende Bestimmungen:
l. Viehmärkte dürfen im Beobachtungsge—
biet nicht abgehalten werden.
Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem
Beobachtungsgebiet auf Märkte ist ver—
boten.
Der Durchtrieb von Klauenvieh ist ver—
boten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne meine
Erlaubnis ist verboten. Die Erlaubnis ist
nur für Schlachtvieh und nach kreistier—
ärztlicher Untersuchung des Bestandes auf
Grund eines kreistierärztlichen Attestes zu
erlangen, das nur 24 Stunden Geltung
hat.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Die Aufhebung dieser Anordnung wird
erfolgen, sobald die im Eingange be—
zeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun—
gen werden, sofern nicht nach anderen gesetz—
ichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
st, gemäß 88 66 und 67 des Reichs-Viehseuchen—
Hesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
zaft bestraft.
Saarlouis den 9. Februar 1011.
Der Königliche Landrat
nn Schü*
            
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