2
n der dafür im Formular bestimmten Stelle (Seite
und 4) einzutragen. Bei erheblichen Verschieden⸗
seiten gegen das Vorjahr oder umfangreicheren Er—
usertungen ist es jedoch besser, diese Angaben auf
ner besonderen Anlage zu machen.
Handel- und Gewerbetreibende werden noch be—
onders darauf aufmerktsam gemacht, daß in der
Steucrerklärung ihr Einkommen aus anderen Quel⸗
en, z B. aus Kapital- und Grundvermögen, wel⸗
hes sie durch die Geschäftsbücher gehen lassen,
on dem gewerblichen Einkommen gesondert anzu—
eben ist. Zinsen von Hypothekenschulden sind nicht
irett von dem Eintommen zu 3.,Handel, und Gt—
verbe“, abzusetzen, sondern auf der zweiten Seite
ter a besonders anzugeben. Die Zinsen, von Ge—
chäftsschulden dagegen, sogen. Bankierschulden, sind
eis diteit vdon dem Einkommen aus vsvandel und
HFewerbe abzuziehen.
An Steuern dürfen — auch von den Gesell—
chaften mit beschränkter Haftung — nur abgezogen
erden: Grunde, Gebäude- und, Gewerbesteuer bis
ur Höhe der staatlicherseits erfolgten Veranlagung.
die von den Gemeinden etwa erhobenen Mehrbe—
räge an diesen Steuern, sowie die Staats- und
Zommunal Einkommensteuer und die Ergänzungs—
teuer dürfen nicht abgezogen werden.
Gemäße8 71 des Einkommensteuergesetzes wird
on Mitgliedern einer in Preußen, Hessen oder
Zachsen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter
daftung derjenige Til der auf sie veranlagten Ein—
Immensteuer muücht, erhoben, welcher auf Gewinn—
inteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
entfällt. Diese Vorschrift findet aber nür auf
olche Steucrpflichtige Anwendung, welche eine
Steuererflärung abgegeben und in dieser den von
hnen empsangenen Geschäftsgewinn besonders be⸗
ichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflich⸗
igen, welche eine Berücksichtigung ge—
mäß F714a. g. O. erwarten, mögen sie
bereits im Vorjahr nach einem Ein—
Immen von mehr als 3000 Mark,ver—
znlagt'gewesen sein oder nicht, binnen
der oben bezeichneten Frist, eine, die nähere Bezeich—
uung des empfangenen Geschäftsgewinns der Ge—
ellschafr mit beschraͤnkter Haftung enthaltende Steuer—
erklärung einreichen.
Die vorgeschriebenen Formulaxe zu Steuer⸗Er⸗
lärungen, werden von heute abbei mir und, den
derren Bürgermeistern auf Verlangen kostenlos
‚erabfolgt.
Es wird dringend ersucht, bei Einsendung durch die
hoͤst in der Adresse den Ramen des Vorsitzenden
nicht mit anzugeben.
Zaarbrücken, den 9. Dezember 1011.
Der Vorstzende der Veranlagungskommission.
Dr. von Dewitz,
Regierungsrat.
Durch den Sektionsvporstand (Kreisausschuß) sind
uinterm i2. ds. Mis. zu Vertrrauensmämnnern
ind'Stellvertretern für die Rheinische
andwirtschaftliche Berufsgenossen
chaft Sektion Saarbrücken-Land auf weitere 3
Jahre gewählt worden:
.für die Bürgermeisterei Brebach:
a) als Vertrauensmänner:
Philipp Kari Schmeer, Ackerer, Bischmisheim,
zeinrich Huppert, Ackerer, Güdingen;
pprals Stellvertreter:
Friedrich Groß, Müller, Scheidt,
heter Mohr, Äckerer und Wirt, Bübingen;
2. für die Bürgermeisterei Dudweiler:
arols Vertrauensmänner:
Zeinrich Mieka, Unternehmer, Dudweiler,
Johann Wunn-Zeitz. Unternehmer, Dudweiler;
prrals Stellpertreter:
Heorg Kipper-Jung psf. Grubenschmied, Fischbach.
Ehristian, Kuhn, Metzger meister, Dudweiler
3. für die Bürgermeisterei Friedrichsthal:
aJals Vertrauensmänner:
Johann Laufer, Ackerer, u. Fuhrm., Friedrichsthal,
heter Bungartz, Königlicher Förster, Bildstock;
pails Sfelsvertreter:
Heorg Högel, Wirt, Friedrichsthal,
iar Schoͤppe, Schlafhausmeister, Bildstoch;
J. für die Bürgermeisterei Gersweiler:
a) als Verftrauensmänner:
Friedrich Dierstein, Aceerer, Gersweiler,
Wilhelm Dörr, Acerer, Klarenthal;
als Stfellvertteter;
driedrich Diesinger, Aderer. Gersweiler,
Lhrutian, Herrmann, Aderer, Krughütte
5. für die Bürgermeisterei Heusweiler:
a) als VBertfrauensmänner:
Johann Raber 1N. Aderer, Heusweiler,
AÄndreas Raber, ÄAcerer, Heusweiler;
py ais Steilvertreter:
Karl Petzinger, Ackerer und Klempner, Heusweiler,
Friedr. Diehl, Agerer u- Tahakspinner. Heusweiler.
6. sur die Bürgermeisterei Kleinblittersdorf:
a)d als Vertrauensmänner:
Peter Laͤng, Ackeerer, Kleinblittersdorf,
FIdhann BoöckBur. Ackerer, Auersmacher:
b) als Stellvertreter::
Peter Degott, Ackerer, Kleinblittersdorf,
Rikolaus Schreiber, Aderer, Hanweiler;
7. für die Bürgermeisterei Ludweiler:
ah) als Verfrauensmänner:
Zarl Desgranges. Ackerer, Ludweiler,
Ehristian Göbel (Seil), Ackerer, Carlsbrunn;
J by als Stellpertreter,
5duard Ruvp, Ortsvorsteher, Großrosseln,
Friedrich Kramer, Acerer, Carlsbrunn;
8. für die Bürgermeinerei Pültlingen:
a) als Verftrauensmänner:
Wilhelm Kiefer. Feldhüter, Püttlingen,
Adolf Wunn, Rockershausen;
bpals Stellvertreter:
Johann Sander, Vüttlingen,
Johann Thiel, Altenkessel; —
5. für die Bürgermeisterei Quierichied:
J a) als Verftrauensssmänner: :
Johann Klaer, Ackerer u. ꝓs. Bergm., Quierschied,
Ritbidus Martin-Prinz, Aderer, Quierschied;
b) als, Stellvertreter:
Martin-Nicklas-Wilhelm, Ackerer und pens. Berg—
mann, Quierschied,
Johann Adermang, Aderer, Quierschied;
10. für die Bärgermeisterei Niegelsberg:
a) als Verfrauensmänner:
Friedrich Krebs, Ackerer, Guichenbach,
zJohann Himbett, Ackerer, Sellerbach;
J b) als Stellpertreter:
Jakob Feld, Aceerer, Guichenbach,
Ferdin. Lösgen, Aderer u. Unternehm. Fiegelsberg:
11. für die Bürgermeisterei Sulzbach:
a) als Verkrauensmann:
Dtto Blatter, Unternehmer, Sulzbach;
bp) als Stellvertreter:
dudwig Woll sen, Sulzbach; J
12. für die Bürgermeisterei Völklingen:
a) als Vertftrauensmänner;:
udwig Kohler, Gemeindevorsteher, Völklingen,
ßeter Schäfer, Ortsvorsteher, Geislautern;
bals Stellvertreter:
Zdeinrich Seelbach, Aderer u. Spediteur, Völklingen.
Ehristian Wagnet, Aderer, Wehrden.
Die Herren Bürgermeister und Ortsvorsteher
verden hiermit mit dem Ersuchen um Bengchrich—
igung, der Gewählten und, Uebergabe der Renten—
erzeichniffe an die Neugewählten in Kenntnis gesetzt.
Saarbrücken, den 14. Dezember 19811.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses,
von Miquel.
Freibant⸗Ordnung.
Auf Grund der 88 8211 des Gesetzes, be—
reffend Ausführung des Schlachtvieh-⸗ und
Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ge—
etzsanmmlung Seite 229) wird unter Zustimmung
»es Gemeinderates laut Beschluß vom 25. No—
ember 1910 für den Bezirk der Gemeinde und
Bürgermeisterei Püttlingen solgendes beschlossen:
81.
In Vüttlingen und Neudorf wird für den
Zezirk der Bürgermeisterei Püttlingen je eine
Freibank mit der Wirkung eingerichtet, daß
nnerhalb dieser Bezirke Fleisch der im 8 2 Ab—
atz 1 und 2 gedachten Art nur auf der Frei—
zank feilgehalten oder verkauft werden darf.
82.
Der Freibank wird alles zum Feilhalten oder
um Verkaufe bestimmte Fleisch überwiesen, das
nnerhalb des Freibankbezirkes der vorgeschrie—
»enen amtlichen Untersuchung unterlegen hat und
ierbei als bedingt tauglich (10 und 11 des
Keichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 — Reichsge—
etzblatt Seite 547) oder zwar als tauglich zum
henusse für Menschen aber in seinem Nahrungs—
ind Genußwert erheblich herabgesetzt — minder—
vertig — (8 24 a. a. O. 8 40 der vom Bun—⸗
»esrat erlassenen Ausführungsbestimmungen A
»om 30. Mai 1902, 8 7 des Ausführungsgesetzes
»om 28. Juni 1902, 8 33 der Ausführungsbe—
timmungen vom 20. März 1903 und vom 17.
August 1907) erklärt worden ist.
Dasselbe gilt für Fleisch gleicher Art, das
rußerhalb des Freibankbezirkes amtlich unter—
ucht worden ist und in diesen Bezirk zum Zwede
»es Feilhaltens oder Verkauss eingeführt wird.
die Zulassung solchen Fleisches zur Freibank kann
edoch von dem Gemeindevorstande, wenn es im
znteresse der Aufrechterhaltung des ordnungs⸗
näßigen Betriebs der Freibank geboten ist, ver—
agt werden. Gegen die Versagung findet Be—
chwerde bei der Gemeindeaufsichtsbehörde statt.
Nicht beanstandetes Fleisch ist vom Verkaufe auf
der Freibank ausgeschlossen.
83.
Die Freibank besindet sich in Püttlingen iit
der Derlerstraße Nr. 3 im Hause des August
Altmeyer für die Ortschaften Püttlingen und
Kitterstraße und in Neudorf in der Richardstraße
ser. 29 im Hause des Bergmanns Georg Meyer
ür die Ortschaften Neudors-Altenkessel und Rok—
ershausen. Ihre Verlegung bedarf der Zustim—
nung der Aufsichtsbehörde. Zweigstellen dürfen
zur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde ver—
egt oder wieder eingezogen werden. Die Frei—
ank und etwaige Zweigstellen werden über dem
kingange deutlich lesbar als solche bezeichnet.
der Ort, in dem sie sich befindet, ihre Eröffnung,
herlegung und Einziehung ist ortsüblich bekannt
u machen.
84.
Die Freibank wird von der Gemeinde und
er Bürgermeisterei Püttlingen eingerichtet und
detrieben.
Die Gemeinde übernimmt namentlich die Ver—
bertung des auf der Freibank zum Verkaufe
gselangenden Fleisches und zahlt den Erlös nach
Abzug der Gebühren (8 11) und etwaiger son—
tiger Unkosten an die Eigentümer des Fleisches
rus.
85.
Das zum Verkauf gestellte Fleisch wird in
wei Güte- und Preisklassen geschieden und in
olchen getrennt zum Verkaufe ausgeboten.
Der zweiten Klasse wird alles Fleisch über—
viesen, das von zweiter Qualität ist. Alles son—
tige Fleisch gehört in die erste Klasse. Im Ver⸗
aufsraum ist durch Anschlag deutlich erkennbar
u machen, ob das der Freibank überwiesene
Fleisch roh, oder verneinendenfalls, in welchem
ubereiteten Zustand es zum Verkause gelangt,
rus welchem Grunde die Beanstandung erfolgt
st, welcher Preisklasse es angehört und zu wel⸗
hem VPreise es ausgeboten wird.
86.
Die Freibank steht unter der Verwaltung des
eweiligen Fleischbeschauers, dem auch nach An—
dörung des Eigentümers die Einreihung des
Fleisches in die Preisklassen (8 5), sowie die
Festsetzung des Preises, zu dem das Fleisch aus—
Jeboten werden soll, obliegt.
Gegen die Entscheidung steht dem Eigentümer
die Beschwerde an den Bürgermeister zu.
87.
Die Verkaufszeiten sind ortsüblich bekannt zu
nachen. Nach jedesmaligem Gebrauche sind Ver—
zaufsräume und die benutzten Geräte gehörig
u reinigen.
88.
Unverkauft gebliebenes Fleisch ist, bevor es
viederum zum Verkause gestellt wird, von neuem
ruf seine Genußtauglichkeit und Beschaffenheit
zu prüfen. Gegebenenfalls ist die Preisklasse
dwie der Ausbietungspreis anderweitig unter Be—
ichtung der Vorschrift in 86 festzusetzen. Ge—
außuntaugliches Fleisch ist unschädlich zu beseiti⸗
gen.
89.
Das auf der Freibank feilgehaltene Fleisch
darf nur in Stüden von höchstens 2 Kg. Ge⸗
vicht und an demselben Tage für denselben Haus⸗
jalt nur bis zur Höchstmenge von 2 Kilogramm
ibgegeben werden.
Der Erwerber darf das Fleisch nur im eige—
ien Haushalte verwenden.
Gast-, Schank- und Speisewirte dürfen Frei⸗
ankfleisch selbst oder durch Beauftragte nur mit
»esonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde
ind unter den im 8 11 Absatz 2 des Gesetzes,
zefreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau