heriger Abkochung oder 1/stündiger Erhitzung
auf 90 Grad Celsius gbhgegeben werden.
Das Verfüttern von Milch- und Molkerei—
Rückständen an das Vieh der Molkereiinhaber
ist nur unter der gleichen Bedingung gestattet.
IX. Strafbestimmungen: Zuwiderhandlungen
gegen die obige, durch die Landespolizeibe—
hörde vorgeschriebenen Maßnahmen werden
nach 88 66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes
und 8 328 des Strafgesetzbuches bestraft.
Trier, den 28. Januar 1911.
Der Regierungspräsident.
Baltz.
Bekanntmachung
die Prüäüfung der Hufschmiede betr.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede
(Amtsblattbekanntmachung vom 11. April 1885
S. 120 und vom 31. Mai 1905 S. 132/133) ist
eine Prüfung
auf Montag, den 27. März 10911,
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbständigen Betrieb
des Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das
hierzu nach dem Gesetze vom 18. Juni 1884
(G.eS. S. 305) erforderliche Prüfungszeugnis
zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit auf—
gefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der
Prüsung bei dem Vorsitzenden der Prü—
sungsbehörde, dem Königlichen Departe—
mentstierarzt, Veterinär-Rat Dr.
Steinbach hier, unter Einreichung des
Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse über
die erlangte gewerbliche Ausbildung sowie
unter Einsendung der Prüsungsgebühr
von zehn Mark sich zur Prüfung zu mel—
den.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das
erforderliche Handwerkszeug selbst mitzubringen
haben, ersolgt unter Angabe der Stunde und
des Ortes der Prüfung durch den Vorsitzenden
der Prüfungsbehörde.
A. Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt
sich auf:
1. die Anatomie des Fußes und des Hufes,
2. die Zirkulation des Blutes und das
Wachstum des Hufes und den Hufmecha⸗—
nismus,
3. normale und anormale Hufe,
4. die verschiedenen Stellungen und Ganqg—
arten der Pferde,
die Entstehung und Beseitigung der ver—
schiedenen Hufkrankheiten, wie Steingal—⸗
len, Hornspalten, Zwanghufe, lose und
getrennte Wände, Vernagelung, Nagel—
tritt, Kronentritt, Flach- und Platthuf,
Vollhuf, Hufverschlag, Bockhuf, Stock⸗
und Stetzhuf, Strahlfäule u. s. w.,
Vorteile des rationellen Hufbeschlages,
die Hufpflege (Erweichen, Einschlagen,
Beschneiden, Berunden und Einfetten der
Hufe) des beschlagenen und nicht beschlage—
nen Hufes einschließlich der Fohlenhufe,
3. den Beschlag regelmäßiger Hufe,
9. den Beschlag für besondere Gebrauchs—
zwecke (Reit-, Renn-, Gewichtseisen usw.),
den Beschlag anormaler Hufe (Flach-,
Voll-⸗, Zwang- und Rehhuf u. s. w.),
den Beschlag mit Patenteisen (Streck und
Platteneisen),
den Beschlag bei fehlerhaften Gangarten
(das Streichen und Einhauen der Pferde),
13. den Winterbeschlag (Stollenbeschlaa),
14. die Hufeinlagen,
15. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege
des Rindes,
die grundlegenden Regeln über den Wert,
die Beschaffung, Aufbewahrung und Be—
handlung der zu verarbeitenden Rohma—
terialien sowie über die Kennzeichen ihrer
ruten pder schlechten Beschaffenheit.
die Schmiede⸗ und Feuerungsanlage, die
Beräte und Werkzeuge,
das Zeichnen von Hufbeschlagvorlagen
owie die Buchführung für das Schmiede—
handwert,
die Behandlung widerspenstiger Pferde
(Rindvieh), welche sich nicht beschlagen
lassen wollen und
die Haftung des Hufbeschlagschmiedes in
Bezug auf Kunstfehler, ordnungswidrige
Behandlung der Pferde und durch Tiere
hervorgerufene Verletzungen.
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt
sich auf:
1. das Schmieden der Eisen und die Aus—
führung des Beschlages für gesunde und
lkranke Huse und zwar: J
a) der Hintereisen für linken und rechten
Fuß,
b) der Vordereisen (Pantoffeleisen) für
linken und rechten Fuß und
der Eisen für die unter A Ziffer 8 bis
15 aufgeführten Beschlagsformen,
2. die Abnahme der alten Eisen,
3. den Gebrauch des englischen Hufmessers
zum Ausschneiden der Huse,
das Richten, Aufpassen und Aufschlagen
der Eisen,
die Erlernung des Einziehens der Huf—
spaltnieten und
das Zurichten und Auswirken der Fohlen—
hufe.
Trier, den 10. Januar 1911.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Alsen.
Landespolizeiliche Anordnung.
Wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche
m Stadt- und Landkreise Saarbrücken und im
Kreise Saarlouis wird hiermit auf Grund des
28 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und
Interdrückung von Viehseuchen vom ee
R. G. Bl. S. 153 ff.) in Verbindung mit 8 64
Absatz 2 der Bundesratsinstruktion zu dem vorbe—
zeeichneten Gesetz, die Abhaltung von Viehmärkten
nit Ausnahme der, in Viehhöfen stattfindenden
Schlachtviehmärkte sowie der Pferdemärkte in den
drei genannten Kreisen bis auf Weiteres untersagt.
Trier, den 9. Februar 1011.
Der Regierungs-Präsident.
IJ. B. 998 J. V.: gez. Alsen.
B.
Polizeiliche Anordnung.
Nachdem unter dem Viehbestande des Esch—
ergerhofes, Bürgermeisterei Brebach, der
Ausbruch der Maul⸗ und. Klauenseuche
estgestellt worden ist, werden mit Rücksicht auf die
ur, Zeit bestehende größere Gefahr der Verbreitung
dieser Seuche bis auf weiteres auf Grund der
z8 19 bis 29 und 442 des Reichsgesetzes betreffend
ie Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
»om 23. 6. 1888 und 1. 5. 1894 in Verbindung
nit den 88 57 bis, 64 der Bundesratsinstruktion
om 27. 6. 1894 sowie des Erlasses des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
»om 15. 11. 18906 J. Co. 10707 die nachstehenden
Maßregeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobachtungs—
nebiet gebildet.
A. Svperrbezirk.
Der Sperrbezirk erstreckt sich uber das ganze Gut
Eschbergerhof.
B. Beobachtungsgebiet.
Das Beobachtungsgebiet umfaßt den Bezirk der
Hemeinden Brebach, Scheidt, Bischmisheim.
eanen und Güdingen der Bürgermeisterei Bre—
zach.
Für den Sperrbezirk werden folgende Maßregeln
angeordnet;
T. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine im
Sperrbezirk unterliegen der Stallsperre.
2. Die Plätze vor, den Stalltüren und den Ge—
höfteingängen sowie die gepflasterten Wege
iIn den Sittzllen und auf dem Hofe sind mohrmals
täglich durch Uebergießen mit Kalkwass
zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es de
Hof nicht verlassen kann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist m
den Besitzern, den mit der Wartung und Pfleg
der Tiere beauftragten Personen und Tiet
ärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern um
andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrende
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge
höfte untersagt.
Das Verlgden von Vieh auf der Bahnstatio
Brebach ist untersagt.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Spert
gebiet ist nur zum Zwecke sofortigen Schlachten
und nur auf Wagen oder, per Bahn gestattet
9. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch da
Sperrgebiet ist verboten.
10. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweine
auf öffentlichen Straßen ist verboten.
11. Die Abgabe roher Milch ist verboten.
II.
Für das Beokachtungsgebiet werden folgend
Maßregeln getroffen:
1. Die Viehmärkte im Beobachtungsgebiet sind
verboten.
2. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Be
obachtungsgebiet ist verboten.
3. Der, Duxchtrieb von Klauenvieh aus Ort
schaften, die nicht im Beobachtungsgebiet liegen
durch das Beobachtungsgebiet ist verboten.
Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen
Straßen und Wegen ist verboten.
Die, Ausfuhr von Klauenvieh ist nur für
Schlachtvieh gestattet. Die ortspolizeiliche Ge—
nehmigung wird erteilt, wenn auf Grund einer
Untersuchung, die Seuchenfreiheit des Be—
standes durch eine kreistierärztliche Bescheini
gung, die nur 24 Stunden Geltung hat, nach
gewiesen wird.
III.
Für den ganzen Landkreis Saarbrücken werder
folgende Maßregeln angeordnet:
1. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch
Buttermilch, und, Molken nur nach Abkoche,
abgeben. Der Abkochung ist eine viertel
stündige Erhitzung auf 900 O gleich zu rechnen.
Das Verfüttern von Milch- und Molkereirüch
ständen an, das Vieh der, Molkereiinhaber ist
nur unter der gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden, sofern nicht nach andern gesetzlichen Be
timmungen eine höhere Strafe erwirkt ist, gemä
8 66 und 67 des Reichs-Viehseuchengesetzes mi
veldstrafe bis zu 150 A6 oder Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Die Bestimmungen werden aufgehoben, sobald
die eingangs bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarbrücken, den 7. Februar 1911.
Der Königl. Landrat.
J. V.
von Hartmann-Krey.
Nachdem die beiden Kühe des Bahnwärter⸗
Jacob Weintraut zu Gersweiler am s.
ds. Mts. abgeschlachtet worden sind und die
dorschriftsmäßige Desinfektion des Gehöftes
tattgefunden hat, wird meine unterm 2. ds
Mts. erlassene polizeiliche Anordnung dahin ab—
geändert, daß die für den Sperrbezirk angeord
teten Maßregeln aufgehoben und nur mehr die
für das Beobachtungsgebiet — also die Ge
neinden Gersweiler, Ottenhausen, Krughütte,
Klarenthal, Ludweiler, Naßweiler, Emmerswei
ler, Großrosseln, Carlsbrunn, Lauterbach, St
Nicolas, Fürstenhausen, Geislautern und Wehr—
den unter Ziffer IIJ der Anordnung getroffenen
Maßregeln bestehen bleiben.
Saarbrücken, den 10. Februar 1911.
Der Landrat.
J. A.
ovon Hartmann-Krey.
Bekanntmachung.
Die unterm 28. November 1910 angeordnett
Sperrung der Kaltenbachstraße für den durch
gehenden Fuhrwerksverkehr wird hiermit wieder
aufgehoben.
Saarbrücken, den 6. Februar 1011.
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. A.
rwer Schlesfinger