Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vorstehende Nachweisung wird hiermit in Gemäßheit des 88 des Reglements vom zur Ausführung des Wahl—
gesetzes vom 31. Mai 1869 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Tag der Wahl auf Freitag, den 12. Januar
1912, festgesetzt ist, sowie daß die Wahl um 10 Uhr morgens beginnt und nachmittags um 7 Uhr geschlossen wird.
Saarbrücken, den 14. Dezember 10911.

Der Königliche Landrat.
von Miquel

Unter Hinweis auf die vorstehende Verösfentlichung und meine Bekanntmachung vom 20. Mai 1903 im Kreisblatt Nr. 21 vom
23. Mai 1903 Seite 89,91 über die Ausführung der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 28. April 1903 GReichsgesetzblatt vom
29. April 1903 Seite 202 ff. betreffend Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870) werden die Herren Bürgermeister ersucht,
für die durch 88 des Reglements vom 3— —9 vorgeschriebene Ortsübliche Bekanntmachung der Abgrenzung der Wahlbezirke
u. s. w. bis zum 23. d. Mts. Sorge zu tragen, und, daß solches geschehen, auf den Wählerlisten durch den Gemeindevorstand bescheinigen
zu lassen.
Auch sind die am 22. Tage nach dem Beginn der Auslegung mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes abschließenden Wähler—
isten mit der Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen und die durch 82 des Wahlreglements vor—
geschriebene Bekanutmachung inbetreff der Auslegung erfolgt ist. Bei Berichtigungen der Wählerlisten sind die Gründe am Rande der Liste
zu bemerken; serner ist nicht zu verabsäumen, die Duplitate der Wählerlisten mit der amtlichen Bescheinigung der Aebereinstimmung mit
dem Haupt-Exemplare zu versehen.
Den Herren Wahlvorstehern ist unter Zustellung des zweiten Exemplars der Wählerlisten und des Formulars zum Wahl—
protokolle diese Nummer des Kreisblattes seitens der Herren Bürgermeister mit dem Ersuchen vorzulegen, das ihnen übertragene Amt zu über—
iehmen und sich hierbei die genaueste Beachtung der 88 9 bis 13 des Wahlgesetzes und der 889 bis 22 des Wahlreglements unter
Berücksichtigung der auf der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 28. April 1903 (Reichsgesetzblatt vom 29. April 1903 Seite
202 ff.) beruhenden Aenderungen des Wahlreglements angelegen sein zu lassen, da der gesamte Wahlakt durch die Verletzung einer wesent—
lichen Förmlichkeit nichtig werden kann, z. B. wenn während der Wahlhandlung nicht immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes
m Wahllokale anwesend sind, oder wenn der Wahlvorsteher und der Protokollführer gleichzeitig das Wahllokal verlassen. oder bei der
Wahlhandlung einschließlich der Ermittelung des Wahlergebnisses die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Auch ist darauf zu achten, daß die Wählerlisten und die Gegenlisten die Unterschriften des gesamten Wahlvorstandes er—
zalten und die ungültig erklärten Stimmzettel sowie diejenigen Wahlzettel-Umschläge, aus deren Beschaffenheit die Ungültigkeitserklärung
der Stimmzettel abgeleitet wurde, dem Protokolle beigesügt und mit fortlaufenden Nummern versehen werden, sowie daß die Gründe
ingegeben werden, aus denen die AUngültigkeitserklärung erfolgt ist.
Schließlich ersuche ich die Herren Wahlvorsteher ergebenst, die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken unge—
säumt, und so zeitig mir einzureichen, daß dieselben noch im Laufe des Samstag Vormittag, den 13. Januar d. Is. in meine Hände
gelangen.
Zu Abschnitt 111b Absatz 1 und 2 meiner Kreisblatt-Bekanntmachung vom 20. Mai 1903 bemerke ich, daß den Herren Bürger—
neistern wegen Uebersendung der Wahlzettelumschläge von mir noch besondere Mitteilung zugehen wird.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1911.
Der Wahlkommissarius des fünften Wahlkreises — Land- und Stadtkreis Saarbrücken.
von Miquel, Königl. Landrat.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem
hehöste des Bergmanns Baptist Kurz zu Geislautern
rloschen ist, wird meine polizeiliche Anordnung vom
. RNovember 1911 — Kreisbl. S. 206 — dahin
ibgeändert, daß die Sperre des Gehöftes und gleich⸗
eitig die Sperre des zwischen der Hammerbrücke
und dem Orte Ludweiler liegenden Teiles von Geis—
autern aufgehoben und dieser Teil unter Beobach—
ung gestellt wird.
Ekine vollständige Aufhebung der vorerwähnten po—
izeilichen Anordnung kann noch nicht erfolgen, da
n Geislautern noch ein Gehöft (Maas) verseucht ist.
Saarhrücken, den 15. Dezember 1911.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
Wonytt, Kreissekretär.

Polizeiverordnung
»etreffend die Beförderung ansteckend erkrankter
Personen in dem Bezirke des Stadtkreises
Saarbrücken.
Auf Grund der 88 143 und 144 des Gesetzes
iber die Allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Juli 18833 (Ges. S. S. 185) sowie der,88 5 und
zdes Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
I1. März 1850 (Ges. S. S. 265) in Verbindung
mit den 88 11 und 14 des Reichs-Gesetzes, betreffend
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom
30. Juni 1900 (K. G. Bl. S. 306) und der, 888
ind 12 des Preußischen Gesetzes betreffend die Be—
ümpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28
Fugust 1905 (Ges. S. S. 273) verordne ich mit
Zustimmung des Gemeindevorstandes der Stadt
Saarbrücken für den Bezirk des Stadtkreises Saar—
drücken was folgt:
8. 1.
Personen, welche
a) an gemeingefährlichen Krankheiten GReichs-—
etß gom 30. Juni 1900. Reichs-Gesetzbl. S. 306)
zämsich

an Aussatz (Lepra). Cholera (gsiatischer), Fleck
ieber (Fleftyphus Gelbfieber, Pest Grientalischer
Beulenpest) oder Pocken Blattern) oder in einer
den Verdacht dieser Krankheiten erregenden Weise,
oder
D)ꝛan einer der nachstehend übertragbaren Krank⸗
heiten (Preuß. Gesetz vom 28. August 1905, G.
S. S. 373) nämlich an Dyphterie (Rachenbräune),
ibertragbarer Genichstarre, Rückfallfieber (Febris
ecurrens), übertragbarer Ruhr Dysenterie), Schar⸗
ach (Scharlachfieber), Typhus (Unterleibs⸗ Typhus
owie Paratyphus), Rotz, oder in einer den Ver—
»acht von Typhus oder Rotz erweckenden Weise
rkrankt sind, dürfen durch Lohnwagen, Droschken,
Imnibusse, Straßenbahnen, Eisenbahnen sowie öf—
entliche Wasserfahrzeuge nicht befördert werden.
Soll dennoch ein derartiger Kranker, oder Krank—
zeitsverdächtiger ausnahmsweise mit der Fisenbahn
»efördert werden, so wird dies von der Polizeibe—
vörde nur unter der Bedingung gestattet werden.
»aß der Person ein zuverlässiger Begleiter beige—
jeben wird. Für die Staatseisenbahnen gelten die be—
onderen Vorschriften des 3 11 der Bekanntmachung
R die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23.

82.
Die Beförderung von Personen, die an den
n 8 1 genannten Krankheiten leiden, hat aus—
chließlich durch den in der angeschlossenen Bekannt—
nachung bezeichneten Krankenwagen zu erfolgen.
Es werden zur Begleitung nur AMerzte, städtische
Desinfektoren, ausgebildete Krankenpfleger und
Krankenpflegerinnen zugelassen. Andere Personen
dürfen innerhalb des Wagens nicht mitfahren.

83.
Desinfektoren und Krankenpfleger, welche die
yorbezeichneten Kranken begleiten (68 2), müssen,
o lange sie mit diesen zu tun haben, eine wasch⸗
hare Ueberkleidung tragen.
84.
Aerzte und andere Heilpersonen haben für den
Fali der mit ihrem Wissen erfolgenden Beförderung
ines von ihnen behandelten Kranken eine Beschei—
nigung nach dem beigefügten Muster auszustellen.
obald sie das Vorliegen einer der in 8 1. namhaft
emachten Krankheiten oder eines Krankheitsver—
achtes annehmen

8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die vorbezeichneten
Bestimmungen (588 124) werden, falls sie nicht
ach anderen gesetzlichen Bestimmungen bereits mit
Strafe bedroht sind, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk.
in deren Stelle im Unpermögensfalle eine ent—
prechende Haftstrafe tritt. bestraft.
86.
Diese Polizei-Verordnung tritt am Tage ihrer
Verkündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1911.
Der Königliche Folzewireltor
J. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor.

In roter Farbe.
Kranlkenbeförderungsschein.

straße (Platz) Nr.
eidet an einer ansteckenden Krankheit und
darf daher nur mit einem Krankenwagen (8 2
der Ortspolizeiverordnung vom 14. Dezember 1911)
»efördert werden.
Die Beförderung mit Lohnwagen, Droschken,
Imnibussen. Straßenbahnen, Eisenbahnen, Damp—
ern und dergleichen ist verboten.
Zur Begleitung sind nur Aerzte, städtische Des—
nfektoren und ausgebildete Krankenpfleger und
Krankenpflegerinnen zugelassen.
Saarbrücken, den

Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf, die vorstehende Poli—
ei⸗-Verordnung bringe ich hiermit zur öffentlichen
Kenntnis, daß der in 8 2 der Polizeiverordnung
hezeichnete, von der Stadtverwaltung Saarbrücken
eschaffte und zur öffentlichen Benutzung zur Ver—
ügung gestellte hesondere Krankenwagen zusammen
            
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