Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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„reisblatt.

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
ngegeben vom Konigl. Landratsanut Saarbrüden. Redartion des nichtamtrichen Teiles, Drud und Nr. 7. — 37. Jahrgang. Insexrtzonsgebührem: die edelpaliere Zeile oder deren Raum 20 Pfa, dei wiederholter Aufnahme
—3 Eqeur in Volklingen s edetadeng nen rr ne wogh — M 3 * b 1 9 io 8 Rnin Scluß der Inserginnannahm für w 55 33 Ae s
Kreisblatt beträgt jährli Mkauswärts en Postanstalten 54 . Die Abonnen F F igen T sstags ig trũ n ag des Saarbrücker Kreisblattes zu richten.
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Pruüßtensen

Polizeiverordnung,
Juf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes
rdie allgemeine Landesverwaltung vom 30.
11883 (G.S. S. 195) sowie der 83 6, 12
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
11. März 1850 (G.S. S. 265) wird unter
immung des Bezirksausschusses fur den Um—
des Regierungsbezirks Trier folgende Po—
verordnung erlassen:
81.
zur öffentlichen kinematographischen Vor—
rung dürfen nur solche Bilder gelangen,
in Darbietung von der Ortspolizeibehörde
ꝛer genehmigt worden ist.
82.
Mindestens 3 Tage vor der Vorführung ist
diesem Zweck der Ortspolizeibehörde ein Ver—
mis vorzulegen, das die einzelnen Bilder
Angabe des Titels, unter denen sie in den
idel gebracht werden, und der Fabrik, die
sorgestellt hat, enthält.
83.
handelt es sich um Bilder, die bereits von
Polizeipräsidenten in Berlin zur öffentlichen
führung zugelassen sind, und befindet sich
Unternehmer im Besitz eines Nachweises
diese Genehmigung, so braucht das Ver—
mis, in das eine hierauf bezügliche Angabe
zunehmen ist, erst 24 Stunden vor der Vor—
rung eingereicht zu werden.
84.
Auf Verlangen ist jedes zur öffentlichen Vor—
ung kestimmte kinematographische Bild vor
Igter Genehmigung einem Beamten der
izeibehörde in einem von dieser zu bestimmen—
Raum vorzufühcen.
8 5.
Das mit dem Genehmigungsvermerk versehene
zeichnis iit dem Unternehmer zurückzugeben.
86.
Dieses Verzeichnis sowie die Nachweise einer
a schon durch den Polizeipräsidenten in Berlin
laten Genehmigung (8 8) sind während der
atlichen Vorführung derart bereit zu halten,
sie von dem revidierenden Beamten jederzei
sohen werden können.
877.
Die öffentliche Vorführung kinematographi—
Bilder darf nur unter denjenigenTileln
lgen, unter denen sie in das Verzeichnis 19 2
rofragen sind

88.
lebertretungen der Vorschrift dieser Polizei—
ordnung werden, soweit nicht weitergehende
rafbestimmungen Anwendung finden, mit
dstrafe bis zu 60 Mk. im Unvermögensfalle
entsprechender Haft bestraft.
89.
Diese Verordnung kritt am 1. März 1911 in
aft.
Trier, den 1. Febtuar 1911.
Der Regierungspräsident.
Balk.

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
hat durch Erlaß vom 16. August 1910 (III. J.
—
liche Volksbildung in der Rheinprovinz und
in Westfalen die Erlaubnis erteilt, zum Besten
seiner Zwecke im Jahre 1911 bei wohlhabenden
»vangelischen Freunden der Sache in den größe—
ren Städten der Provinz einmalig freiwillige
Beiträge einsammeln zu lassen.
Mit der Einsammlung der Beiträge ist der
Sekretär des Veceins, Richard Neumann
rus München-Gladbach beauftragt worden.
Trier, den 26. Januar 1011.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.—

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. September 1910 (II. 15654) — Amtsbl.
Nr. 38 füc 1910 — wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß nachträglich noch die
iachstehend genannten Personen mit der Ein—
ammlung der Kollektengelder zum Besten des
Erweiterungsbaues der Pfarrkirche in Büdes—
heim, Kreis Prüm, betraut worden sind:
1. Johann Mies-Laures aus Büdesheim,
2. Johann Schweißthal aus Büdesheim und
3. Anton Krämer-Hausen aus Oos.
Trier, den 29. Januar 1911.
Der Regierungs-Präsident
J. A. von Oertzzen.

Den Verwaltungssekretär Kiefer in Völk—
ingen habe ich widerruflich zum Stellvertreter
des Standesbeamten des die Landbürgermeiste—
cei Völklingen im Kreise Saarbrücken umfassen—
den Standesamtsbezirks ernannt.
Trier. den 26. Januar 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die gegenwärtig große Gefahr
der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche und
hrer Weiterverbreitung im Regierungsbezirk Trier
»ringe ich Folgendes zur öffentlichen Kenntnis.
Allgemeine Belehrung über die Maul⸗ und
Klauenstuche und deren Bekämpfung.
J. Die Maul⸗s und Klauenseuche ist eine ansteckende
Krankheit der Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine.
II. Merkmale: Verminderte oder aufgehobene
Freßlust, Abnahme der Milchabsonderung, Speicheln
aus dem Maule, Steifheit oder Lahmheit auf
mehreren Füßen, Blasen im Maul, am Euter, im
Klauenspalt. Die Blasen platzen sehr frühzeitig,
o daß man meist nur die abgestoßenen, weiß ge—
ärbten Schleimhaut- bezw. Hautfetzen und darunter
die wuriden, roten Stellen sieht.
ib Anstedung: Diese erfolgt außerordentlich
eicht und schnell von Tier zu Tier und durch
ille Gegenstände, die mit dem abfließenden Inhalt
der Blasen (Speichel) in Berührung kommen, wie
Futter, Streu, Dünger, Stallgeräte, Milchgeräte,
Ieder des Personals. Schuhwerk. Hunde. Ge—
lügel.
IV. Schädigungen: Manchmal plötzliche Todesrälle,
 stets Abmagerung und Miilchverlust, nicht
elten Verkalben und Notschlachtung stark abge—
nagerter Tiere wegen Klauenleiden (Ausschuhen).
V. Pflege; Weiches Futter, Tränke, trockene
Streu, gute Lüftung des Stalles, Reinlichkeits
ind öftere Desinfektion der Stallgassen und
Rinnen, Beisschweren, Klauenleiden als Nach—
rankheit ist tierärztliche Hilfe zu empfehlen.
VI. Anzeigepflicht; Bei Vermeidung hoher Geld⸗
trafen ist jeder Besitzer zur Anzeige verdäch—
trder Erscheinungen é(liekße II) perpflichtet

„XII. Die kreistieräztlichen Untersuchungen zur
Feststellung der Seuche und der Abheilung, sowie
zur Abnahme der Desinfektion erfolgen kostenlos.
Die erfolgte Abheilung bei allen Tieren des
Bestandes (abgesehen von schweren Klauenleiden
als Nachkrankheiten) ist von dem Besitzer der Po—
lizet zu melden.
Desinfektion und Düngerabfuhr erfolgen nach
hesonderer polizeilicher Anweisung.
XIII. Maßregeln:
a) Für das Seuchengehöft:
1. Kennzeichnung sämtlicher Eingänge des Ge—
höftes durch Warnungstafeln.,
2. Alle Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Stallsperre.
3. Die Plätze vor den Stalltüren, und den Ge—
höftseingängen, sowie die gepflasterten Wege
an den Ställen und auf, dem Hofe sind mehr—
mals täglich durch Aebergießen mit dicker,
gut deckender Kalkmilch zu desinfizieren.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Besitzern, den mit der Wartung und
Pflege der Tiere beauftragten Personen und
ZTierärzten gestattet. —.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und
anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehren—
den Personen ist das Betreten des Gehöftes
untersagt.
Die Abgabe roher Milch ist verboten.
Es empfiehlt sich, die Milch zum mensch—
lichen Genuß ebenfalls zu kochen, da Menschen,
besonders Kinder, auch, erkranken können; aus
dem gleichen Grunde ist die Milch für die im
Gehöft befindlichen Schweine zu kochen.
Im Stalle beschäftigte Personen haben sich
jicdesmal vor dem Verlassen des Stalles und
des Gehöftes Hände, Füße und Schuhwerk
zu waschen, sowie die Kleider zu reinigen.
Beim Melken und Stallreinigen sind zweck
mäßig besondere Röcke oder Schürzen anzu—
legen, die im Stalle verbleiben.
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausge—
nossen dürfen seuchefreie Stallungen an—
derer Gehöfte nicht betreten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dün—
ger ist verboten.
Fremde Wiederkäuer und Schweine dürfen das
Gehöft nicht betreten.
Felle geschlachteter und gefallener Tiere dürfen
nur im getrockneten Zustande ausgeführt
werden.
Das Geflügel ist einzupperren, die Hunde sind
estzulegen, Vogelnester auf den Gehöften ins—
besondere in den Ställen sind zu beseitigen.
b) Für den Sperrbezirk:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unter—
liegen der Stallsperre.
2. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den
Hof nicht verlassen kann. Die Hunde sind fest—
zulegen.
Die Aus- und Einfuhr von Klauenvieh aus
dem, bezw. in das Sperrgebiet ist verboten.
Nur zur sofortigen Abschlachkung und unter der
Bedingung, daß die Einführung auf Wagen
oder mit der Eisenbahn bis zur Schlacht—
stättte erfolgt, ist die Einfuhr von Klauen—
cieh in den Sperrbezirk gestattet.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgehiet ist verboten.
5. Es empfiehlt sich, Versammlungen, Tanzbelu—
„stigungen usw, nicht abzuhalten.
Für das Beobachtungsgebiet:
1. Der Auftrieb von Klauenbieh aus dem Be—
obachtungsgebiet auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne Erlaubnis
das Landrats ist verboten. Die Erlaubnis wird
nur für Schlachtvieh und nach kreistierärztlicher
Untersuchung des ganzen Bestandes auf Grund
zines kreistierärztlichen Attestes das nur 24
Stunden Geltung hat, gestattet.
Der Durchtrieb von Klauenvieh aus Ortschaf⸗
ten, die nicht im Beobachtungsbezirk liegen,
durch den Beobachtungsbezirk, ist verboten.
Für den ganzen verseuchten Kreis:
1. Aus den Sammelmolkereien dürfen Mager—
milch. Buttermilch und Molken nur nach 407
            
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