Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker

reisblatt.

* * * 22 * 2*
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
auzgeteben vom Kodnigl. Landrattamt. Saarbrucen. Rebattton des nichtamtlichen Teilet, Drutk und Nr. 49. — 37. Jahrgang. Insertionsgebahren: die sgespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfa, bei wiederholter Zufnahme
ag ee y eercene n ne ae n eet 7 o Nachlaß. Schluß der Iernaunn eden eande en
as Kreisblatt bet jährlich ⸗ auswãrts bei stanstalten b,00 Mk. Di vᷣß Anzeigen D Stags i ruͤge sind an den Verlag des Saarbrüdker Kreisblattes zu richten
d eteian e er neeen ben den ergren et e dternenen de ontag, 4. Dezember 1911. ee nee trtnugüen gunnh ten dcepeteehhensce uet

bohgn ···n
srilichen růstgctic
z sniglichen nc gß Prstüen.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
tt durch Erlaß vom 20. September d. J.
II. 4443) dem Vorstande des Agnes-Stifts
fürsorgeheim für sittlich gefährdete Mädchen)
Bonn die Erlaubnis erteilt, zum Besten der
astalt im Jahre 1912 eine einmalige Haus-—
»llekte bei den katholischen Bewohnern der
heinprovinz abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung dieser Kollekte sind für
n diesseitigen Regierungsbezirk beauftragt:
J. Die Vertrauenspersonen, welche die Pfarrer
d Rektoren für ihren Seelsorgsbezirk be—
mmen.
II. Wo solche nicht bestellt werden können:
August Kaiser in Cöln,
Heinrich Boos in Cöln,
Matthias Schreiner in Cöln,
Wilhelm Schreuer in Cöln-Nippes,
Zeinrich Heidemeyer in Cöln-Nippes,
Peter Schorn in Cöln-Ehrenfeld,
Theoder Esser in Elfgen,
Johann Wennekers in Weeze,
Josef Girkes in Born,
Adolf Serf in Kreuznach,
Thristiaen Nöthen in Bonn,
Johann Frings in Beuel,
Franz Reiß in Bonn-Endenich,
Hubert LKüngen in Oberhausen,
Johann Bertram in Düsseldorf,
Jakob Groß in M.Gladbach,
Johann Köhnes in M.Gladbach,
Arnold Dautzenberg in M.Gladbach,
Hermann Ueberdyk in Schönebeck,
Aloys Minnich in Coblenz,
Georg Miebach in Uckerath,
Johann Gau in Pfaffendorf,
.Jakob Knott in Neuß,
Peter Franken in Brauweiler,
. Peter Mensch in Sinthern,
. Josef Schumacher in Sinthern.
Trier, den 14. November 1911.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Alsen.

—IL
—ILLLLLLIII
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem
ehöfte des Bäckers Ludwig Diehl zu Dils—
irg und des Ackerers und Wirtes Johann
uer zu Kirschhof abgeheilt und die vor—
hriftsmäßige Desinfektion ausgeführt ist, wird
eine polizeiliche Anordnung vom 16. 10. 1911
Kreisblatt S. 198 — hierdurch aufgehoben.
Zegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche
Walpershofen muß der Ort Dilsburg je—
och bis auf Weiteres unter Beobachtung blei—
ꝛn. (Vergl. poliz. Anordnung vom 25. 11.
311 — Kreisblatt S. 219.)
Saarbrücken, den 30. November 1011.
Der Königliche Landrat:
J. V.:
Wontt, Kreissekretär.

bohnre PI l
„N. . 24aigi
—IVVV——
Volizei⸗Verordnung
für die
Friedhöfe der Stadt Saarbrücken.
Auf Grund der 88 5 u. 6 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850
ind der 88 143 u. 144 des Gesetzes über die
illgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
vird mit Zustimmung des Gemeindevorstandes
ür die städtischen Friedhöfe zu Saarbrücken be—
juss Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
'olgende Polizei-Verordnung erlassen:

81.
Mit einer Geldstrafe von 1 bis 30 Mark
»der im Falle des Unvermögens mit entsprechen—
der Haft wird, falls die bestehenden Gesetze nicht
where Strafen verhängen, bestraft:
2) wer die Ordnungsvorschriften des 87 aus—
schließlich der beiden letzten Sätze der Ziffer
12 der Begräbnisordnung für die Fried—
höfe der Stadt Saarbrücken vom 3. Mai
1911 verletzt;
wer entgegen dem 8 11 der vorbezeichneten
Begräbnisordnung eine oberirdische Be—
stattung auf den städtischen Friedhöfen be—
wirkt (vergl. 8 11 daselbst);
wer die Leichenhalle eines der Friedhöfe
der Stadt Saarbrücken ohne Erlaubnis der
nit der Aufsicht über die Friedhof be—
trauten Verson betritt.
82.
Die entgegenstehenden Polizeiverordnungen
oerden aufgehoben.
Saarbrücken, den 29. September 1911.
Die Königliche Polizei-Direktion.
J. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor.

Die vorstehende Polizeiverordnung für die
Friedhöfke der Stadt Saarbrücken bringe ich
siermit zur öffentlichen Kenntnis. Die in Be—
racht kommenden Paragraphen der Begräbnis—
rdnung für die Friedhöfe der Stadt Saar—
rücken lauten wie folgt:

84.
Die in dem Bereich des Begräbniswesens zu
ntrichtenden Gebühren sind aus den Tarifen
rsichtlich, welche dieser Begräbnisordnung an—
gehängt sind.
Den Friedhofaufsehern und Totengräbern ist
die Annahme von Gebühren untersagt.

87.
Die Friedhöfe stehen in der Regel den
Tag über (in den Monaten Mai bis
einschließlich September von 6 Uhr und
in den übrigen Monaten von 8 Uhr mor—
gens ab) dem Besuche offen. Bei Ein—
tritt der Dunkelheit werden sie nach vor—
zerigem, dreimal in Pausen von je 5
Minuten mit der Glocke am Hauptein—
zange gegebenen Zeichen geschlossen. Am
31. Oktober, 1. und 2. November und
Totenfest bleiben sie bis 7 Uhr abends

zugänglich. Während der angegebenen
Zeit steht der Zutritt unter Beobachtung
der für das Betreten der Friedhöfe und
den Aufenthalt für ihnen maßgebenden
Bestimmungen jedermann frei.
Die Besucher haben auf den Friedhöfen
ein der Würde des Ortes angemessenes
Verhalten zu beobachten und sind den An—
ordnungen der Aufsichtsbeamten Folge zu
eisten verpflichtet.
Kinder unter 12 Jahren dürfen die Fried—
höfe nur in Gesellschaft Erwachsener und
unter deren Verantwortlichkeit betreten.
Die Friedhöfe dürfen nicht anders als
durch die Tore betreten werden.
Auf einem Grabe zu verweilen, ist nur den
Angehörigen der dort beerdigten Personen
gestattet. Diese Bestimmung findet keine
Anwendung auf das Gefolge bei Leichen—
zegängnissen, sowie auf diejenigen Per—
onen, welche Arbeiten auf den Gräbern
auszuführen haben.
Bei Beerdigungen ist das müßige und neu—
zierige Umherstehen Unbeteiligter verboten.
Auf den Friedhöfen zu rauchen, zu fahren
auch mit Fahrrädern), zu reiten und
Hunde mitzuführen ist verboten.
Kinderwagen dürfen nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis der Aufsichtsbeamten auf die
Friedhöfe gebracht werden.
Droschken können nur mit Erlaubnis des
Friedhofsaufsehers zugelassen werden.
10. Lastfuhren und Karren zum Einbringen
chwerer Grabsteine und Einfassungen
können nach vorheriger Genehmigung durch
den Friedhofaufseher den Friedhof be—
fahren, müssen aber sofort entladen und
von dem Friedhofe wieder entfernt wer—
den. Diese Fuhrwerke werden bei der Zu—
fahrt und Abfahrt von dem Friedhsfauf—
jsehr begleitet. Für allen Schaden an Zu—
wegungen und Anlagen haftet der Besiker
des Fuhrwerks.
Steinsetzerarbeiten dürfen an Tagen vor
Sonn- und Feiertage nur in Ausnahme—
jällen vorgenommen werden. In solchen
Fällen haben die Unternehmer dafür zu
orgen, daß an den darauffolgenden Sonn—
und Feiertagen der Bauschutt beseitigt ist
und die Wege in Ordnung gebracht sind.
Das Verteilen von Druchschriften, abge—
sehen von den üblichen Totenzetteln, und
das Feilbieten von Waren aller Art
(Blumen, Kränzen, Lichtern, Eßwaren ⁊.)
ist auf den Friedhöfen nicht gestattet.
Härtnerische Arbeiten größeren Umfanges
an den Grabstellen dürfen nur nach vor—
heriger Anzeige bei der Friedhof-Verwal—
tung bezw. dem Friedhofaufseher vorge—
nommen werden. Gewerbetreibende, welche
diese Anzeige nicht erstatten oder den An—
ordungen des Aufsichtsbeamten nicht
Folge leisten, kann von dem Oberbürger—
meister dauernd oder zeitweise die Aus—
ührung von Arbeiten auf dem Friedhofe
intersagt werden.
Bei besonderen Anlässen kann der Fried—
wof durch den Oberbürgermeister Ider seinen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.