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Beamte,
welche
zu berichten haben
Die Erledigung
anordnende
Verfügung
80.
Desal.
4. Juni 1880,
Nr. 2830.
10. Dezember 1910,
Nr. 12197.
J. November 10910.
Nr. 10267.
— Die Herren Bürger⸗
meister zu Brebach und
Kleinblittersdorf.
025. Sämtliche Herren
Bürger meister.
3125. Sämtliche Herren
Bürgermeister.
17. März 1897,
Nr. 2981.
9. März 1908, Nr.
2795, 17. Mai 1909
zalzo Herr Oberwachtmeisters 27. Juni 1907,
Schmitt und lämtliche Nr. 7161.
berittenen Gendarmen.
33 ai Sämtliche Herren 127. Juli 1886, Kreis—
Bürgermeister. blatt 1886, S. 131.
Polizeiliche Anordnung.
Nachdem in den Gehöften des pens. Berg⸗
nannes Friedrich Ackermann, des Bergmannes
Fakob Faust, des Bergmannes Konrad Kattler
u Engelfangen und des Gutspächters Wilh.
Z„chäfer zu Walpershofen die Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
verden mit Rücksicht auf die z. Zt. be—
tehende größere Gefahr der Verbreitung die—
er Seuche auf Grund der 88 19 bis 29 und
l4a des Reichsgesetzes betreffend die Abwehr
ind Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. 6.
888 und 1. 5. 1894 in Verbindung mit den
38 57 bis 64 der Bundesratsinstruktion vom
27. 6. 1895 sowie des Erlasses des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 15. 3. 1911 — L. A. III. 3557 —
die nachstehenden Maßregeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobach—
ungsgebiet gebildet:
MA. Sperrbezirk:
Der Sperrbezirk erstreckt sich auf den Ort
Engelfangen und den Ort Walpershofen.
3. Beobachtungsgebiet:
Das Beobachtungsgebiet umfaßt die Orte
Kölln, Rittenhofen, den an der Engelfangerstraße
iegenden Teil des Ortes Püttlingen, die Orte
Herchenbach, Niedersalbach, Neumühle, Dilsburg,
der als „Stumpen“ bezeichnete Teil der Orte
Zzilschbach und Guichenbach, sowie die Orte Etzen—
hofen und Sellerbach.
Für den Sperrbezirkwerdenfolgende
Maßregeln angeordnet: .
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unter—
liegen der Stallsperre.
Die Plätze vor den Stalltüren und Ge—
höftseingängen der verseuchten Gehöfte, so—
wie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf dem Hofe sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des—
infizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es
den Hof nicht verlassen kann.
Die Hunde und Katzen sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Besitzern, den mit der Wartung und
Pflege der Tiere beauftragten Personen
und Tierärzten gestattet.
händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und
anderen, in Ställen gewerbsmäßig ver—
kehrenden Personen ist das Betreten der
verseuchten Gehöfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten
Hehöften ist verboten. Das Verbot erstreckt
sich auch auf Molkereirüchstände, nicht je—
doch auf Butter und Käse
Gegenstand
Nachweisung der neu eröffneten und eingezogenen
offentischen und Pripat-Heilanstalten. (Fehl⸗
anzeige nicht erforderlich.)
Erntestatistik über die Weinkreszenz.
Verzeichnis der Meliorationsverbände. (Fehlan⸗
zeige nicht erforderlich.)
Veränderungen der Feuerwehren und Löschgerät—
schaften.
Einreichung einer Nachweisung über die verab—
Ddien Fouragerationen im verflossenen Viertel—
jahr.
Maß und Gewichts-Revisionen im abgelaufenen
Jahre.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr⸗
bezirk ist ohne polizeiliche Erlaubnis ver—
boten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch den
Sperrbezirk ist verboten.
znnerhalb des Beobachtungsgebietes gelten
folgende Anordnungen:
Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Be—
»bachtungsgebiet auf Märkte ist verboten.
Dder Durchtrieb von Klauenvieh aus Ort—
chaften, die nicht im Beobachtungsgebiet
liegen, durch das Beobachtungsgebiet ist nur
nit Genehmigung des Landrats gestattet.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne die Ge—
nehmigung des Landrats ist verboten.
Für den ganzen Landkreis Saar—
brücken gilt weiter folgende Anord—
nung:
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch,
Buttermilch und Molken nur nach Abkochen ab—
zeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch
inmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömen—
»en Wasserdampf auf 850 Celsius oder eine Er—
zitzung im Wasserbade auf 850 Celsius für die
Ddauer einer Minute gleich zu achten. Das
Verfüttern von Milch und Molkereirückständen
in das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist nur
inter der gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
verden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Be—
timmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, ge—
näß 88 66 und 67 des Reichs-Viehseuchenge—
etzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft
estraft.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft. Die
Bestimmungen werden aufgehoben, sobald die
eingangs bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarbrüchen, den 25. November 1011.
Der Königliche Landrat.
In Vertretung:
Wonytt, Kreissekretär.
bohuntppgungen
dder sRöpiglichen Phostzoisresttion.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge—
zracht, daß die Straße „Im Wittum“ im Stadtteil
Ilt-Saarbrücken aus sicherheits- und verkehrspoli—
eilichen Gründen für durchgehendes Fuhrwerk ge—
vperrt worden ist.
S5aarbrücken, den 17. November 19811.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor.
— — — —
I. A. 12 100. Um die Kenntnis der Maßregeln,
die zur, Wiederbelebung anscheinend Ertrunke—
ner geeignet sind, in möglichst weiten Kreisen
u verbreiten, hat der Vorstand des deut—
chen Samariter-Vereins in Kiel eine durch
zeichnung erläuterte Anweisung zusammen⸗
dellen und auf Blechtafeln überdrucken lassen,
die er an Private gegen Erstattung des Selbst⸗
ostenpreises abgibt.
Den Schiffahrttreibenden wird hiervon mit dem
Bemerken Kenntnis gegeben, daß die gedachten Ta—
eln von den Königlichen Hafenkommissaren m
Foblenz, Bonn, Köln, Mülheim a. Rh. Neuß,
Düsseldorf, Uerdingen, Duisburg-Ruhrort, Wesel,
Emmerich und Krefeld bezogen werden können.
Koblenz, den 20. Oktober 1911.
Der Oberpräsident der Rheinprovmz.
sRheinstrombauverwaltung).
J. B.: gez. v. Hagen.
Die vorstehende Bekanntmachung des Herrn
Iberpräsidenten der Rheinprovinz bringe ich hiermit
ur öffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken, den 17. November 1011.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.:
Sommer,
Regierungs-Assessor.
Wegen Verlegung eines Tiefkanals wird die
Winterbergstraße von der Saargemünder- bis
Folerstraße vom 23. d. Mts. ab auf drei Monate
ür den durchgehenden Fuhrverkehr polizeilich ge—
perrt. Die Zufahrt für die Anlieger bleibt
»on der Colerstraße her, soweit nicht an der
Baustelle selbst die Straße beansprucht wird, auf—
echt erhalten. Die Straßensperrung ist durch
ntsprechende Schilder kenntlich gemacht. Zu—
viderhandlungen werden auf Grund der 88 58
ind 60 der Straßenpolizeiverordnung vom 20. 9.
902 bestraft.
Saarbrücken, den 21. November 1911.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor.
Die anläßlich des Ausbruchs der Maul⸗- und
Tlauenseuche unterm 25. Oktober und 2. No—
»ember 1911 angeordnete Beobachtung des
Stadtteiles St. Johann und des zwischen Saar—
ind Hohenzollernstraße belegenen Teiles von
Alt-Saarbrücken wird hiermit aufgehoben, da
veitere Seuchenfälle in dem Beobachtungsgebiet
nzwischen nicht aufgetreten sind.
Saarbrücken, den 20. November 10911.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.:
Posern.
Die unter den Pferden des Leutnants
zollender der Reitenden Abteilung Feld—
irtillerie-Kegiments Nr. 8 ausgebrochene In—
luenza (Rotlaufseuche) ist nach amtstierärzt—
icher Festellung erloschen.
Die angeordneten Schutzmaßregeln werden
riermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 20. November 1911.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.:
Posern.
Polizeiliche Anordnung.
Der Königliche Kreistierarzt hier hat am
.7. ds. Mts. auf dem Schlachthof III (Malstatt-Burbach)
hier bei einer geschlachteten Kuh des
Metzgers Ludwig Rawen hier Wilhelmstraße die
Maul- und Klauenseuche festgestellt.
Mit Rückhsicht auf die z. Zt. bestehende größere
Hefahr der Verbreitung dieser Seuche werden
ꝛzuf Grund der 88 19—29 und 442 des
Reichsgesetzes betreffend die Abwehr und Unter—⸗
»rückhung von Viehseuchen vom 23. 6. 1888 und
i. 5. 1894 in Verbindung mit den 88 57—64
der Bundesratsinstruktion vom 27. 6. 1895 sowie
des Erlasses des Herrn Ministers für Landwirt—
chaft. Tomanen und Forsten vom 15. 3. 1911