Für den Sperrbezirk werden folgende Maßregeln
angeordnet:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine im
Sperrbezirk unterliegen der Stallsperre.
2. Die Plätze vor, den Stalltüren, und den Ge—
höfteingängen sowie die gepflasterten Wege
an den Ställen und, auf dem Hofe sind mehr—
mals täglich durch Uebergießen mit Kalltwasser
zu desinfizieren.
3. Das Geflügel, ist so einzusperren, daß es den
Hof nicht verlassen kann.
4. Die Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege
der Tiere beauftragten Personen und Tier—
ärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und
andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge—
höfte untersagt.
Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation
Gersweiler ist untersagt.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das, Sperr—
gebiet ist nur zum Zwecke sofortigen Schlachtens
und nur auf Wagen oder per Bahn gestattet.
9. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten,
10. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen
auf öffentlichen Straßen ist verboten.
J
II.
Für das Beobachtungsgebiet werden folgende
Maßregeln getroffen:
1. Die Viehmärkte im Beobachtungsgebiet sind
verboten.
Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Be—
obachtungsgebiet ist verboten.
Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Be—
obachtungsgebiet ist verboten.
Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen
Straßen und Wegen ist verboten,
Die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur für
Schlachtvieh gestattet. Die ortspolizeiliche Ge—
nehmigung wird erteilt, wenn auf Grund einer
Untersuchung die Seuchenfreiheit des Be—
standes durch eine kreistierärztliche Bescheini—
gung, die nur 24 Stunden Geltung hat, nach—
gewiesen wird.
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch,
Buttermilch und Molken nur nach Abkochen
abgeben. Der Abkochung ist eine »viertel⸗
stündige Erhitzung auf 900 0Cgleich zu rechnen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden, sofern nicht nach andern gesetzlichen Be—
stimmungen eine höhere Strafe erwirkt ist, gemäß
38166 und 67 des Reichs-Viehseuchengesetzes mit
Feldstrafe bis zu 150 A6 oder Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarhrücken, den 2. Februar 1011.
Der Königl. Landrat.
J. V.
von Hartmann-Krey.
Bekanntmachung
der Königlichen Polizei⸗Direktion.
Nachdem im Stadtbezirk Saarbrücken der
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festge—
stellt worden ist, werden mit Rücksicht auf die
zurzeit bestehende größere Gefahr der Verbrei—
tung dieser Seuche bis auf weiteres auf Grund
der 88 19 bis 29 und 442 des Reichsgesetzes
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und 1. Mai
1894 in Verbindung mit den 88 57 bis 64 der
Bundesrats-Instrukttion vom 27. Juni 1894 so—
wie des Erlasses des Herrn Ministers für Land—
wirtschaft, Domänen und Forsten vom 13. No—
vember 1906 J. Ge. 10707 die nachstehenden
Maßregeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobach—
tungsgebiet gebildet.
A. Sperrbezirk.
Der Sperrbezirk umfaßt denjenigen Teil der
Stadt Saarbrücken, der eingeschlossen wird von
den Straßen Bahnhofstraße, Viktoriastraße, Kö—
nigin-Luisen-Straße, Mozartstraße, Dudweiler—
straße, Brauerstraße, Pabststraße, Nauwieser—
straße, Nauwieserplatz, Großherzog-Friedrich—
Straße, Paul-Marien-Straße, Bismarckhstraße,
Schillerstraße, Saarstraße, Marktplatz St. Jo—
hann und Marktstraße.
B. Beobachtungsgebiet.
Das Beobachtungsgebiet umfakt den Stadt
——
Für den Sperrbezirk werden folgende Maß—
regeln angeordnet:
1. Sämtliche Wiederläuer und Schweine im
Sperrbezirt unterliegen der Stallsperre.
2. Die Plätze vor den Stalltüren und den
Gehösteingängen, sowie die gepflasterten
Wege an den Ställen und auf dem Hofe
sind mehrmals täglich durch Uebergießen
mit Kalkmilch zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß
es den Hof nicht verlassen kann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist
nur den Besitzern, den mit der Wartung
und Pflege der Tiere beauftragten Perso—
nen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig
verkehrenden Personen ist das Betreten
der verseuchten Gehöfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus dem ver—
teuchten Gehöft ist untersagt.
Das Verladen von Vieh auf der Bahn—
station Saarbrücken ist untersagt.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das
Sperrgebiet ist nur zum Zwecke sosorti—
gen Schlachtens und nur auf Wagen ge—
stattet.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch
das Sperrgebiet ist verboten.
Das Treiben von Wiederkäuern und
Schweinen auf öffentlichen Straßen ist
verboten.
II.
Für das Beobachtungsgebiet werden folgende
Maßregeln angeordnet:
1. Die Viehmärkte im Beobachtungsgebiet
sind verboten.
Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem
Beobachtungsgebiet auf Märkte ist ver—
boten.
Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das
Beobachtungsgebiet ist verboten.
Das Treiben von Klauenvieh auf öffent—
lichen Straßen und Wegen ist verboten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur für
Schlachtvieh gestattet. Die ortspolizeiliche
Genehmigung wird hierzu erteilt, wenn
auf Grund einer Untersuchung die Seu—
chenfreiheit des Bestandes durch eine kreis—
tierärztliche Bescheinigung, die nur 24
Stunden Geltung hat, nachgewiesen wird.
Die Sammelmollereien dürfen Mager—
milch, Buttermilch und Molken nur nach
Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine
Istündige Erhitzung auf 900 GC, aleich—
„zurechnen.
Zuͤwiderhandlungen gegen diese Anordnun—
gen werden, sofern nicht nach anderen gesetz—
ichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
st, gemäß 88 66 und 67 des Reichs-Viehseuchen—
Hesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
Zaft bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken. den 28. Januar 1010.
Im Auftrage:
Schlesinger.
Bekanntmachung.
Wegen Kanalisationsarbeiten wird der vom
Landwehrplatz in die Bruchwiesen führende Weg
bis zum Neubau Kraemer von heute ab bis auf
veiteres für den durchgehenden Fuhrwerksver—
ehr gesperrt.
Die Sperrung ist durch entsprechende Schilder
enntlich gemacht.
Uebertretungen werden auf Grund der 88 58
ind 60 der Straßenpolizeiverordnung vom 20.
Zeptember 1902 bestraft.
Zaarbrücken, den 30. Januar 1911.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.
Sommer
NPonierunos-Nĩsossor
Igqgpe ghyf
zoklunptuuschungen guergr dehhrden.
Beschluß, des Gemeinderats Dudweiler vom
5. Dezember 1906.
Irtsstatut, betreffend die Wege- und Straßen⸗
reinigungspflicht der Erundeigentümer der Gemeinde
Dertdeine.
Die der Gemeinde obliegende polizeimäßige
Reinigung der öffentlichen Wege und Straben ein—
chließlich der Bürgersteige und Straßenrinnen
nnerhalb des Gemeindebezirks von Dudweiler wird
den Eigentümern oder, Besitzern der Grundstüchke
als ein in Natur zu leistender Handdienst über—
ragen.
82.
„Jeder Eigentümer oder, Besitzer eines Grund—
tückes hat denjenigen Straßenteil, der das Grund—
tück und die dazu gehörigen Nebengebäude, Gärten,
böfe und Anlagen begrenzt, insbesondere den Bür—
gersteig, den Rinnstein, die Einflußöffnungen der
Straßenkanäle, sowie den Fahrdamm bis zu dessen
Mitte regelmähßig zu reinigen und zwar in dem
Umfange und zu den, Zeiten, wie dies von der
Polizeibehörde im Einverständnis mit der Ge—
neindevertretung bestimmt wird. Die Reinigungs—
oflicht umfaßt auch die Beseitigung des Kehrichts
ind sonstigen Unrats, das Zusammenkehren und
Anhäufen des Schnees auf den Bürgersteigen, das
Aufeisen der Straßenrinnen sowie bei Glatteis das
Bestreuen der Virserieige mit Asche und dergl.
In Ausnahmefällen kann für einzelne Grund—
tücke von dem Bürgermeister mit Zustimmung der
Hemeindevertretung gestattet werden, anstelle des
—— einen angemessenen Geldbetrag zu
eisten.
8 4.
Für diejenigen Straßen und Straßenteile, deren
Reinigung in vollem Umfange oder zum Teil
urch Beschluß der Gemeindevertretung auf die
Hemeinde übernommen wird, erlischt die durch diese
Ortssatzungen festgesetzte Verpflichtung der Grund—
tückseigentümer dementsprechend ganz oder zum Teil.
Ebenso kann für solche Straßen und Wege oder
deren Teilstrecken, welche nach, den bestehenden bau—
»olizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen
Verkehr noch nicht fertiggestellt sind, oder welche
außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen, durch
Beschlutz der Gemeindevertretung, die Verpflichtung
ur Reinigung zeitweise aufgehoben werden.
Vorstehendem Ortsstatut wird einstimmig die
Henehmigung erteilt.
V. 9. u.
(Folgen die Unterschriften.)
Nr. 14101.
Genehmigt.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1906.
Namens des Kreisausschusses
L. S.) Der Vorsitzende:
J. A.: Fr. v. Quadt.
Beschluß des Gemeinderats Dudweiler vom
. Dezember 1910.
3. Abänderung der Ortssatzungen, betreffend
EStraßenreingung.
Der Gemeinderat beschließt, die Ortssatzungen,
betr. die Wege- und Straßenreinigungspflicht der
Grundeigentümer der Gemeinde Dudweiler vom
15. Dezember 1906 dahin abzuändern, daß im
32 Abf. 1 die Worte „im Einverständnis mit der
Hemeindevertretung“ gestrichen werden.
B. 9. u.
(Folgen die Unterschriften.)
Nr. 12300.
Genehmigt.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1010.
Namens des Kreisausschusses
L. S.) Der Vorsitzende:
J. A.: v. Hartmann-Krey
Polizeiverordnung
betr. die Reinigung der Straßen und Plätze
in der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund der heute durch die Gemeindevertretung
zeschlossenen Ortssatzungen, betr. die Wege- und Stra—
zenteinigungspflicht der Grundeigentümer in der Ge—
neinde Düdweiler und auf Grund der 88 5, 6
uind 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 und des 8 148 des Landesverwaltungs—
gesetzes vom 30. Juli 1883 wird hiermit folgende No
jzeinernrönung erlassen:
84.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes
hat die dieses und die dazu gehörigen Nebengebäude,
Härten, Höfe und Anlagen begrenzenden Teile der
Straßen, insbesondere den Bürgersteig, die Rinnsteine
hbis auf die Sohle, die Einflußöffnungen der Straßen—
kanäle, sowie den Fahrdamm bis zu dessen Mitte an
edem Mittwoch und Samstag mit Ausnahme der ge—
etzlichen Feieriage, sowie an jedem einem gesetzlichen
TFeiertaago worheraehenden Morfkfage reinigen 31 lassen