Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

d) der Abstich von Verlandungen, die bereits
mit dem Ufer vervamsen sind, soweit soiche
die normale Breite des Flusses überschreiten,
2) die Abholzung solcher Baume und Sträu—
cher, die der Gefahr ausgesetzt sind, durch
das Waässer um- oder unterppült zu werden
und als ein Hindernis der Vorflut in den
Wasserlauf abzufallen,
i) die Verbringung des aus den Gewässern
entnommenen Auswurfs an eine vom Was—⸗
serlaufe so weit entfernte Stelle, daß ein
Zurückspülen des Auswaurfs in den Wasser—
lauf als ein neues Vorfluthindernis nicht
zu befürchten ist.
2. In jeder Gemeinde soll eine Schau⸗Kom⸗
nission gebildet werden, welche dem Bürger—
heister ais der für die Wahrnehmung der Was—-⸗
jerpolizei zuständigen Behörde in der Aufsicht
über die in 8 1 der obigen Polizeiverordnung
bezeichneten Wasserläufe zur Seite steht.
3. Die Schau-Kommission besteht aus dem
Bürgermeister und drei vom Gemeinderate auf
sechs Jahre zu wählenden sachverständigen Mit—
gliedern.
Erforderlichenfalls kann der Bürgermeister
außerdem ein technijsches Mitghed in die Schau—⸗
Kommission einberufen.
Mit Zustimmung des Landrates kann für
mehrere Gemeinden eine Schau-Kommission
gebildet werden.
Die Mitglieder der Schau-Kommission wer—
den vom Bürgermeister mittelst Hendschlags zur
gewissenhaften Ersüllung des übernommenen
Amtes verpflichtet.
4. Verweigert der Gemeinderat die Wahl
jener drei Mitgli der, so warden diese auf den
Vorichlag des Bürgermeisters von den Lund—
rat rnannt.
Weigert sich die Schau-Kommission ihren
Pslichten nachnukommen, s- hat der Bürgermei—
ster deren Obliegenheiten allein zu er üllen.
5s. Den Vorsitz in der Schau-Kommission
führt der Bürgermeister. Im Falle seiner Ver—
hinderung kann er sich bei den Schaueaß mit Ge—
nehmigung des Landrates durch den Bürger—
meist rei-Beigeordnaten oder den Gemeend: VNor⸗
steher — durch leitzteren aber nur für den Bezerl
der betrefsenden Gemeinde — v'ertreten lasien.
6. Hensichtuch der, nigen Gewmässer, welde die
Grenze zwischen zuei Gemeinden bilden, sollen
die Schau-Kommissiemnen dieser Gemeinden, falls
sie nicht zu einer Kommission vereinigt worden
sind, die Schau gemeinsam vornehmen. Gehören
die Gemeinden verschiedenen Bürgerme ste—
reien an, so bestimmt der Landrat, gehören sie
verschiedenen Kreisen an, so bestimmt der Re—
gierungs-Präsident den Leiter der Schau.
7. De SchruKoemmisie faßt ihre Bseol sse
nach Stimmenmihrheit; sie ist bei Anw senbet
von drei Mitgliedern (einschließlich des Vorsi—
tzenden) beschlußiähig. Wierd die Schau von zwei
Kommissionen gemeinsam vorgenommen, so ent—
scheidet die Mehrheit der anwesenden Mitg'ie—
der. Bei Stimmengleichheit entschidet die
Stimme des Leiters der Schau.
8. Alliährlich zu Anfang des Monats Merz hat
der Bürgermeister die beteiligten Greund e,ißer
in ortsüblicher Weise oder durch bsondere Mt—
teilung zur Räumunqg der Wisserläufe aufzu—
fordern und den Zeitvunkt, bis zu weschem d'e
Räumungsarb iten ausgeführt s in müssen. he
kannt zu machen.
Die Schau soll tunlichst noch im Monate
März stottfinden.
Die bit iligten Fischereib sitzer und F'schere'⸗
pächter sind zur Teisnahme »n der Schau zur
Wahrnehmung ihrer Inter ssen besonders ein—
zuladen.
9. U ber die Art der Reumung ein»s m hrere
Bürgermeistereien berührenden Baches oder
Grabens und den Banadr Scheuheben sich
die Vors'tz ndem der bete iligt n Schau-Kemmij
sonen unfter eirndeoer 21 äéertändonn Migen

ails orbnet der VLandrat oder der Reglerungs⸗
Präsident di serhaib das Ersorderliche an.
10. Die Aussicht über die Wasserläufe im
Hebiete einer Weesen-Ent- oder Bewässerungs⸗
Benossenschaft ist den Vorständen dieser Ge—
iossen chaften zu überlassen, solange diese für
eine genügende Vorflut und die Reinhaltung der
Wesserläufe selbst Sorge tragen. Die Entschei—
dung hierüber steht dem Bürgermeister zu.
11. Die bei der Schau vorgefundenen Män⸗
gjel sind von dem Leiter der Schau-Kommission
neinem Protololl (oder in einer Nachweisung)
usammenzustellen, worin der Umfang der aus⸗
uführenden Arbeiten genau festzulegen ist. Das
Protoktoll (die Nachweisung) ist von den Teil⸗
iehmern der Schau zu unterzeichnen.
12. Zur Bis it gung der Mängel siend die be—⸗
eiligten Uferbesstzer unter genauer Angabe des
Amsfanges der von ihnen auszuführenden Ar—
zeiten und unter Festsetzang eines Termines, bis
u welchem die Mängel beseitigt sein müssen, von
dem Bürgermeister schriftlich aufzufordern, mit
der Androhung, daß im Falle der unterlassenen
»der ung nügenden Ausführung der Arbeiten bis
u jenem Termine diese durch einen Dritten auf
Kosten des Säumigen erzwungen werden
vürden.
13. Wenn die von der Schau⸗-Kommission
ür notwendig befundenen Arbeiten nicht gehörig
»der nicht innerhalb der bestimmten Frist von
den hierzu Verpflichteten ausgeführt sind, so
indet deren Aussührung von Polizeiwegen nach
Maßgabe der 883 132 und 133 des Landesver⸗
valtungsgesetzes vom 30. Juli 1883 statt.
14. Für die Ausführung der Anordnungen
der Schau-Kommission hat der Bürgermeister
Zorge zu tragen. Er hat sich durch eine recht—
zeitig vorzunehmende Nachschau der Wasserläufe
erjön ich oder durch geeignete Vertreter der ord⸗
iungsmäßigen Räumung und der Reinhaltung
der Wasserläufe zu überzeugen. J
Trier, den 2. Dezember 1910.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz.
detunntachungen onderer dehörsen.
Bekanntmachung.
Bei einem verendeten Schweine des Weichen⸗
tellers Albert Scheidthauer in Herrensohr,
Brunnenstraße 37, ist Schweineseuche amtlich fest⸗
jestellt worden.
Ich habe daher über dieses Gehöft die Sperre
zerhängt.
Dudweiler, den 19. Dezember 1910.
Der Birg gmehler
Oont.

Bekanntmachung.
Es ist beabsicht.gt, die im Kataster als Weg
ezeichneten in der Gemarkung Dudweiler ge⸗
egenen Varzellen Flur 1 Mr. —— und
Flur 1Nr. 1287/389 hinter dem Pfarrhaus an
»er Winterbach, groß zusammen 1 ar 18 qwm,
inzuziehen.
Einsprüche gegen diese E'nzichung sind inner—⸗
jalb 4 Wochen, bei Vermeidung des Anschlus⸗
es, vom Tage der Bekanntmachung ab gerech—
iet, bei der unterzeichneten Wegepolizeibehörde
jeltend zu machen.
Dudweiler. den 29. Dezember 1910.
Der Vhetgeninecher.
—RL

Nach der amtlichen Feststellung besteht der
Verdacht, daß unter den Hühnern des Anstrei—
hermeisters Bohrmann und den Gänsen des
Kaufmanns Beyer von hier, beide in einem
Gehöft, eine übertragbare Krankheit aufgetre—
ten ist; es ist deshalb die Sperre verhängt.
Friedrichsthal, den 15. Deszbr. 1910.
Die Polizeiverwaltung.
In dem Gehöft des Schlafhausmeisters
55no ä RBRindstodf itt noch amticher Fest—

tellung ein Schwein unter dem Verdacht der
Schweinepest verendet, weitere Schweine sind
nicht vorhanden und ist Desinfektion angeordnet.
Friedrichsthal, den 27. Dezbr. 1910.
Diie Polizeiverwaltung.

Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1911.
Auf Grund des 8 25 des Einkommensteuerge⸗
etzes wird hiermit jeder bereits mit einem Ein⸗
ommen von mehr als 3000 Mark veranlagte
Steuerpflichtige in dem Stadtkreise und dem Land⸗
rei,e Saarbruͤclen aufgefordert, die Steuererklätung
iber sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen
Formular
in der Zeit vom 4. Zape bis einschl. 20. Januat
dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll
unter der Ver icherung abzugeben, daß die Angaben
aach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Steuerertlärungen können aber auch schon
dor dem 4. Januar eingereicht werden.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm sbliegenden
Steuerexklärung versäumt, hat gemäßn8 831 Abs.
des Einkommensteuergesetzes neben der im Ver⸗
—x und Rechtsmittelverfahren endgültig fest⸗
gestellten Steuer einen Zuschlag von 8 Vrozent zu
derselbhen zu entrichten.
Wilsentlich unrichtige oder unvollständige An—⸗
zaben oder wihsentliche Verschweigung von Ein⸗
ommen in der Steuererklärung sind im 8 72 des
Linkemmensteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur
Abgabe der Srererteum perpilichitet. auch wenn
hnen eine besondere Aufforderung oder ein
Formular, nicht zugegangen ist, ebenso auch dann,
wenn ihr Einkommen 3000 M. nicht mehr übersteigt.
Die Einsendung schriftlicher Erllärungen durch, die
Post ist zuläsig, n aber auf Gefahr des Ab⸗
enders und deshalb zwecmäßig mittels Einschreibe⸗
briefes. Mündliche Erklärungen werden an den
Werktagen des Vormittags in den Pesee e
des Unterzeichneten. Roonstraße 7 hierselbst. zu
Protokoll entgegengenommen.
Im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen wird
dringend angeraten, mit der protokollarischen Ab⸗
zabe nicht bis auf die letzten Tage zu warten. Ex—⸗
ahrungsgemäß wird dann der, Andrang ehr Adh
womit für den, Einzelnen ein längeres Warten oft
nicht p vermeiden ist. Die erforderlichen Zahlen⸗
Unterlagen und Berechnungen sind ferner schon vor⸗
her zu Hause auf besonderen Bogen zusammenzu⸗
tellen und aufzurechnen. Diese anae
und die Beläge dazu sind mitzubringen.
Im Falle einer selbsigefertigten Dellaration wird
gleichfalls zur Vermeidung von Rückragen und Be—⸗—
anstandungen empfohlen, die den Angaben der Steuer⸗
erklärung zu Grunde liegenden Berechnunzen an der
dafür im Formular best mmten Stelle (Seite 83 und
1) einzutragen. Bei erheblichen Verschiedenheiten ge—
gen das Vorjahr oder umfangreicheren Erläuterungen
ist es jedoch besser, diese Angaben auf einer besonderen
Anlage zu machen.
Handel⸗ und Gewerbetreibende werden noch beson⸗
ders darauf aufmerksam gemacht, daß sie verbunden
ind, in der Steuererklärung ihr Einkommen aus an—⸗
deren Quellen, z. B. aus Kapital⸗ und, Grundver⸗
nögen, welches sie durch die Geschäftsbücher gehen
assen, von dem gewerblichen Einkommen gesondert
inzugeben. Der d 27 des Einkommensteuergesetzes
degruͤndet nämlich die Verpflichtung, die Einnahmen
nach den Quellen des 8 6 des Geseßes zu trennen,
ür jeden Steuerpflichtigen ausnahmslos und der 8.13
»es Gesetzes setzt hiervon nichts Abweichendes fest,
beschränkt vielmehr seine Bestimmung hinsichtlich der
Inventur und Bilanz ausdrüdlich auf das Handels⸗
und gewerbliche Einkommen. Ferner sind ZSinsen
von Hypothetenschulden nicht direkt von dem Ein⸗
ommen zu 3, „Handel und Gewerbe““, abzusetzen,
ondern auf der zweiten Seite unter 3 besonders an⸗
zugeben. Die Zinjen von Geschäftsschulden dagegen,
ogen. Bankierschulden, sind stets direkt von dem
kinkommen aus Handel und Gewerbe abzuzieheaq.
An Steuern dürfen — auch von den Gesellschaften
nit beschränktter Haftung — nur abgezogen werden:
vrund⸗, Gebäude- und Gewerbesteuer bis zur Höhe
der sitaatlicherseits ersolgten Dereagun Die von
den Gemeinden etwa erhobenen Mehrbetraͤge an diesen
Steuern, sowie die Staats- und Kommunal-Einkom⸗
nensteuer und die Ergänzungssteuer dürfen nicht ab⸗
zezogen werden.
Gemäß 8 71 des Einkommensteuergesetzes wird von
Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellchaft
 mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf
ie deranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, wel⸗
her auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränk⸗
er Hoitung entfällt. Diese Vorschrift findet aber
ur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche
ine Steuererklärung abgeceden und in dieser den von
hnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeich⸗
iet haben. Daher, müssen alle Steuerpflichtigen,
velche eine Berücksichtigung gemäß 371 a, a, O.
rwarten, mögen sie bereite im Vorjahr nach einem
Fingimen von mehr als 3000 Mark veranlaat ge—
            
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