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Im Kréise Sagarbrüden: Lahd empingen im Roöonat SStember 1911 Jagh eine:
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Beginn
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Gültig⸗
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Name
Tag Mondi
126
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1831
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Saarbrüden. den
*2) Sto—hher 1911
Betanatuasung.
Die landwirtschaf.lche Winteschule in Saar—
louis, für die Rreilse Saarbrüden und Saar—
louis, beginnt am 8. November d. Is. ihren
14. Lehrgang. Derselbe datert bis Ende März
1912. Tos Schalgeld beträgt für einen Schüler
im 1. Winter 30 Ni. im 2. Winter 25 Mitf.
Die Lehrgegenstänbde für diesen Winter sind:
Grundlehren der Chemie, die für den Landwict
wichtigsten Elemenle und deren Verbindungen,
als Grundlage für Tüngung und zwecmähige
Fütterung pp., sowie den sechnischen Nebenge—
werbe. Allgemeine und pegzielle Tierzucht,
Pferde-, Rindvieh-⸗, Schreinezucht pp. Für die
Landwirtschaft nützliche und schädliche Tiere.
Molkereiwesen. Ausgewählte Abschnitte aus der
Physit. Ailgemeine Wirtschaftslehre. Bachfüh—
rung. Religionslehte. Aussatz und Schriftae ehr
des Landwirts. Landsirtichuftliches Renen
und Raumlehre. Zeichnen. Felomessen und Nel—
lieren. Wer 15 bis 25 Jahre alt ist, guten Leu—
mund hat, findet NAufnahme. Ueber 25 Jahre
alte Landwirte werden als Sospitanten ausge—
nommen. Die 2 Semester die Schule besucht
haben, exrhalten Abgangs-Zeugnmifse. —
Für die tägliche Benutzung der Cisenbahn zum
Schulbesuch können Monats- ader Schüler-Fahr—
karten genommen werben. Anmeldung bei Hetrn
Direktor, Oekonomierat Murzel in Gaarlouis.
Saorhrüchen, den 10. Stptesuber 1911.
Der Königliche Landrat.
J. A.
DTir. Colbera.
Polizeißce Anordnung.
Nachdem in dem Gehöfte des pensionierten
Bergmannes Peter Hamm zu Naßweiler die
Maul—- und Klauenseuche amtlich festgestellt
worden ist, werden mit Rüdsicht auf die z. Zt.
bestehende größere Gefahr der Verbreitung die—
ser Seuche auf Grand der 88 19 bis 29 und
440 des Reichsgesetzes betreffend die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. 6.
1888 und 1. 5. 1834 in Verbindung mit den
88 57 bis 64 der Bundesratsinstruftion vom
27. 6. 18895 sowie des Erlasses des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 15. 3. 1911 — J. A. III. e 33557 —
teheuden Minreneln aucgeoranet
— ——— ——
—EEI———
Stand
Wohnort
Koar. Forstassessor
Brivatforstlehrling
Gutsvpächter
Bätter meister
Koi. Oefon.«Verwalter
Kgl. Malschinensteiger
Apotherenbesitzer
Walzen macher
Student
Bergmann
Müußlenbesitzer
Rentner
us perwalter
FIubritant
Berg mann
Lehrer
Gemein deeinmehmer
RKRgl. Hegemne ister
Gentwirt
Kdoal. Maschinensteiger
Karlabrunn
Hiisbach. Siegelhütte
Adbbacherhof.
Gersweiler
Fürsten hausen
Alenwald
Puttlingen
Friedrichsthal
St. Ingbert
Neume ler
Sheidt
Ludwigshafen a. Rh
Hartun gshof
SZubbach,
Neuwsiler
Wahlschied
Noltlin gen
Aldenwald
Purttlingen
iaumeldy
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobach⸗
Uunosgebiet gebispet
a. Sperrbezirk:
Der Sperrbezirk erstreckt sich auf den an der
Strahe Roßbrücken-Maßweiler bis zur Ab—
welgzung des Weges nach St. Nifolas liegen—
den Ieis des Drftes Naßrneiser
B. Bepbachtungsgebiet:
Das Beobachtungsgebict umfaßt den übrigen
Teil des Ortes Nahreiler und den Ort St
titolas.
rürden Sperrbezirkwerdenfolgende
Maßregeln angeordnet:
. Sümtliche Wederkäuer und Schweine untoer—
liegen der Stallsperre.
Die Plätze vor den Stalltüren und Ge—
höftgcingängen der rerseuchten Gehöfte, so—
wWie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf dem Hofe sind mehrmais täglich
durch Uebergieken mit Kabwoser azu des—
infizeren.
Das Geflügel ist so einzusperren. daß es
den SHof nicht verlalsen kann.
Die Sunde und Kahbzen sind festzulegen.
Tas Betreten der verseudsten Ställe ist nur
den Besißern, den mit der Wartung und
Pflege der Tiere beauftragten Versonen
und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schläcstern, Viehkastrierern und
anderen, in Ställen gewerbsmähßig ver—
kehrenden Personen ist das Betreten der
verseuchten Gehöfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten. Das Verbot erstreck
sich auch auf Molkereiruchstände, nicht ie—
doch auf Butter und Kose.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr—
bezirk ist obne volizeitiche Erlauhnis ver—
boten.
Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der
Feldarbeit wird die Benutzung der Zug—
tiere der unberseuchten Gehöfte des Sperr-⸗
bezirkes zur Feldarbeit unter der Voraus—
eßung gesattet, daz der vor dem verleuchten
Pehösfte liegende Teil der Straße von den
TAOO VME sRatrron v⏑—
Jah⸗ Ta⸗—
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Dop
pelte
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xandscheine
Aus⸗
länder
Kreis
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Saarbrücken
22
4
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St. Ingbert
Saarbrücken
Ludwigshasen
Sonrbrucken
Der Königliche La
pon Midue!
— —— — *
Innerbalb des Beobachtungsgebietes
folgende Anordnungen:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus de
obachtungsgebiet auf Märkte ist ver
2 Der Durchtrieb von Klauenvieh aus
schaften, die nicht im Beobachtung
liegen, durch das Beobachtungsgebiet
mit Genehmigung des Landrats ge
3. Die NAussuhr von Klauenvieh ohne d
nehmigung des Landrats ist verbot
Für den ganzen Landkreis 6
brücken ailt weiter folgende Ar
nung:
Die Sammelmolkereien dürfen Mage
Butlermilch und Molken nur nach Abloch
geben. Ter Abkochung ist eine Erhitzung
unmittelbar oder mittelbar einwitkenden u
den Wasserdampf auf 8560 Cetius oder ei
dizung im Wosserbade auf 850 Celslus
Tauer einer Minute gleich zu achten.
Verfüttern vyn Müuch und Molkereirude
an das Bieh der Sammelmolkereiimhaber
unter der gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anord
werden, sofern nicht kach anderen gejetzlich
tintmungen eine öhere Strafe verwirkt
mäß 88 66 und 67 des Reichs-Viehsen
etzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. ode
geftraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraf
Bestimmungen werden aufgehoben, sobe
eingangs bezeichnete Gefahr beseitigt is
Saarkrücken, den 6. Oktober 1911.
Der Königliche Lan
In Vertretung
Dr Colbero
Polizeiliche Anordnting.
Nachdem unter dem Viehbestande des
Heinrich Grund zu Scheidt der Ausbru
Maul⸗ und Klauenseuche amtlich fesß
worden ist, werden mit Rücksicht auf die
bestehende größere Gefahr der Verbreitu
ser Seuche auf Grund der 88 19 bis
442 des Reichsgesetzes betreffend die ?
iud Unterdrüdtuncg von Biebteucben poo—