Die Art der Schätzung oder Messung bleibt der
nwattung vorbehalten.
An Wassermessermiete ist zu entrichten;
Durchschnurtts weite Für 1Monat Miete des
des Messers: Wasser es ers:
13 min 4
1294
268
Fur jeden werteren Messer
8 13.
oer Wasserzins — einschließlich Wassermiete —
vierteljährlich erhoben, nachdem vorher durch
Beauftragien der Gemeinde die Feststellung
nmommenen Wassers stattgefunden hat und
die zu zahlenden Beträge jedem Grundstüds—
w. Gebaudebesißer von der Gemeindekasse ein
— zugestellt worden ist.
Imerhalbe J4 Tagen nach Zustellung des An—
erungszettels, spaͤlestens aber gleichzeitig mit
rvBezahlung. der Gemeindesteuern ist der Wasser⸗
zan die Gemeindekasse zu entrichten. Ruchtän—
e Febühren werden im Weigerungsfall im
Awaltungszwangsverfahren beigetrieben. Außer⸗
in ist die Gemeinde befugt, säumigen oder un—
PPare Zahlern die Wasserentnahme au ent⸗
nen.
Feht ein Gebäude bezw. ein Grundstück in das
—3 eines anderen über, 48 der bisherige
entümer rechtzeitig vorher Burgermeister
de Gemeindevorsteher davon ee Anzeige
nachen. er bleibt aber der Gemeinde für den
dierteljahr fälligen Wasserzins und für allen
maus der Nichtbefolgung der Vorschriften dieses
atuts etwa erwachsenen Schaden haftbar
8 14.
In allen Fällen, in weichen zwischen der Ge—
ende und den Gebäude⸗- bezw. Grund üdsbesitzern
ber die Auslegung der Besfimmungen dieses Sta—
s Neinungsverscredenheiten ent ehen, entscheiden
* — unter Ausschluß des Rechtsweges
gültig.
4
8 15.
diefes Ortsstatut tritt nach erfolgter Genetzmig—
ag durch den Kreisausschuß mit dem Tage seinen
—— in Kraft.
Riedelsberg, den 9. Mai 1011.
Der Bürgermeister:
J Langer.
—
Nr. 3453.
venehmigt. Beschlufz vom 15. Angust 1911.
Saarbrüden. den 19. August 1911.
Der Kreisausschuß:
J. V.:
Dr. Colberg.
Polize iveror dnung
r Durchführung des für die Gemeinde
isschbach exlassenen Ortsstatuts betreffend die
Gemeindewasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und, b des Gesenes über
ve Polizeiverwaltung“ vom 11. März 1850 und
— g144 des Gesetzes über die allgemeine Lan—
desverwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den
ede srah brritih des
tafmahes im 810 nachstehende Volizeiverord—
—E
81.
Jedes Grundstũck, auf welchem ein zum dauern⸗
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude
ichtet ist oder errichtet wird, mußz, an die
nade, an der es liezt, mit einem Wasser leitungs—
oht dersehen ist, an die Gemeindemasser eituma an—
Udblassjen werden
8 2.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine
nschlußleitung besitzen, mehrere Grundstuücke dür—
en an eine Zuleitung hicht angeschlossen werden.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Ge—
weindewasserleitung zu bewirken, liegt den Eigen—
tümern der Grundstüge vob.
84.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern
Gebaude duͤrfen gur, Roͤhren aus verzinktem
Shmiedee fen in einer Weite von minde ens 20 mm
mnd als Zapf⸗ und Absperrhähne nur Niederschrauenventilkähne
verwendet werden.
Die Leitungen sind in sietigem Gefälle nach dem
RNuptabsperrhähn unter Vermeidung von Luft⸗
ind Wasser äden anzulegen, so daß die Lettungen
i Frofiwetter voll änig entleert werden lönnen.
„An den dem Frost gusgesetten Stellen mülsen
ROjfungen ausreicend umhültt werden
55.
nen von der Gemeinde mit der Revision der
eren, Seitmnen beau tragen Paeren, wus
derzeit der Zutritt zu den mit Wasserleitung ver⸗
o GGn—cton g⏑— ⏑⏑ —
X.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der
Auschlußlettung vom Hauptrohr bis zu dem inneren
Zauptabsperrhahn bezw. zum Wassermesser wahr—⸗
genommenen Fehler sosort dem Bürgermeilter oder
dem Gemeindevorsteher anzuzeigen.
87.
— — oder mutwillige Vergeudung des
Wassers verboten. 58
Wahrend eines Brandes ist jeder an die Wassereitung
angeschloffene Grundstücksbesitzer verpflichtet,
eine Leitung den öffentlichen Loͤscheinrichtungen
umentgeltlich zur Verfügung zu stellen
89.
An den für die Abgabe
Frundstückseigentümer an die
und durch die Beauftragten
bauten Wassermessern dur en
Ausbesserungen ebenfalls mir
Semeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung nach
dem Sauptroht — und bis zu einer Entfernung
bon ITMeter hinter dem Wassermesser dürfen an
her Lestung teine Veränderungen vorgenommen, ins⸗
hesondere keine Zapfhähme und Abazweialeitungen
angebracht werden
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorsariteg die
ser VBerordnung werden, sofern nach den Geetzen
nicht eine hoͤhere Strase eintritt, mit Geldtrafe bis
uln 5 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
3 Tagen bestraft.
Daneben bleibt die Polizeibehörde besugt. die
derbeifũhrung des Anschlusses und die Herstellung
ines vorschr fismaäßigen Zustandes mit den ihr zu
Febote stehenden poligeilichen Zwangsmitteln zu
dewirken.
8 11.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tag
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an, welchem
das die Verkündgung enthaltende Kreisblatt her—
rusgegeben worden ist.
Krlegelsberg, den 9. Mai 1011.
Die Pel zei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Langer.
Der Saatenstand Kufang September 10911.
Zusammenstellung
der von den landwirtschaftlichen Vertrauensmännern des
treises Saarbrücken⸗Land über den Saatenstand
m Anfang des Monats Sept. 1911 abgegebenen Begut—
ichtungsziffern (Noten); 1 * sehr gut. 2 — gut,
3 — miitel (durchschnittlich), 4 ⸗ gering. 5 — sehr
zering. Runderlaß der Herren Minister für Landwirt—
chaft ꝛc. sowie des Innern vom 16. November 1901
LBc 9476 M. f. L.
75 3646 . 358*
Fruchtarten usw.
Turchichnitts
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abtzergbenen Roten
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Kartoffeln
JZuckerrüben
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Luzerne
Wiesen mit künst⸗
licher Be⸗ (Ent⸗)
wässerung
Andere Wiesen
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2
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ucq;
—1i
1411
Statistisches Landesamt.
Mraͤñident
gsonialich Brer
3.
Bekanntmachung.
Da die Notlaufseuche bei dem Metzger Stefan Mor—
cheidt in Emmersweiler festgestellt wurde, ist über
das Gehöft des p. Morscheidt die Sperre verhängt.
udmeiler, den 4. September 1911.
Der Buͤrgermeister:
Poller.
In der Gemeinde Madenbach ist die Maul- und
Alauenseuche erloschen.
Die unterm 19. und 25. vorigen Monats angeord⸗
reten Sicherheitsmaßnahmen werden aufgehoben.
Dies ist öoffentlich belannt zu machen.
—homburg, den 9. September 1811.
el Aittin Vifak.
— rr.
— — — — r r r—
* Freisdorf ist die Maul⸗ und Klauensenche
er mn.
Die angeordneben Sicherheitsmaßregeln werden auf
gehoben.
Bolchen, den 8. Septem
NAx.
Nachdem seit dem letzten Abheilungsfalle in den
Sehoften der Oekonomen Gordiam Adolf, Brill Friedich,
Mauz Ludwig und Hüther in Hocrnbach. Bastiau,
nert Adam, und Knerrt Friedrich in Kleinsteinhausen,
Schwab Ludwig, Süs Gustav, Kramer Heinrich, Schwarz
Adam, Huber Alois, Süs Emil, Keßler Johaun, Roß
Alberi, Oster Daniel, Süs Daniel 4. Süs Otto, Witwe
Semmet und Schneider Richard in Maßweiler 14 Tage
dergangen find und die vorschriftsmähige Desinfeltion
erfolgt ist. wird die Seuche in den vorgenannten Ge—
höften als erloschen erklärt und werden die angeord⸗
neten Sperrmaßregeln aufgehoben.
Hornbach und Kleinstein ausen sind nummehr wie det
euchenfrei.
Mit Rücksicht auf die große Verbreitung, die die
Seuche in Hornbach gefunden und auf den größeren
Berkehr in dieser Sladt wird jedoch bestimmt, daß
hornbachOrt bis auf weiteres Beohachtungsgebiet bleibt,
für das die Vorschriften der bezirksaratlichen Verfügung
bom 27. Februar 1911 mit dem Abmotze zu gelten
aben. daß der Meidegang gestattet ist.
Auch in Maßweiler erlaubt es der Stand der Maul⸗
und Klauenseuche, daßß Erleihwerungen in den bisheri⸗
gen Vorschriften eintreten donnen.
Albs Sperrgebiet hat fortab dort nur mehr die
zänsergruppe zu gelten, die durch die Anwesen der
dandwirte Schanne, Bauer Joharm, Kettenring, Daus⸗
nann, Nikola und Keßler Jakob gebildet wird, als Be⸗
obachtung⸗gebiet wird der übrige Teil von Makweiler⸗
Ort erklärt.
Dies ist sofort ortsũblich bekannt zu machen.
Zwveibrücken, 4. September 1911.
Kal. Wige Jranrt Zwetbrũcen:
Bzhlmann.
Personal⸗Chronthk.
Versetzt ist: der Postasssstent Wildermuth
von Fraulautern nach Saarbrüden.
——— XÇ 0 * RBü—————⏑ — —— —
Saarbrücden, den 18. September 10811.
Der Königl. Landrat.
p Midouel
2 —
gsgnttcaea 2797
Un be
3 36778 asgt
uͤgg ßuurtrar sareshltil
Guterrechtsregister sachen.
Die Eheleute Matthias Göretz, Hausmeister
in Dudweiler, und Margareta geb. Hey haben durch
Ehevpertrag bom 7. August, 1911 den bisherigen
Jeteß ichen Güterstand anfgehoben und, vollständige
oe nunge peretinbaärt. 6-R. Seite 2037
Die Eheleute Veter Ensdres, Metzger, und
Margarea geb. Sewenig in Saarbrücken haben
durch' Ehvertrag vom 9. August 1911 den bis—
herigen geee hen Euterstand gufgeboben und voll
ständige Gühertrennung vereinbart.
Sinsichtiich des Vermsgens der Ehefrau wird
aatf den Vertraqg verwiesen. GeRK. Seite 2038.
Die Eheleutke Karl Eberts, Fuhrmann, und
Elise geb. Knerr in Saarbrücken haben durch, Ehe—
bertrag vom 1. Auqust 1911 die Errungenschafts⸗
gemeinschaft vereinbart.
Das eingebrachte, im Vertrage verzeichnete Ver—
mögen der Ehefrau ist als deren Vorbehaltsaut
erkärt und soll dem Verwaltungsrechte des Ehe—
manmoq; nicht unterworsen sein. GR. Seite 39
Die Eheleute Christian Wilhelm Heinrich Kai—
er, Opernsänger und Geijangspädagoge zu Saar—
zrücken, und Lucie Klara Katharing geh. Köhl
ben durch Ehevertrag vom 16. Aucuit 1911
Hütertrennung vereinbart. Hinficht! ich des als Vor⸗
ehaltsgut der Ehefrau erklärten Vermögens wird
guf den Mertrag verwiesen. 6G- Soito 2040
Die Eheleute Wilhelm Mang 5. Bergmann zu
Fuichenbach, und Varia geh. Bastuck hahen durch
Ehevertrag vom 16. Auguit 1811 den hisherigen
gesetzlichen Güterstand aufgehoben und die allge—
eine Guternemeinichaff vereenbart äR. &eite
5041
Die Ehedeute Adolf Dietz, Friseur zu Sgar⸗
brüden 3, und Emma genannt Emmi geb. Flesh
haben durch Ehevertrag vom 18. Bugust 1813 voll⸗
staͤn dige Güdertrenrumg vereindart.
Das Vermögen der Ehefrau ist aus dent Rov
ftrooe erichhtich 6R Seite 2045