Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

170

—A njp
boͤc nshinzen amerer dehrsen.
Die Firma Heinrich Sorg zu Altenkessel
beubsichtigt in ihrer Werkstatt hinter dem Wohn—
zause, Gerhardstraße Nr. 51, einen Federhammer
aufzustellen.
Dieses Vorhaben wird hiermit zur öffent—
ichen Kenntnis gebracht:
1. mit der Aufforderung etwaige Einwen—
dungen gegen die Ausführung der beab—
sichtigten Anlage bimnen 14 Tagen vom
Tage der Ausgabe des diese Bekanntmach—
ung enthaltenden Amtsblattes an ge—
gerechnet, bei dem Unterzeichneten schrift⸗
lich in 2 Exemplaren oder zu Vrotokoll
anzubringen,
2. mit der Verwarnung, daß nach Ablauf
dieser Frist Einwendungen in dem Ver—
fahren nicht mehr angebracht werden können
und
3. mit dem Bemerken, daß die Zeichnungen
und Beschreibungen auf dem Büro des
Bürgermeisteramtes, Zimmer NMr. 1, zu
Jedermanns Einsicht offen liegen.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig
erhobenen Einwendungen wird Termin au
Dienstag, den 19. September sear. Vor—
mittags 11 Uhr, auf dem hiesigen Bürger—
meisteramt anberaumt, mit der Eröffnung, daß
im Falle des Ausbleibens des Unternehmers
oder der Widersprechenden trotzdem mit der Er—
örterung etwaiger Einwendungen wird vorge—
gangen werden.
Püttlingen. den 24. August 1911.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Mattonet

Ortsstatut
betreffend die Gemeindewasserleitung
zu Hilschbach.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 16. Mai 1886 und der
88 4, 7, 8 und 90 des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli, 1893 wird mit Zustimmung des Ge—
meinderates für die Gemeinde Hilschbach folgendes
Ortsstatut, betresfend die Entnäahme von Wasser
aus der Gemeindewasserlcituna, erlassen

81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauern—
den Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude
exrichtet ist, oder errichtet wird, maß, soband die
Straße, an der es liegt, mit einem Wasserleitungs—
rohr versehen ist, an die Gemeindewasierleitung
andeschlossen wmerden

82
Jedes derartige Grundstück muß für sich e ine
Anschlußlestung besißzen, mehrere Grundstüe dürsen
an eine Zuleitung nicht angeschlossen werden.
Ausnahmen können nur vom GEemeinderat im
Einverständnis mit dem Bürgermeiner zugelassen
Derden

83
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbetrieb—
etzung der Wasserleitung vorhandenen Gebäude
wird der Anschluß an das Hauptrohrnetz von
dem Hauptrohr auf dem nächsten Wege nach
dem inneren Hauptabschlußßahn oder Wasser—
messer einschließlich auf Kotten der Gemeinde
hergestellt. Diese Bestimmung gilt mit der
Einschränkung, daß der Hauptabschlußhahn oder
Wassermesser nicht weiter als 1 Wieter hinter der
dem Hauptrohr zunächst liegenden Aukenmauer des
Gebäudes angebracht wird.
Die Kosten der Anschlußleitung zum Hauptab—
schlußtkahn oder Wassermesser, soweit diese mehr als
1 Meter hinter der dem Hauptrohr zunäckst lie—
genden Audßenmauer des Gebäudes angebracht wer—
den, trägt der Grunditückseigentümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasserleitung
sind die Kosten der Anschlüsse für neuhergeitellte
Febäude b zw. neuan u'schlebende Grund tück von
der Straßengrenze bezw. von Hauptroer ab vom
Grundstücksbesitzer zu tragen. Die Gemeinde ist be—
rechtigt, auf Kosten des Anschließenden die An—
schlüse ausführen zu lassen.
Die sämtlichen von der Gemeinde hergestellten
Anichluükleitungen hleiben Eigentum der Gemeinde

8 4.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der
— mis— Maähren qus naerzinftfem

Schmiedeeisen in einer Weite von 20 min und al—
Zzapf- und Abiperrhähne nur Niederschraubdentib
hähne verwendet werden. Tie Leirunzen ind ir
tetigem Gefälle nach dem Hauptabpperchahn unter
Vermeidung von Luft- und Wasser äcken anzulegen
so daß die Leitungen bei Frostwetter voilnändit
entleert werden konnen.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müsser
die Leifunden adusreidend umhüllt werden

85.
Die Heritellung, Unterhaltung und Ausbe sserung
der Leitungen im Innern der Gebäude liegt, nach—
dem die Gemeinde den Anschluß an das Hauptrohr
bis zu dem Inneren Hauptabschlußßahn betw. zum
Wassermesser bewirkt hat, dem Eigentümer de—
Brundstücks ob.
Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht ver—
flichtet, die inneren Leitingen daraufhin zu prü—
en und zu überwachen, ob sie den gegebenen Be—
timmungen entsprechen. Den von der Gemeinde
zeauftragten Personen muß daher jederzeit der Zu
ritt zu den mit Wasserlitung ver ehenen Grund—
tücken und Räumen gesattet werden.
Vorschriftswidrige Aplagen misen auf Au'for—
derung des Bürgermeisters in für eer Frist ent—
ernt, Mängel ebenfalls ungetäumt abaestellt
der den

86

Der Grundstücksbefiter hat alle von ihm an der
Anschlußlektung vom Hauptrohr bis zu dem innren
zauptabsperrhahn bezw. zum Wassermesser wahr—
zenommenen Fehler sosort dem Bürgermester pder
zem Gemeindevorsterer anzuzeigen. Tie Folgem
der Unterlassung treffen die säumsgen Grund ücks—
zesißker

87.
Die Kosten der durch Frost und Feuer verur—
adbkten Beschädiaungen sind vom Grud üdsbefitte
zu fkragen

889

Dem Grundstüdsbefitzer ist es untersagt. Wasser
zus der Lettung an andere, worunter jedoch Wiete
und Nutznicher des Grundstückes oder Gebäudes
rnicht zu ver ehen sind, abzugeben. Fahrlässige oder
Rufmissige Nerocudung des MWassers iift verhofen

89
Waährend eines Praudes it jeder an die Mas'er—
eitung angeschlossene Erund üdsbesißer verpflichtet
eine Lestung den öffentlichen Löscheinrichtungen un—
»ntgeLlich zur Verföegung zu ste llen. Er hat keinen
Anspruch guf Schadenerfaß, wenn eine Unterbrech—
ung der Wasserleferung stat'gesunden oder wern
er Waller in nicht atnünener Monae erhasten hoat

810
Das Wasser wird nur nach Wessermessern, ab—
gegeben. Ditse werden von der Gemeinde geliefer!
ünd durch ihre Beauftragte im Kellergeschoz, wo
zin solches nicht vorhanden ist. in einem fro freien
Raum des Erdgeschosses, aufgestellt. Veränderun—
gen und Ausbesserungen an den Wassermessern dür—
en ebensalls nur durbd Beau'trante und auf Roen
der Gemeinde ausgeführt werden. Die Kosten der
zdurch Frost, Feuer und durch eigenes Vaerschulden
des Gebäudebesitzers oder seiner Hausgenossen not—
vendig werdenden Aushesserungzarbeiten ind von
hm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf
das Hauptrohr — und bis zu einer Ertfernung von
1Meter hinter dem Wassermesser dürfen an der
Leitung keine Veränderungen rorgenommen, ins—
zesondere keine Bapfhäbne und Abimeiadleitungen
angebracht werden

8 11.
Wird ein Wassermes'er ssadhaft und zeigt er
inen unverköältnismähig geringen oder hohen oder
gar keinen Wasserverbrauck, o ist letzterer nach
dem Verbrauch des unrhergehenden Nleete iahres
festzusehßen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken, über die
Richtigkeit der Angaben des Wassermessers, so
vird er geprüft und bei Feststellung grober Unge—
nauigkeiten durch einen anderen ersett. Die Kosten
der Abnahme, Prüsfung und Wicdereinschaltung
»es Wassermessers sind, wenn die Prüsung vom
Febäudebesiber beantragt war, sich aber die Rich—
jgtkeit des Wassermessers ergeben Fat. vnm Ge—
udechbesiter 2u fraden

812.
Für jeden Wasseranschluß sind vierteljährlich 3,75
Mark Anschlußgebühr zu zahlen, wo ür dem An—
chlußnehmer 15ß 6om Waosser unentgeltlich zur Ver—
ügung stehen. Der durch den Wasserme'ser ange—
gebene Mehrverbrauch ist bei einem viertéljährlichen
herbrauch von 16-25 cbm mit 23 5, von
26375, „ 21 5,
und darüber , 19 85 pro chm
zu bezahlen.
Das Wasser, welches aus Wasserständern oder
Sudraufen U porübergehenden Zpuecdkem nach

— — — —— — — —— ç — — — — — —
Schätzung oder Messung in Gefäßen verbrauch
wird, dostet pro 1cbm 30 Pig.
Die Urt der Shätzung oder Messung bleibt de
Verwaltung vorbehalten.
An Wassermessermiete ist zu entrichten:
Durchschuttisweite FJür 1 Moönat Miete de
des Messers: Walse messers:
13 mm 0,25 6
19 25 9,40 2
26 ,60,
Für jeden welteren Messer 1.00

8 13.
Der Wasserzins — einschließlich Wassermietevird
 viertejährlich erhoben, nachdem vorher durd
inen Veauftragten der Gem in e die Festslellung
des entnommenen Wassers statt esunden hat unl
iber die zu zahlenden Beträge jedem Grundstücks
czw. Gebäudebesitzet von der Gemeindekasse eir
Anforderungszettel zugestellt woren ift.
Innerhalb 14 Tagen nach Zußellung des An—
orderungszettels, spätestens aber gleichzeitig mit
der Bezahlung der Gemeindesteuern ist der Wasser
ins an die Gemeindekasse zu entrichten. Rückän
nige Gebühren werden im Weigerungsfall in
Verwaltungszwaungsrerfahren beigetrieben. Außer
dom ist die Gemeinde befnot. säum'gn oder un
yfändbaren Zablern die Wasserentnshme zu ent
ziehen.
Geht ein Gehäude bezw, ein Grundstück in da—
Zijgentum eines anderen über, so hat der bishcrige
igentümer rechtzeitig votfrer dem Böärgerm⸗inen
zder Gemeindevorsteter davon scriftlich Anzeigt
un machen. er bleibt aber der Gimeinde für den
m Bierteliahr fölligen Masserzius und für aller
hr aus der Nichtbesolgung der Vorschristen diese
Statuts etmma erwachsenen Schaden vafthor
8 44.
In allen Fällen, in ween zwischen der Ge
meinde und den Gebäude-b zw. Grund üksbeschert
iber die Buclzung der Beimnmungen: dieses Sta
tuts RMesnungasoersachehetenent ehen, entcheide,
der Kreisausschuß unter Ausschluß des Rechtswege—
—

815

Dirses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmig
ung durch den Kreszausschuß mit dem Tage deine
Herkündigung in Kraft.
Riedgelsbera. den 9. Mai 1011.
Der Rürgermeister
Ranoer

Nr. 3453.
ßenehmigt. Beschluß vom 15. August 1911.
Sgarbrücken, den 19. August 1911.
Der Krescgusschuß
J. V.:
Dr Colbera

IL S

Pol'zeiverordrrung
zur Durchführung des für die Gemeinde
Hilschbach erlassenen Ortsstatuts beatreffend die
Gemeitdewasserleitung

Auf Grund der 85 und 6 des Gesebes über
die Polizeiderwaltung“ vonn 11. Mäarz 1950 und
des 8 144 des Gesetzes über die allgemeine Lan—
esvetwaltung vom 30. Juli 1853 wird für der
Amfang der Gemeinde Siishhach hinitlich des
Strafmaßes im 8S 10 niehende Malizeinerord—
u eeon

31.
Jedes Grundstück, quf welchem ein zum dauern—
den Aufenthalt von Renschen be immtes Gebäude
rrichtet ist oder errichtet wird, muß, sobald die
Straße, an der es liegt, mit einem Wasserleitungs
cohr versehen ist, an die EGemeindemasserleitung an
geickloassen werden

82.
Jedes derartige Grundstück mutz für üüch ein
Anschlußleitung besitzen, mehrere Grundstücke dur—
ten an eine Zuleitung nicht angeschlossen werden
83.
Ote Verpfuchrung, den Anschluß an die Ge
meindewasserleitung zu bewirlen, lieat den Figen
tüünernt der Grundsfücke b

84.
Zu der Wosserleitungseinrichtung im Innern
der Gebäude durfen nur Röhren aus verzinltem
Zchmiedeenen in einer Weite von minde ens 20 wu
ITnd als Zapf- und Absperrhähne nur Niederschrau—
benventilkähne verwendet werden.
Die Veitungen sind in stetigem, Gefälle nach den
Hauptabsperrhahn unter Vermeidung von Luft⸗
und Wassersäcken anzulegen, so daß die Leitungen
bei Frostwetter voll ändig entleert werden können.
An den dem Froft ausgesesnen Stellen müssen
die Neitungen ausreichend umhüllt werden
8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision der
An— öinüoeßü—— —— ⏑Ü⏑
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.