Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Auitliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbnnden mit Oeffentlichem Anzeiger
geben vom Nöonigl. Landratkamt Saarbrücken. Redalktion des nichtamtlichen Teiles Druck und Air. — 37. Jahrgang. Insertionsgebahren: bie cgeipaltene Zeile oder derer Raum 20 Pig bei glcbethelter Aufnchmn
an C DS Schert in Galtlingen Iweign:ederlaffung Sactbrucken. Ter Abonnenentspreit J ααHäαν. Schlus der Inferate nannahme für die jeden oztag erscheinende Ausgase: Freitags be
reisblatt betragt jahriich « Ak austrärts bei den Postanitalten 5.00 Mk. Tie Abonnenten der Rontag 28 Aug —191 Irbreren Arzeigen Tonnerztags Lirzeigeneniträge find ar dan crttcg des Saatcxi der dccisblattes zu richten
jer Reueste Rachrichten und der Vötklingert Zeitung erhalten das Kreisslatt tostenlos alsSoaderbeitrae * * —* * Rcquithitelle in Roltlingen, Wilhelmitr.24, (Fernipr 12 Urid in Scarbrücken, sarqherstr. 1. Gernipt. 1214

ncungen er Fonptfseeen.

Anweifung
ir das Verfahten bei der Erteilung von
tünft in Angelegenheiten der Zuwachssteuer.
achdem das Zu wachsst euergesetz vom 14.
uar 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 33) am 1.
lud. Is. in Kraft getreten ist, wird für
Bereich der Katasterverwaltung foldendes
amt:

ie Katasterkontrolleure haben den Zu—
szsteuerpflichtigen auf ihren Antrag Aus—
über den Erwerbspreis oder, wenn ein
s nicht vereinbart beziehungsweise nicht zu
tteln ist, über den Wert des von der Zu—
ssteuer betroffenen Grundstücks zu erteilen.
ür das Grundstück kommt der Erwerbspreis
der Wert zur Zeit des Erwerbes des Grund—
durch den Steuerpflichtigen beziehungs—
durch dessen im 8 7 des Gesetzes genann—
Rechtsvocgänger in Betracht.
jegt der letzte steuerpflichtige Rechtsvorgang
als 40 Jahre vor dem Eintritte der Steuer—
st beziehungsweise vor dem 1. Januor 1885,
ritt an die Stelle des Erwerbspreises der
t, den das Grundstück zu diesen Zeitpunkten
Bt hat.

5

zie Auskunft erfolgt durch Erteilung von
zriften aus den Eigentumsveränderungs⸗
usw., insoweit das veräußerte Grundstück
dessen Teile nach dem 31. Dezember 1884
rben sind und über die Zeitpunkte der maß—
uden Erwerbsvorgänge sowie über die Er—
spreise in den katasteramtlichen Unterlagen
richsen enthalten sind

3.
jst der maßgebende Erwerbspreis aus den
steramtlichen Unterlagen nicht zu ermitteln,
ist dem Antragsteller dies mitzuteilen. Die
tunftserteilung erfolgt alsdann auf einen
auf gerichteten Antraga in Form eines Gut⸗
ens.
Die Wertermittelung ist in diesem Fall auf
gemeinen Wert des Grundstücks zu richten.
zesondere Nutzungen und Berechtigungen, die
dem Grundstücke lasten oder dem Grund—
zum Vorteile gereichen, sowie die Zu—
nungen nach den 88 14 bis 16 und 21 des
es bleiben bei dieser Wertermittelung
Boetracht.

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den Wertermittelungen sind die in den ka—
eramtlichen Unterlagen enthaltenen Angaben
Grunde zu legen. Den katasteramtlichen Un—
agen sind gleichzustellen die etwa von dem
erpo flictigen vorgeleaten Urkunden

5.
It der Wert eines Grundstücks oder eines
les desselben aus den Erwerbspreisen an—
er Grundstücke hergeleitet, so dürfen die hier—
verwendeten Erwerbspreise, soweit sie von
eren Grundeigentümern gezahlt sind, ebenso
auch die Namen dieser Grundeigentümer in
Gattachten, welche den Steuerpflichtigen
Sehürdjat werden. nicht angegeben werden

Für die von den Steuerpflichtigen beautragte
Auskunft (Abschriften und Gutachten) werden
Gebühren zur Staatskasse echoben.
Die Gebühren für die Abschriften sind nach
Artikel 4 Nr. 22 und 23 des Gebührentarifs
vom 16. März 1909 zu berechnen. Beziehen
sich auf ein Grundstüß mehrere Erwerbsvor—
gänge, so sind sämtliche Erwerbsvorgänge in
einer Abschriẽt darzustellen.
Für die Gutachten sind die Gebühren mit ein
ßalb vom Tausend des Kaufpreises des ver—
iußersten Grundstücks zu berechnen. Jedes an—
zefangene Taufend ist voll anzusetzen. Als
Dindestgebühhr kommen indessen 3 Mi., als
höchsgebühr 200 Vif. in Ansaz. Für Abschrif—
en, die dem Gutachten über den Wert eines
vrundstücks beigefügt werden, werden besondere
Hoküuhren nicht berechnet.

19
Die Verpflichtung der Katasterkontrolleure
zur Erteilung von Abschriften und Gutachten an
die Zuwachssteuerbehörden sowie zur Gestattung
der Einsichtnahme in die Verhandlungen regelt sich
nach 8 41 des Reichsgesetzes.
In diesen Gutachten können die für die Her—
eitung des maßgebenden Erwerbspreises ver—
vendeten Kaufpreise, die von anderen Grund—
igentümern als den Steuerpflichtigen für ihr:
Hrundstücke gezahlt worden sind. und deren Na—
nen angegeben werden.
Berlin. den 8. Juli 1911.
Der Finanzminister.
Im Auffrage: Seinke

Die Zinsscheine Reihe III —N. 1 bis 20 zu
den Schuldverschreibungen der preufischen kon—
olidierten Zooigen Staatsanleihe von 1891 über
die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Okto—
her 1911 bis 80. September 1921 nebst den
Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe
vrerden
vom 1. September d. Is. ab
ausgereicht, und zwar
durch die Kontrolle der Staatspapiere in
Berlin 8W. 68, Oranienstr. 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische
Staatsbank) in Berlin W. 56. Markarafen—
traße 464,
durch die Preußische Zentral-Genossenschafts—
kasse in Berlin C. 2, am Zeughause 2,
durch Fämtliche preußische Regierungshaupt—
fassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und
hauptamtlich verwaltete Forsttassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichs—
bankstellen und sämtliche mit Kasseneinrichtung
hersehene Reichsbanknebenstellen, sowie
durch diejenigen Ober-Postkassen, an deren
Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet.
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen
zie zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe be—
echtigenden Erneuerungsscheine (Anweisungen,
Talons) den Ausreichungsstellen einzuliefern
ind, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen
bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine
nur dann, wenn die Erneuerungsscheine abhan—
en gekommen sind.
Berlin, den 5. August 1911.
Hauptverwaltung der Staatsschulden
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dog onhen ecrus e onon.
Landespolizeilihe Andrbnung.
Bei dem gegenwärtigen Stande der Maul—⸗
und Klauenseuche im Deutschen Reiche und der
zroßen Gefahr ihrer Einschleppung in den Re—
zierungsbezirk Trier ordne ich unter Berück—
ichtigung der Interessen der Landwirte und der
Viehhändler mit Genehmigung des Herrn Mini—
ters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
auf Grund der 88 17, 18 u. ff. insbesondere
auch des 8 20 Absatz 2 des Reichsgesetzes über
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
23. Juni 1880 8
vom AAIs⸗ R 8 (ReG.⸗Bl. 1894 S. 409),
8 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom
—— — —— (G.S. 1881 S. 128 und 1804
S5. 115) und 8 1 der Bundesratsinstruktion vom
27. Juni 1895 (R.-GBl. S. 857), sowie ge—
mäß 8 56b der Reichsgewerbeordnung (R.«G.⸗
Bl. 1900 S. 871) füc den Umfang des Re—
zierungsbezirks Trier und für die Dauer der
Seuchengefahr folgendes an:

81.
Der 1. Satz des 82 meiner landespolizeilichen
Anordnung vom 18. WMiai 1911 (Amtsblatt
S. 176) erhält folgende Fassung:
„Klauenvieh, das aus anderen preußischen
Regierungsbezirken oder aus den übrigen Ge—
bieten des Deutschen Reiches — mit Ausnahme
des Herzogtums Sachsen-Coburg-Gotha im
Umfange des Herzogtums Coburg u. der Für—
sttentümer Waldeck u. Reuß jüngere Linie —
in den Regierungsbezirk Trier eingeführt wird,
ist auch dann bei der Einfuhr amtstierärztlich
zu untersuchen, wenn diese Einfuhr auf dem
Landwedoe erfolaf“

—
82
Der 8 9 meiner landespolizeilichen Anord—
nung vom 18. Mai 1911 erhält folgenden Zu—
atz:
Der Ankauf von Wiederkäuern im Unmher—
ziehen ist jedoch außerhalb der Sperr- und der
Beobachtungsgebiete unter der Bedingung ge—
tattet, daß die gekauften Tiere nicht von Ge—
höft zu Gehöft oder von Ort zu Ort mitgeführt,
sondern unmittelbar nach einem außerhalb eines
Sperr⸗ u. Beobachtungsgebietes liegenden Be—
iimmunasorte gebrocht werden

83.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Rufhebung wird erfolgen, sobald die eingangs
ezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier, den 16. August 1911.
Der Regierungs-Präsident
— MAII⸗
            
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