Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Sae Trucken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
mexben vom gönigl. Sandratsamt Saarbrücken. Redaltion des nichtamtlichen Teiles Truc und 37. Jahrgang. Infertionzgebübren: die agesvaltene Zeile oder deren Xaum 20 Via. bei —
n 8 Seur In Bolttuingen Zwrigniederlassung Saarbrücken. Ter Abonnementspreis V a hla h Sbuz der nerztenannauine ur die jeden Rontag ericheinende Aupegabe: Srenags bei
eisblatt betragt lahrlich Mkausivärxts bei den Postanstalten 5,90 Mk. Die Wonnenten der Aug 183114 groseren Anzeigen Tonnerstags Anzeigenausträge find an den Verlag des Sgarbrucer Kreisblattes zu richt en.
A r Neuete Rachrichlen und der Böltttnaer Zeitung erbolten bas gereisblott tott⸗nlos alsSonderbeilaa a2 α ie ee urt ne Wunhermnit erhinr 120 und ĩn Saarbrucken, Sarcheritt. 7, jernsvr. 1318)

dehanemochungen
ößhpigihen ohsruüngsPeitonsen.
der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
hat durch Erlaß vom 11. d. Mis. dem Vor—⸗
jande des Geflügelzucht- und Obstbauvereins
Utexweiler, Kreis St. Wendel, die Erlaubnis
neilt, gelegentlich einer im September d. Is.
tattfindenden Ausstellung eine öffentliche Aus—
pieumg von Geräten der Geflügelhaltung und
des Obstbaues sowie von Gefrügeil nach Maß—
jabe des genehmigten Verlosungsplanes zu
—VV
Pendel und Ottweiler zu vertreiben.
Trier. den 26. Juli 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Brandan

der Bundesrat hat in der Sitzung vom 16.
Nai d. J. nachstehenden Ergänzungen des Wa—
lenwerzeichnisses zum Zolltarise und der Anlei—
tung für die Zollabkertiguna seine Zustimmung
teilt:
lJ. Ergänzung des Warenverzeich—
liisses zum Zolltarif:
Dem Stichwort Tabaklaugen ist folagende An—
neruung anzufügen:
„Anmerkung: Taballaugen, die zur Bekämp—
iung von Pflanzenichädlingen bestimmt sind,
omen au Erlaubnisschhein unter Ueberwachung
der Verwendung ollstrei abgelassen werden
zum Zwecke der Bekämpfung von Rebschädlin—
gen kann in unbedenklihen Fällen die JZollrei—
eit auch ohne Ueberwachung der Verwendung
gewährt werden, wenn der Bezug der Tabat—
laugen durd staatliche Stellen odec durch Land
rittschaftssammern, Weinbauvereine, landwirt—
chaftliche Genossenschaften und ähaliche? Fach—
erbände vermittelt und die Abgabe an Winzer
um Bespeitzen von Reben durch die zuständige
hemeindebehörde oder einen örtlichen Fachver
uund bescheinigt wird (A).“
II. Ergänzung der Anleitung für
ie Zoltabfertigung:
Hinter Teil III 31 ist folgende Bestimmung
culzunehmen:
Zu Nr. 220:
Zla. Bestimmungen über den zollfreien Bezug
wun Tahaklauge zur Bekämpfung von Reb
schädlingen.
. Lon)wirtschafiskammern, Weinbauvereine
dwirtsadrasftliche Genossenschaften und ähnliche
Fachderbände (einsch!. ihrer Bezirks- oder Orts
ruppen), die den zollfreien Bezug von Tabak.
ugen zur Bekämpfung ron Rebschädlingen phne
Ueberwachung der Verwendung vermitteln
vollen, haben einen verantwortlichen Bevoll—
nächtigten zu bestellen und bei dem Hauptamt,
ndessen Bezirk sie ihren geschäfttlichen Siz haben
vezukshauptamt), die Ausstellung eines Er—
aubnisscheines auf den Namen dieses Bevoll—
nächtigten mit der Erklärung 34 beantragen,
sie für diesen hinsichtlich der Zollgefälle und
eldstrafen die Haftung übernehmen. Staat—
o Stellen haben in gleicher Weise ikren ver—
V— —

2. Der Erlaubnisschein wird nur unter Vor—
hehalt jederzeitigen Widerruss an Personen er—
teilt, die das Vertrauen der Zollverwaltung ge—
nießen.
3. Die Erlaubnisscheininhaber können die
Tabaklaugen unmittelbar aus dem Ausland oder
aus einer inländischen Zollniederlage, jedech nur
über die zuständige Zoll- oder Steuerstelle be—
iehen. Aus inländischem Tabak hecrgesteltte
Lauge wird im Falle ihrer Verbringung auf
eine öffentliche Niederlage oder ein Privat—
sager unter amtlichem Mitverschlusse wie aus—
ändische behandelt. Bei jeder Absertigung von
ollsreier Tabaklauge ist der Erlaubnisschein vor—
zulegen und nachh Eintragung der abgefertigten
vewichtsmenge und Angabe des Zollabferti—
jungspapiers seitens der Zoll- oder Steuerstelle
dem Inhaher wieder zurückzugebhen

4. Die Erlaubnisscheininhaber haben die
Tabaklauge an die für den Verwendungsort zu—
tändige Gemeindebebörde aufs Grund von Be—
zugszetteln oder Bezugslissen abzugeben, welche
Ramen und WMohnort der Winzer sowie die Ge—
wichtsmenge der zu bezichenden Vabaktiadug: ent—
halten. Tie Bezugszetiel oder Bizugsbesten mül—
en mit einer Beschheinigung der Gemeindebehörde
zersehen sein, daf die angegebenen Mengen dem
Weinbergsbetriebe der Winzer einspchen und
aus biteslich an dieso zur Rerfoilun, delangen
werden

Im Falle der Berteilsang der Tabaklauge
durch örflichte Fachverbände kann die Bestéellang
zer Lauge bei dem Trlanbnisscheininhaber auch
ur den Gesamtbedarf des Verbandes uner An—
sabe der Zahl der Mitglieder erfolgen. In
iesem Falle ist alsbald nad der Verteilung der
2auge dem Erlaubnisscheininhaber eine Zu—
ammenstellung über die an die einzelnen Mit—
zlieder abgegeberenen Mengen von Tabaklauge
rzebst einer Boeschtinigung der Gemeindebehörde
borzulegen, daß die angegebenen Meingen dem
FNeinßerocshetftriehe der Micaoliender entsyreßen

5. Ueber die bezogene Tabaklauge haben die
Erlaubnisscheininhaber Verzeichnisse zu führen,
velche den Tag des Empfanges und die Ge—
wichtsmenge der eingegangenen Tabaklaug: er—
ehen lassen. Aufßerdem sind darin Tag der Ab—
jabe und Gewichtsmenge der abgegebenen Tabak—
auge, fserner die beziehenden Gemeindebehör—
den oder örtlichen Fachverbände einzutragen.
Die Eintragungen über die Abgaben sind durch
die Bezugszetteln oder Bezugstisten oder durch
die Zusammenitellungen der Fachnerhände 30
nelegen.
6. Die Bestände von zollfreier Tabaklauge
ind in einem der Zoll- oder Steuerstelle anzu—
jgebenden Raume und getrennt von etwaiger
nländischer oder nicht zolltreier ausländischer
Tabaflaude aufzubewahren

7. Die Erlaubnisscheininhaber unterstchen der
Beaussichtigung seitens des Bezirksoberkontrol—
eurs und fsind verpflichtet, letzteren und den
onst vom Bezirkshauptanit abgeordneten Ober—
»eamten die über den Bezug und die Abgabe
»on Tabaklauge geführten Bücher vorzulegen
twa verlangte Auskünfte bezüglich ihrer Be—
riebe zu erteilen und die vorbhandenen PBe
— 4 — ——— —— p

8. Am Shlusse jeden Kalenderjahres sind die
Verzeichnisse von den Erlaubnisscheininhabern ab—
zuschliesen und die noch vorhandenen Bestände
an zollsreier Tabaklauge ersichtlich zu machen.
9. Der Bezirksoberkontrolleur hat bei den
m Lau'e jeden Jahres tunlichst mehrmals vor—
zunehmenden Prüfungen die Eintragungen mit
den vorhandenen Belegen zu vergleichen. Am
Schlusse des Kalenderjahres ist von ihm die
Uebereinstimmung der Istbestände mit den Soll⸗—
beständen zu prüfen, wobei die Erlaubnis—
cheininhaber die ersorderlichen Hilfsdienste zu
gewähren haben

Die abgeschlossenen Verzeichnisse werden von
dem Bezirksoberkontrolleur, nachdem er die
Richtigkeit der Bestandsübertragungen bescheinig!
hat, nebst den zugehörigen Belegen dem Be—
zirkehauptamt vorgelegt. Das letztere prüft die
Richtigkeit der Anschreibungen und klärt etwaige
Ahmeichungen ouf

10. Falls ein Erlaubnisscheininhaber die
Vermittelung des Bezugs non zollfreier Tabak—
lauge einstellt, sind die Bestände festzustellen
und zu verzollen, falls sie nicht nachweislich in
das Ausland ausgetührt werden oder ihre Ab—
zabe an andere Erlaubnisscheininhaber von der
Direktiobehörde gestattet wird. Der Ausfuhr
nack dem Ausland steht im Sinne dieser Be—
tfimmung die Niederlegung in einer öffent—
tichen Niederlage oder in einem Privatlagen
inter amtlichem Mitverschlusse gleich.
11. Werden bei den Bestandsaufnahmen
Jehlmengen ermittelt, deren Entstehung nicht auf—
geklärt werden kann. sa iind diese ebenfalls zu
eraotlen

12. Für Gemeinden, ig deren Bezirken To
akerzeugnisse hergestellt werden, kann die Ver.
gällung der zur Bekämpeung von Rebschädlin—
gen bestimmten Tabaklauge vorgeschrieben wer—
den, sofern ein Mißbrauch der Vange au hefürch«
ten ist

13. Zuw iderhandlungen gegen die vorstehen«
den Bestimmungen haben, sosern nicht die Zoll—
hinterziehungsstrafe verwirkt ist, eine Vertrags—
trafe bis zum Betrage von 1000 Mk. sowie
unter Umständen die Entziehung der Erlaub—
nis zur Vermittelung des Bezuas von zoll—⸗
tfreier Tabaflauge zur Folge,

14. Landwirtschaftskammern usw. (Ziffer 1)
und deren verantwortliche Bevollmächigte, denen
die Erlaubnis zur Vermittelung des Bezugs von
zollfreier Tabaklauge erteilt ist, ebenso die ver—
intwortlichen Vertreter staatlicher Stellen er—
halten je einen Abdruck der vorstehenden Be—
timmungen ausgehändigt und haben diese irn
einer mit ihnen aufzunehmenden schriftlichen
Verhandlung als für sie nerhindlich anauen
tennen.
Die neuen Bestinmungen können bei der
Zollstellen vom Publnum eingesehen werden
Jrier, den 24. Juli 1911.
Der Regierungs-Präsident,
JIJI MeAlsen
            
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