Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Ar. 32. — — 37. Jahrgang. Insertionsgetbahren: die ogespaltene Zeile oder deren Zaum 20 Psa, bei wiͤederholter Aufnahm
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rausgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken. Redaktlon des nichtamtlichen Teiles, Trud und
lag von C. HeScheur in Völtlingen Zweigniederlassung Saarbrücken). Ter Abonnementspreis
das Kreisblatt beträgt jährlich ¶ Mk auswärts bei den Postanstalten 5.00 Mk. Tie Abonnenten der
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dö sonithen —
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
at durch Erlah vom 11. d. Mts. dem Vor—⸗
ande des Geflügelzucht- und Obstbauvereins
irexweiler, Kreis St. Wendel, die Erlaubnis
teilt, gelegentlich einer im September d. Is.
attfindenden Ausstellung eine öffentliche Aus—
ielung von Geräten der Gefläügelhaltung und
es Obstbaues sowie von Geflügel nach Maß—
abe des genehmigten Verlosungsplanes zu
eranstalten und die Lose in den Kreisen St.
Bendel und Ottweiler zu vertreiben.
Trier, den 26. Juli 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Brandau.

2. Der Erlaubnisschein wird nur unter Vor—
behalt jederzeitigen Widerrufs an Personen er—
teilt, die das Vertrauen der Zollverwaltung ge—
nießen.
3. Die Erlaubnisscheininhaber können die
Tabaklaugen unmittelbar aus dem Ausland oder
aus einer inländischen Zollniederlage, jedoch nur
iber die zuständige Zoll- oder Steuerstelle be—
zsiehen. Aus inländischem Tabak hergestellte
Lauge wird im Falle ihrer Verbringung auf
ine öffentliche Niederlage oder ein Privat—
ager unter amtlichem Mitverschlusse wie aus—
ändische behandelt. Bei jeder Abfertigung von
ollfreier Tabaklauge ist der Erlaubnisschein vor—
ulegen und nach Eintragung der abgefertigten
Hewichtsmenge und Angabe des Zollabferti—
zungspapiers seitens der Zoll- oder Steuerstelle
dem Inhaber wieder zurückzugeben.

8. Am Schlusse jeden Kalenderjahres sind die
Verzeichnisse von den Erlaubnisscheininhabern ab—
zuschließen und die noch vorhandenen Bestände
an zollfreier Tabaklauge ersichtlich zu machen.
9. Der Bezirksoberkontrolleur hat bei den
im Laufe jeden Jahres tunlichst mehrmals vor—
zunehmenden Prüfungen die Eintragungen mit
den vorhandenen Belegen zu vergleichen. Am
Schlusse des Kalenderjahres ist von ihm die
Uebereinstimmung der Istbestände mit den Soll—
heständen zu prüfen, wobei die Erlaubnis—
scheininhaber die erforderlichen Hilfsdienste zu
gewähren haben.

Die abgeschlossenen Verzeichnisse werden von
dem Bezirksoberkontrolleur, nachdem er die
Richtigkeit der Bestandsübertragungen bescheinigt
hat, nebst den zugehörigen Belegen dem Be—
zirkehauptamt vorgelegt. Das letztere prüft die
Richtigkeit der Anschreibungen und klärt etwaige
Abhweichungen auf.

4. Die Erlaubnisscheininhaber haben die
Tabaklauge an die für den Verwendungsort zu—
tändige Gemeindebehörde auf Grund von Be—
zugszetteln oder Bezugslisten abzugeben, welche
Namen und Wohnort der Winzer sowie die Ge—
wichtsmenge der zu beziehenden Tabaklauge ent—
halten. Die Bezugszettel oder Bezugslisten müs—
en mit einer Bescheinigung der Gemeindebehörde
zersehen sein, daß die angegebenen Mengen dem
Weinbergsbetriebe der Winzer entsprechen und
ausschließlich an diese zur Verteilung gelangen
rerden

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 16.
sai d. J. nachstehenden Ergänzungen des Wa—
enverzeichnisses zum Zolltarife und der Anlei—
ing für die Zollabfertigung seine Zustimmuno
teilt:
J. Ergänzung des Warenverzeich—
isses zum Zolltarif:
Dem Stichwort Tabaklaugen ist folgende An—
ierkung anzufügen:
„Anmerkung: Tabaklaugen, die zur Bekämp—
ing von Pflanzenschädlingen bestimmt sind,
jnnen auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung
er Verwendung zollfrei abgelassen werden.
um Zwecke der Bekämpfung von Rebschädlin—
en kann in unbedenklichen Fällen die Zollfrei—
eit auch ohne Ueberwachung der Verwendung
ewährt werden, wenn der Bezug der Tabak—
nugen durch staatliche Stellen oder durch Land—
irtschaftskammern, Weinbauvereine, landwirt—
chaftliche Genossenschaften und ähnliche Fach—
erbände vermittelt und die Abgabe an Winzer
um Bespritzen von Reben durch die zuständige
ßemeindebehörde oder einen örtlichen Fachper—
and bescheinigt wird (A).“
II. Ergänzung der Anleitung für
ie Zollabfertigung:
Hinter Teil III 31 ist folgende Bestimmung
wufzunehmen:
Zu Nr. 220:
Z1a. Bestimmungen über den zollfreien Bezug
von Tabaklauge zur Bekämpfung von Reh—
schädlingen.
1. Landwirtschaftskammern, Weinbauvereine
andwirtschaftliche Genossenschaften und ähnliche
zachverbände (einschl. ihrer Bezirks- oder Orts
ruppen), die den zollfreien Bezug von Tabak⸗
augen zur Bekämpfung von Rebschädlingen ohne
Ueberwachung der Verwendung vermitteln
wollen, haben einen verantwortlichen Bevoll—
mächtigten zu bestellen und bei dem Hauptamt,
in dessen Bezirk sie ihren geschäftlichen Sitz haben
Bezirkshauptamt), die Ausstellung eines Er—
laubnisscheines auf den Namen dieses Bevoll—⸗
mächtigten mit der Erklärung zu beantragen,
daß sie für diesen hinsichtlich der Zollgefälle und
Geldstrafen die Haftung übernehmen. Staat—
liche Stellen haben in gleicher Weise ihren ver—
antwortlichen Vertreter zu benennen

10. Falls ein Erlaubnisscheininhaber die
Vermittelung des Bezugs von zollfreier Tabak—
lauge einstellt, sind die Bestände festzustellen
und zu verzollen, falls sie nicht nachweislich in
das Ausland ausgeführt werden oder ihre Ab—
zabe an andere Erlaubnisscheininhaber von der
Direktivbehörde gestattet wird. Der Ausfuhr
nach dem Ausland steht im Sinne dieser Be—
stimmung die Niederlegung in einer öffent—
lichen Niederlage oder in einem Privatlager
unter amtlichem Mitverschlusse gleich—
11. Werden bei den Bestandsaufnahmen
Fehlmengen ermittelt, deren Entstehung nicht auf—
geklärt werden kann, so sind diese ebenfalls zu
perzollen.
12. Für Gemeinden, in deren Bezirken Ta—
hakerzeugnisse hergestellt werden, kann die Ver—
zgällung der zur Bekämpfung von Rebschädlin—
gen bestimmten Tabaklauge vorgeschrieben wer—
den, sofern ein Mißbrauch der Lauge au hefürch—
ten ist.
13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehen—
den Bestimmungen haben, sofern nicht die Zoll—
hinterziehungsstrafe verwirkt ist, eine Vertrags—
trafe bis zum Betrage von 1000 Mk. sowie
unter Umständen die Entziehung der Erlaub—
nis zur Vermittelung des Bezugs von zoll—
reier Tabaklauge zur Folge
14. Landwirtschaftskammern usw. (Ziffer 1)
und deren verantwortliche Bevollmächtigte, denen
die Erlaubnis zur Vermittelung des Bezugs von
zollfreier Tabaklauge erteilt ist, ebenso die ver—
intwortlichen Vertreter staatlicher Stellen er—
halten je einen Abdrud der vorstehenden Be—
timmungen ausgehändigt und haben diese in
reiner mit ihnen aufzunehmenden schriftlichen
Verhandlung als für lie verbindlich anzuer—
kennen.
Die neuen Bestimmungen können bei den
zollstellen vom Publikum eingesehen werden.
Trier, den 24. Juli 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Im Falle der Verteilung der Tabaklauge
durch örtliche Fachverbände kann die Bestellung
der Lauge bei dem Erlaubnisscheininhaber auch
zür den Gesamtbedarf des Verbandes unter An—
zabe der Zahl der Mitglieder erfolgen. In
diesem Falle ist alsbald nach der Verteilung der
Lauge dem Erlaubnisscheininhaber eine Zu—
ammenstellung über die an die einzelnen Mit—
zlieder abgegebenen Mengen von Tabaklauge
nebst einer Bescheinigung der Gemeindebehörde
vorzulegen, daß die angegebenen Mengen dem
Meinberashbetriebe der Mitalieder entsprechen

5. Ueber die bezogene Tabaklauge haben die
Erlaubnisscheininhaber Verzeichnisse zu führen
welche den Tag des Empfanges und die Ge—
wichtsmenge der eingegangenen Tabaklauge er—
ehen lassen. Außerdem sind darin Tag der Ab—
Jabe und Gewichtsmenge der abgegebenen Tabak—
auge, ferner die beziehenden Gemeindebehör—
den oder örtlichen Fachverbände einzutragen.
Die Eintragungen über die Abgaben sind durck
die Bezugszetteln oder Bezugslisten oder durch
die Zusammenstellungen der Fachnerbände zu
esegen.

6. Die Bestände von zollfreier Tabaklauge
ind in einem der Zoll- oder Steuerstelle anzu—
zebenden Raume und getrennt von etwaiger
nländischer oder nicht zollfreier ausländischer
Tobaklauge aufzubewahren.
7. Die Erlaubnisscheininhaber unterstehen der
Beaufsichtigung seitens des Bezirksoberkontrol—
eurs und sind verpflichtet, letzterem und den
onst vom Bezirkshauptamt abgeordneten Ober—
hzeamten die über den Bezug und die Abgabe
»on Tabaklauge geführten Bücher vorzulegen
two verlangte Auskünfte bezüglich ihrer Be
riebe zu erteilen und die vorhandenen Be
tßünde an Tospotfloude nworzumeisen
            
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