Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gemäf, Verfügung Kgal. Regieruana vom 20
d. Mts. (II 11205) hat der Herr Minister des
Innern genehmigt, daß auch im Sommer und
Herbst 1911 die an der Ost- und Nordsee be—
segenen Quarantäneanstalten Sudecwole be
Memel, Neusahrwasser bei Danzig, Swine—
münde, Voßbrook bei Kiel und Emden für die
Dauer der Ferlen als Erholungsheim für min—
derbemittelte Lehrerinnen nutzbar gemacht wer—
den.
Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren x.
wollen vorstehendes schleunigst den Lehrerinnen
hekannt geben.
Saarbrüchen, den 25. Juli 1911.
Könial. Kreisschulinspektion J und II
und Völklingen.
Mylius, Marx,
Schulrat. Kreisschulinip.
Tümmeler

Dem Josephh Berg zu Dudweiler ist
heute gemäß 8 14 der Staatsministerialinstruk—
lion vom 31. Dezember 1839 der Erlaubnis—
schein zur Erteilung von Privatunterzicht ent—
— hinfort nicht
mehr befugt, Privatunterricht in irgendwelcher
Form, auch an einzelne Schüler, zu erteilen.
Saarbrücken, den 24. Juli 19811.
Der Kgl. Kreisschulinspektor.
Marx.

Bekanntmachung.
Die im Herbsit jeden Jahres regelmäßig eintre—
tende Steigerung des Güterdersandes wird auch in
diesem Zahre größere Anforberungen an den Eisen—
dalnbetrieb und die Zusührung offener und ge—
deckter Wagen stellen.
Zuͤr Bewältigung des jtärkeren Verkehrs ist es
notwendig, daß die hierauf gerichteten Besrebungen
der Eisenbahn Verwaltung al.er eits Anler ützung
finden.
Hierzu ist es in erster Linie erforderlich, daß
der Bedarf an Kohlen usw. für den Winter schon
während des Sommers öüczogen, edensjalls aber
nidt aussde'eßlickh auf die Zeit dec, Rübenernt. (Ok⸗
obar bis Ene November, verssoben wird, wii in
dieser Zeit der verfügbare, Behand an ofrenen
Wagen“ knapp zu werden p'ilegt.
JFür den Versand von Gütern in gedeckten Wa—
gen ist es nach den Erfahrungen notwendig, daß
die großen Versendungen an Düngemitteln gleich⸗
maͤßiger auf das ganze Jahr oder wenigsens einen
längeren Zeitraum verteilt werden.
Bei allsen Wagenladungen muß außerdem auf
die volle Ausnußung des Ladegewichts sowie quf
die schleunige Bee und Eutladung der Wagen Bie⸗
dacht genommen werden.
Die beteiligten Kreise ersuchen wir, im eigenen
sowie allseitizen Interesse hiersach zu dersahren und
die erforderliden Maßnahmen zu treffen
Kgl. Eisenbahndisoktion.

Gewmerbesteuer-Drdunnung

der
Landgemeinde Dilsburg.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinde—
rats der Landgemeinde Dilsburg vom 3. Fe—
bruar 1911 wird gemäß der 88 23, 29, 31 und
32 des Gemeinde-Abgaben-Gesetzes voin 14.
Juli 1893 vorbehaltlich der vorgeschriebenen
höheren Genehmigung solgende Gewerbesteuer—
Ordnuna erlassen:
Gegenstand der Besteurrung.

81.
Die staatliche Gewerbesteuer der nach dem
GHewerbe-Unfallversicherungsgesetze vom 30.
JIuni 1900 unfalloersicherungspflichtigen Be—
triebe, welche mindestens 50 Arbeiter beschäf—
ktigen und nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891
in den Klassen Lund II zur Gewerbesteuer
herangezogen werden, wird vom Tage der Ge—
nehmigung bezw. von der Erteilung der Zu—
stimmung des Herrn Regierungs-Präsidenten ab
ersetzt durch eine besondere Gemarbesterter nach
Agendon EGroyindrk-Art

 der Bestenerung.

82.
Der Besteuerung werden die von den Arbei—
ern und Betriebsbeamten in dem der Veran—
agung vorangegangenen Kalenderjahre wirklich
»erdienten Löhne und Gehälter einschließlich aller
Nebenbezüge zu Grunde gelegt, wobei jedoch
nur diejenigen Betriebsbeamten in Betracht kom—
nen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn und
Hehalt den Betrag von 3000 Marf nicht über—
teigt.
Für die gezahlten Gehälter und Löhne ein—
chließlich aller Nebenbezüge der Arbeiter und
Betriebsbeamten sind die zu Beginn eines jeden
Jahres der Unfallberufsgenossenschaft nach 8 99
Abs. 2 unter 1 des Gewerbe-Unfallversicherungs—
gesetzes vom 30. Juni 1900 für das abgelaufent
Kalenderjahr mitgeteilten Beträge maßgebend.
Bei der Eröffnung eines stcuerpflichtigen Be—
riebes im Laufe des Steuerjahres wird die
Sunme der voraussichtlich an die Arbeiter und
Betriebsbeamten zur Auszahlang gelangenden
vehälter und Löhne in Ausatßz gebracht.
Maßgabe der Besteuerung.
83.
Vorbehaltlich der Bestimmungen im 8 11be—
rägt die Steuer jährlich eine Mark vom Hun—
dert der Summe der festgestellten Gehälter und
Löhne einschließlich aller Nebenbezüge (5 2 der
Ordnung). Ein angefangenes Hundert wird,
venn der überschießende Betrag die Zahl 50
übersteigt, als voll gerehnet, andernfalls außer
Anrechnung gelassen. Das Vechältnis zwischen
dem Steuersatz der besonderen Gewerbesteuer
uind den zu echebenden Prozenten der Staats—
teuer der Klassen III und IV ist dahin einzu—
halten, daß bei Echebung von 15000 der Staats—
teiler als besondere Gewerbesteuer ein Prozen!
der Gehälter und Löhne vorbehaltlich der Be—
timmung im 8 11 der Ordnung erhoben wer—
den. Bleibt bei dieser Regelung die von ein—
zelnen Betrieben zu zahlende Steuer hinter der—
enigen zurück, welche sie bei gleicher Behand—
ung wie die Betriebe der Klassen III und IV
zu zahlen hätten, so tritt die Veranlagung der—
elben nach der für diese Klassen bestehenden
Regelung ein

Nöornahine der Verranggung.

84.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch
den Steuerausschuß für jedes Rechnungsiahr.
Die Befanntmachtrag der Veraunlagung erfolgt
in Gemäßheit der Varschriften in 8 65 Abs. 2,
WDdes Kommunalabgabengesetzes.
Shbli-genßeiten der Steuftrplhbliogen

85.
Zum Zwede der Veranlagung ist jeder Un—
ernehmer eines steuerpflichtigen Gewerbebetrie—
»es verpflichtet, auf die an ihn seitens des Ge—
neindevorstandes oder des Steuerausschesses ge—
richtete schriftliche Aufforderung über bestimmte.,
süc die Besteuerung orhebliche Tatsachen inner—
halb der ihm zu bestimmenden angemessenen
Frist scheistlich ber zu Protokoll Auskunft zut
ecteilen. Der Steuerausschuß ist bei der Ver—
inlagung an die Angohe des Ssetiernilichtigen
nicht gebunden.
Wird aber die erteilte Auskunft beanstandet,
o sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranla—
zung die Gründe der Beanstandung mit dem
Anhrimstellen mitzuteilen, hierüber bingen einer
zu bestinemenden angemessenen Frist eine weitere
Erklärung abzugeben. (Vecal. 8 64 des Kom—
nnalabgabengeseßes).
Die dem Steuerpflichtigen obligenden Ver—
bindlichkeiten liegen in gleicher Weise ihren ge—
zlichen Vertretern (Vormündern, Pflegern,
Porständen von Korporationen, Aktienge—
TITA”ten md sommio don mit dar Gaiftaing

der steuerpflichtigen Betriebe beauftragsen N—
Onen oh.

Steuererhebung.

86.
Die Steuer ist in den ersten 8 Tagen eine—s
eden Monats in monatlichen Teilbeträgen zu
entrichten. Ueber die Steuerzahlung ist Quit
ung zu erteilen. Steuerrückstände werden in
Wege des Verwaltungszwanasverfahrens beiae
rieben.
Zu⸗ und Abgangsstellung der Steuer im Lauf—
des Steusriaghres.

87
Die Zugangsstellung der Steuer im Lauf
des Steuerjahres erfolgt mit dem ersten de—
auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Mo—
nats. Die Steuerabgangsstellung im Laufe de—
Steuerjahres geschieht vom ersten des auf die
Finstellung des Betriebs folgenden Monats ab
Wird ein Gewerbe innerhalb des Monats
in welchem dasselbe eröffnet worden ist, wie—
der eingestellt, erfolagt Zugangsstellung für
einen Monat. Eine zeitweilige durch die Na
tur des Gewerbes bedingte Unterbrechung be
gründet eine Ab- und Wiederzugangstellung de
Steuer nicht. Die Steuer ist hierbei auch fü
die Zeit des Ruhens des Gewerbes zu ent
ichten.
Strasen.

88.
Wer eine ihm in Gemäßheit dieser Steuer
ozrdnung obliegende Auskunft nicht rechtzeitig in
der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, in—
sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen ein—
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bi
zu 30 Mtark bestraft.
Rechtsmittel.

89.
Das Rechtsmittelverfahren regelt sich nad
den Bestimmungen in den 88 60. 75 des Kom
nitnalghonohbenadesekes.
810.
Die Besteuerung der übrigen nach 8 28 de—
Kommunalabgabengesetzes steuerpflichtigen Be
riebe erfolgt, gemäß 8 30 a. a. O. in Prozen
ten der vom Staote veranlagten Gewerhe
teuer.
Steuerbedarf.
811.
Eine Erhöhung des in 83 vorgesehenen
Steuersatzes ist unstatthaft, solange in der Ge
neinde weniger als 150 20 Zuschläge zu de—
Staatseinkommensteuer erhoben werden. Reich
iber trotz einer soschen Belastung der Staats
»inkommensteuer das von den Quschlägen zu!
Staatscinkommensteuer, von der besonderen Ge
Berbestelner der in Klassen J und II besteuerte;
Hewerbebetriebe und von den Zuschlägen zu:
tfaatlich veranlagten Gewerbesteuer der Klasser
II und IV berechnete Veranlagungssoll nich
aus, um zusammen mit den übrigen Gemeinde
Einnahmen aus indirekten Steuern, Gebühren
Beiträgen und Gemeinde-Vermögen die Ge
meindebedücfnisse zu decken, so ist der Steuer
satz des 533 für das laufende Jahr zu er
höhen. Es muß dann aber auch eine verhält
rismäßige Erhöhung der Zuschläge zu der
Staatseintommensteuer und zu der staatlich ver
anlagten Gewecbesteuer der Klassen III und IV
eintreten, der finanzielle Mehrbedarf also au
die Einkommenstetter auf die besondere und au
die staatlich veranlagte Gewerbesteuer der Klas
en III und IV vecrteill werden. Für diese Ver
teisuung gilt der Ptaßstab. daß ein Vrozent de—
Sehälter und Löhne dem Satze von 15000 Zu
chlag zur Staatscintommenstetter und 1500
zuschläge der Gewerbasteuerklassen III und I
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