Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Terminkalender für den Monat Juli 1911.

s
2

Beamte,
welche
zu berichten haben

Die Erledigung
anordnende
Verfügung

4
*
5
E

Gegenstand

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Hemeinde-Einnehmer

8. September 1909, Mitteilung des Staatseinkommensteuersolls der An—
Nr. 10121. gehörigen, der evangelischen Landeskirche.
2. Juli 18898, Nr. 7371. Einreichung eines Verzeichnisses derjenigen Gewerbe—
scheine, welche schon länger als einen Monat
nicht eingelöst sind.
16. Febr. 1891, Nr. 899. Anzeige der, Zahl der Geburten und Sterbefälle
des verflossenen Monats an den Kreisarzt.
5. Sept. 1893, K. A. Uebersicht über den Geschäftsbetrieb und die Er—
2142 u. 23. Aug. 1888, gebnisse des verflossenen Geschäftsjahres (in drei
K. A. 3550. facher Ausfertigung).
24. August 1904, Bericht über das Ergebnis der Revision der Woh—
Nr. 8478. nungsverhältnisse.
23. April 1896. Ab- und Zuzug von Ausländern im abgelaufenen
Nr. 4819, Vierteliahr
16. November 1896.
Nr. 12684.
b. Oktober 1896,
K. A. 3011.
20. März 1897,
K. A. 1200.
1 Februar 1896,
RK. A. 479.
12. September 1906.
Nr. 10347.
26. Januar 1909,
Nr. 778.
24. Oktober 1910.,
Nr. 10348.
20. November 1908,
Nr. 4964 A. K.
22. Februar 1900,
Nr. 924,
16. März 1900,
Nr. 1873.
22. September 1904,
Nr. 10046,
17. September 1907,
Nr. 10615.
23. August 1899,
IL. A. 83.
24. November 1906.
Nr. 13171.

*

3

I. Sämtliche Herren
Bürgermeister.
u. Vorstant der Gemeinde
sparkasse Völklingen.

4

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister

i Die Herren Einnehmer
der Landgemeinden.
. Die HerrenBürgermeister
der Landgemeinden.
Sämtliche Herren
Bürgermeister bezw.
Einnehmer.
Herr Bürgermeister
zu Heusweiler.
* Sämtliche Herren
Landbürgermeister.
1. Der Herr Kreistierarzr
hier.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürqdermeister.

Anzeige über Abgabe der Gemeinderechnungen für
das abgelaufene Rechnungsjahr.
Kassenübersichten für Juni.
Nachweisung über an die Kreiskommunalkasse ab—
gelieferte Betriebssteuer.
Beantragung einer Staatsbeihülfe zu dem Schul—
gelde für die in die Schule zu Wiesbach über—
nommenen Kinder aus Mangelhausen.
Vorschläge zur Verleihung des Erinnerungszeichens
für Verdienste um das Feuerlöschwesen.
PVeränderungen hinsichtlich der im Landkreise an—
sässigen Tierärzte.
Abschuß von Krähen.
kinreichung der Zählkarten über Brände. (Fehl—
anzeige nicht erforderlich)

31

9

—

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
desdl.

610

⁊10.

Sämtliche Herren
Bürgermeister und die
Herren Gendarmerie—
Oberwachtmeister.
Sãmtliche Herren
Bürgermeister.
Die Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgdermeister

13)

7. Juli 1907.
Nr. 7577.
25. Juni 1905,
Nr. 7005.
2. Juli 1908,
Nr. 8357.
23. März 1843,
Nr. 1702

stachtrags-Nachweisung der Anträge auf Bewilligung
von kleineren Hauskollekten für gemeinnützige
usw. Zwecke. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Angabe der durchschnittlichen täglichen Belegungs—
ziffer der Volizeiverwahrlokale während des
Berichtsjahres.
Anträge auf Gewährung von Beihülfen für Wasser—
versorgungsanlagen aus dem Westfonds. (Fehl
anzeige nicht erforderlich.)
stachweisung derjenigen Einwohner, welchen die Be
rechtigungskohlen auf 3 Jahre entzogen waren
und zum Bezuge derselben wieder vorgeschlagen
werden. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
derien der gewerblichen und kaufmännischen Fort—
bildungsschulen.
Vorschläge zur Prämiierung von Lehrpersonen.
Veränderungen der Feuerwehren und Löschgerät—
schaften.
sochweisung über die aus der Fleischbeschau einschl
der Trichinenschau vereinnahmten Gebühren im
nerflossenen Rechnunosiohre

glig

015

iz0

2ꝛlo. Die Herren Bürger—
meister zu Brebach, Dud⸗
weiler und Völklingen.
2325. Die Herren
Kreisschulinspektoren.
2425. Die Herren
Bürgermeister.
2531. Sämtliche Herren
Bürgermeister
sausschlieklich Sulzbach)

12. August 1910.
Nr. 7817.
18. April 1863,
Nr. 2048.
9. März 1908,
Nr. 2795.
15. August 1906,
Nr. 9083 II. Ana

desnmachünen guderer behbrden.
Ortsstatut

81
An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht
den für, die Gemeinde Völklingen geltenden bau—
polizeilichen Bestimmungen gemäß für den öffent—
iichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt sind,
dürfen Wohngebäude, welche noch nach diesen Straßen
einen Ausgang haben, nicht errichtet werden. Aus—
rahmen hiervon können im Tinvernehmen mit der
Hemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde von
dem Gemeindevorstande, der dabei die näheren Be—
dingungen festsetzt, gestattet werden.
II. Für die Anlage neuer Straßen durch
die Gemeindoe

betreffend die Anlegung, Veränderung und Be—
bauung non Straßen in der Gemeinde Vöhklingen
an der Saar

Auf Grund der 88 12 und 15 des Gesetzes
vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und
Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften und auf Grund des Be—
schlusses der Gemeindevertretung vom 9. Mai 19811
wird hierdurch für die Gemeinde Völklingen das
folgende Ortsstatut erlassen:
—Für den Anbau san noch nicht fertig—
JoestelIfen ftfraßen

82.
Bei der Anlegung einer neuen oder bei der Ver—
ängerung einer schon bestehenden Straße, wenn
olche zur Bebauung bestimmt sind, sowie bei dem
Anbau an schon vorhandene, bisher unbebauten
Straßen und Straßenteilen sind die angrenzenden
Figentimer sabold ausf ihren Grundstiscken Gßehßude

an der Straße errichtet werden, zur Tragung der—
jenigen Kosten verpflichtet, die der Gemeinde für
die Anlegung erwachsen oder erwachsen sind und
zwar nach dem Verhältnis der Länge ihrer di—
Straße berührenden Grundstücksgrenzen.

83.
Zu den in 8 2 erwähnten Kosten gehören:
l. die der Freilegung, einschließlich des Grund
erwerbs,
2. der ersten Einrichtung und zwar einschließlich
Pflasterung oder sonstiger Befestigung der
Bürgersteiganlagen, der Herstellung des An—
schlusses an die Nebenstraßen,
3. der Entwässerung,
4. der Beleuchtungsvorrichtung,
5 der Wasserleitung.
Werden einzelne Arten der zur gesamten Straßen
anlage gehörenden Aufwendungen und Arbeiten (3
B. Freilegung, erste Einrichtung, Wasserleitungs,,
Entwässerungs-— und Beleuchtungsvorrichtungen der
Strafße) in verschiedenen Zeiten zur Ausführung ge
bracht, so können die Kosten dieser einzelnen Ar—
beiten auch vor Vollendung der gesamten Straßen
rInlagen gdetrennt eingezogen werden

84
Zu diesen Kosten können die angrenzenden Eigen—
tümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßen—
breiten und wenn die Straße breiter als 26 Meter
ist, nicht für mehr als je 13 Meter der Straßen
hreite herangezogen werden

8 *
Dre Verteilung der Kosten und Festsetzung der
Anliegerbeiträge erfolgt unter Mitwirkung des Ge
meinderats durch den Gemeindevorstand.
Ist Straßenland unentgeltlich oder zu einem ge—
ringeren Preise von den Eigentümern der angrenzen
den Grundstücke abgetreten, so wird dessen Wert
»on drei seitens der Gemeindevertretung zu wählen—
den Sachverständigen unter Berücksichtigung des
Preises des übrigen gegen Zahlung erworbenen Ge—
ländes festgesetzt und bei Ermittelung der Grund—
erwerbskosten in Rechnung gestellt. Demnächst wird
dieser Wert oder der Mehrwert über den geringen
Abtretungspreis hinaus denjenigen Eigentümern auf
hren Anteil an den Gesamtkosten in Abzug gebracht,
»on welchem das Straßenland unentgeltlich oder zu
einem geringeren Preise abgetreten worden ist. Für
die Ermittelung des Wertes der unentgeltlich ab—
gzegebenen Grundstücke ist derjenige Zeitpunkt maß—
zjebend, zu welchem das Eigentum an ihnen auf die
Hemeinde üherdegangen ist.
86.
Die Beiträge der angrenzenden Eigentümer
haben den Charakter öffentlicher Abgaben, haften
dinglich auf dem Grundstücke und können im Ver—
waltungszwandsnerfahren beidgetriehen werden

III. Für die Anlage neuer Straßen dur“
Wöunftfernrehnmer

817.
Unternehmer, welche eine neue Strafe anzulegen
oder eine bereits bestehende Straße zu verlängern
und auszubauen, beabsichtigen, müssen vor Beginn
der Arbeiten die Festsetzung der Straßen- bezw.
Baufluchtlinien in Gemäßheit des Gesetzes vom 2.
Juli 1875 erwirken. Zu diesem Zwecke haben sie
einen nach Maßgabe der minüteriellen Vorschriften
für die Aufstellung von Baufluchtlinien und Be—
hauungsplänen vom 28. Mai 1876 aufgesellten und
zdurch die Unterschrift eines vereideten Landmessers
hbeglaubigten Lageplan und Höhenlageplan der neuern
Stfraßen, aus welchen insbesondere auch der An—
schluß derselben an andere Straßen und ihre Ent
wässerung ersichtlich ist, und zwart in zwei Aus
ferfiaungen einzureichen

88
Im Falle der Genehmigung des Vorhabens durch
den Gemeinderat sind die Unternehmer verpflichtet,
die Straße in allen ihren Teilen vollständig her—
zustellen und soll über die Bedingungen, sowie über
die Frist der Ausführung zwischen der Gemeinde
und den Unternehmern ein schriftlicher Vertrag an
Sosten dor löoßteren abgoeichsosson merden

89
Erst wenn die Erfüllung der durch den Vertrad
übernommenen Verbindlichkeiten durch eine Be—
scheinigung des Kommunalbaubegamten festgestellt und
die Hypothekenfreiheit des Straßenkörpers nachge
wiesen ist, wird die Gemeinde die Straße als öffent—
ltiche Straße übernehmen, ohne hierfür eine weitere
Entschädigung zu gewähren. Die Unterhaltung der
Straßen haben die Unternehmer alsdann noͤch?
Jahre vom Tage der Uebernahme an zu tragen
nsofern in dem Vertrage nicht eine kürzere Frist
estgestellt ist. Für die Kosten dieser Unterhaltung
st eine vom Gemeinderat zu bestimmende Sicerheit
n mündelsicheren Wertpapieren oder in barem
old 2u ffolsen
            
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