Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker

Kreisblatt.

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
gerausgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken. Redaktion des nichtamtlächen Teiles, Druck und Nr. 26. — 37. Jahrgang. Infertionsgebahren: die 6gespaltene Zeile oder deren Kaum 20 Rfg, bei wiederholter Aufnahm
derlag von & SScheur In Völklingen (Zweigniederlafssung Saarbrücken). Der Abonnementspreis 10 Rachlaß. Schluß der Inseraienannahme für die jeden Montag erfscheinende Ausgabe: Freitags, be
ar das Kreisblatt beträgt jährlich 4 Mkoauswärts bei den Poftanstalten 5.00 Mk. Die Abonnenten der Montag 26 Inni 1914 größerxen Anzeigen Donnersstags Anzeigenaufträge find an den Berlag des Saarbrückex Kreisblattes zu richten
aarbrücker Reuefte Nachrichten und der Bolklinger Zeitung erbalten das Kreisbtatt kasftenihs alsSonderbeilage 9⸗ IJ 4 Geschaäftsstelle in Boltlingen, Wilheluistee24, (Fernipr 12) und in Saarbrücken. Karcheritx. T. Kernipr. 1274

IVVVVVVVd
—III
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
hat durch Erlaß vom 8. d. Mts. (III. 2833)
dem Vorstande der deutschen Schwimmerschaft
in Münster i. W. die Erlaubnis erteilt, Lose
der von dem Herrn Oberpräsidenten der Pro—
vinz Westfalen am 1. ds. Mts. für den Monat
August ds. Is. genehmigten öffentlichen Aus—
spielung auch in der Rheinprovinz zu vertreiben
Trier. den 13. Juni 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

Landespolizeiliche Anordnung.
Wegen der Gefahr der Verbreitung der
gegenwärtig im Regierungsbezirke Trier herr—
schenden Maul- und Klauenseuche ordne ich mit
Genehmigung des Herrn Ministers für Land—
wirtschaft, Domänen und Forsten auf Grund
der 88 18, 20, 26 und 27 des Reichsgesetzes
über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
23. Juni 1880
seuchen vom Nat 18 (R.G.⸗Bl.) 1894
Seite 409), 8 1 des Preußischen Ausführungs—
1232. März 1881
gesetzes vom i (G.S. 1881 S.
128, 1894 S. 115) und 8 1 der Bundesrats—
instruktion vom 27. Juni 1895 (R.G.Bl. S.
357) für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier und für die Dauer der Seuchengefahr
folgendes an*

81
Zur Abholung der Kadaver von kranken
oder verdächtigen Tieren dürfen nur dichtschlie—
zende Fahrzeuge benutzt werden, deren Be—
schaffenheit eine Verstreuung des Ansteckungs—
stoffs verhindert. Die Kadaver solcher Tier—
sind von dem Gehöft unmittelbar nach dem
Orte zu befördern, wo die unschädliche Besei—
tigung stattfinden soll. Fahrzeuge, in denen
sich solche Kadaver befinden, dürfen nicht in
fremde, unverseuchte Gehöfte gebracht werden.
Als verdächtig sind die Kadaver aller in
Sperrbezirken gefallenen Klauentiere zu be—
handeln

82.

Die zur Beförderung von Kadavern und
Kadaverteilen aus Seuchengehöften benutzten
Fahrzeuge müssen vor der Entfernung aus dem
Seuchengehöft an den äußeren Teilen gründ—
lich gereinigt und desinfiziert werden. Auch die
bei der Wegschaffung von Kadavern beteiligten
Personen haben vor Verlassen des Gehöfts ihre
Kleider, ihr Schuhzeug und die mit den kran—
ken oder verdächtigen Tieren oder Kadavern
in Berührung gekommenen Körperteile zu rei—
nigen und nötigenfalls zu desinfizieren
83.
Nach Beendigung des Transports von Ka—
davern seuchekranker oder verdächtiger Tiere
hat wiederum eine Reinigung und Desinfektion
der benutzten Fahrzeuge und, soweit erforder—
lich, der Kleider und des Schuhzeugs sowie
der mit den Kadavern in Berührung gekomme—
nen Körperteile der mit der Beförderung und
BPBeseifiguno hefaßnten Merspnon stattaufinden

84.
Die zur Beförderung von Kadavern seuche—
kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Fahr—
zeuge sollen tunlichst zur Beförderung von Ka—
davern aus unverseuchten Gehöften nicht ver—
wendet werden. Soweit dies nicht durchführbar
erscheint, dürfen solche Fahrzeuge zur Beförde—
rung von Kadavern aus unverseuchten Gehöf—
ten erst nach vorheriger gründlicher Reinigung
und Desinfektion Verwendung finden.
85.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Bestimmungen unterliegen, sofern nicht nach den
bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe ver—
wirkt ist, den Strafvorschriften der 88 66 und
57 des Reichsviehseuchengesetzes.
86.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebung wird erfolgen, sobald die eingangs
hezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier. den 14. Juni 10911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Der Herr Minister des Innern hat durck
Erlaß vom 10. Mai 1911 (IIe 979) dem Kai—
erlichen Automobilklub und dem Verein Deut—
cher Motorfahrzeug-Industrieller, beide in
Berlin die Erlaubnis erteilt, aus Anlaß der
m Oktober 1911 in den Ausstellungshallen de—s
Zoologischen Gartens stattfindenden Internatio—
ralen Automobil-Ausstellung eine öffentliche
Verlosung von Ausstellungsgegenständen und
Silbergeräten zu veranstalten und die Lose in
der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Es sollen 405 000 Lose zu je 1 Mark aus—
gegeben werden und 8033 Gewinne im Gesamt—
werte von 135 000 Mk. zur Ausspielung ge—
langen. Die Mitteilung des Ziehungstermins
bleibt vorbehalten.
Trier, den 17. Mai 1011.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Alsen

bohdoefmochungen
—ILLL
Nachdem der Viehbestand des Bauunterneh—
ners Nikolaus Breyer zu Bliesransbach abge—
chlachtet, die Desinfektion des Gehöftes vor—
chriftsmähig ausgeführt worden ist und wei—
iere Erkrankungen an Maul- und Klauenseuche
nicht vorgekommen sind, hebe ich die polizeilicht
Anordnung vom 9. d. Mts — 6109 — hier
mit auf.
Sagarbrücken, den 23. Juni 1011.
Der Königl. Landrat.
W J. A.: Dr. Colberg.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
zu Coblenz hat in Gemäßheit des 8 2 des Ge—
etzes zur Verhütung von Hochwassergefahren
bom 16. August 1905 (G. S. S. 342) ein Ver—
seichnis für das nicht hochwasserfrei eingedeichte
Ueberschwemmungsgebiet des Sulzbaches auf—
gestellt, nach welchem die Vorschrift des 81 des
vorgenannten Gesetzes für diesen Bach in ein—
geschränkter Breite von der Brücke oberhalb
der Einmündung des Ruhbaches (100 m ober
halb km 0,0) Gemarkung Sulzbach bis Stadt
rrenze Sanrshrücken Kin 821005) Nimondung fin

den soll. In diesem Gebiete dürfen hiernach
nicht ohne Genehmigung des Kreis—
aussschusses des Landkreises Saarbrücken
1. Erhöhungen der Erdoberfläche und über
die Erdoberfläche hinausragende Anlagen
(Deiche, Dämme, Gebäude, Mauern und son—
tige bauliche Anlagen, Feldziegeleien, Einfrie—
digungen, Baum- und Strauchpflanzungen und
ähnliche Anlagen) neu ausgeführt. erweitert.
oderlegt,
2. Deiche, deichähnliche Erhöhungen und
Dämme ganz oder teilweise beseitigt werden.
Das Verzeichnis nebst den erforderlichen Lage—
olänen liegt vom 27. Juni bis zum 8. August
d. Is. und zwar für die Gemarkung Sulzbach
bei dem Bürgermeistereiamt zu Sulzbach
und für die Gemarkung Dudweiler
bei dem Bürgermeisteramt zu Dudweiler zur
zffentlichen Einsicht aus. Einwendungen gegen
diese Pläne sind innerhalb der vorgenannten
Frist bei dem Königl. Landratsamte zu Saar—
brüchken anzubringen, widrigenfalls die endgül—
tige Feststellung des Verzeichnisses erfolgen
wird.
Saarbrücken, den 22. Juni 1011.
Der Königl. Landrat.
J. A.: Dr. Colberg
Regierungsassessor

IVVLLIL
dder söpiglüchen Postzbeillürektibn.
Bekanntmachung.
Seitens des Rheinischen Infanterie-Regi—
ments Nr. 70 wird am 28. Juni ds. Is., von
7 Uhr vormittags bis 7 Uhr abendð ein ge—
echtsmähßiges Schießen mit scharfer Munition
abgehalten werden. Die Schußrichtung ist vom
großen Exerzierplatze östlich von dem Wege
Saarbrücken —Spichern aus nach dem Giffert—
und Pfaffenwalde.
Der Weg Saarbrücken— Spichern ist frei.
Derjenige Weg, der von St. Arnual kommend
unterhalb des Petersberges entlang führt und
in den Weg Saarbrücken—Spichern einmündet,
ist gesperrt. Das gefährdete Gelände darf wäh—
rend des Schießens nicht betreten werden und
wird durch Posten abgesperrt sein; den An—
ordnungen derselben ist Folge zu leisten.
Saarbrücken, den 20. Juni 1011.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.
Regierungs-Assessor.
Sommer

Wegen Ausführung von Kanalisationsar—
heiten wird die Kanalstraße von der Kronprin—
zenstraße bis zum Wittum und die Roonstraße
oon der Kanalstraße bis zur Hohenzollernstraße
»om 19. ds. Mts. ab bis auf Weiteres für
den durchgehenden Fuhrwerksverkehr polizeilich
jgesperrt. Die Sperrung wird durch entspre—
hende Schilder kenntlich gemacht. — Zuwider—
handlungen werden auf Grund der 88 58 und
50 der Straßenpolizeiverordnung vom 20.
September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 17. Juni 1011.
Der Königliche Polizei-Direktor
            
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