Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

0
— 3477

2* 2 22 2 22 * * *
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
d5 27 84 J
Derausgegeben vom Königl. Landratzamt Saarbrücken. Redaktion des nichtamtlichen Teiles, Druck und Rr. 24. — 37. v ahrgaug. Insertionzgebühren: die 6gespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg, bei wiederholter Aufnahm
Zerlag don CS Scheur in Volklingen (Zweigniederlassung Saarbrücken). Ter Abonnementspreis — o o Rachlaß. Schluß der Insergte nannahme für die jeden Montag erscheinende Ausgabe: Freitags, be
r das Kreisblatt beiragt jährtich Mkeauswärts bei den Roftanstalten 5,00 Mt. Die Abonnenten der Montag 2 Inni 19 11 geeßeren din zeige n Sdnnerstags Den zeigenauftrͤge sind an den Verlag des Saarbrucker oreisblattesan richten
Saarbrücker Neueste Nachrichten und der Bölllinger Keitung erhalten das Kreisblatt koftenlos alsSonderbeilage Ar 182 I Veschafiseile in Voltlingen, Wilhelmste 24 Fernsor 121 und in Saarbrücken, gtarcheritr. 7. Gernspr. 1214

z
dokunüchungen ger Zenfruihehördon.
Nachtrag zum Chausseegeldtarif
vom 29. Februar 1840 (Gesetzsamml. S. 94 ff.)
und zum Ergänzungstarif vom 6. Juni 1904
(Gesetzsamml. S. 139/40).
Zu den abgabenpflichtigen Sitzplätzen im
Sinne des Ergänzungstarifs vom 6. Juni 1904
(Gesetzsamml. S. 139/,40) gehören nur die dau—
ernd eingebauten festen Sitzgelegenheiten. Als
Sitzplätze im Sinne dieses Tarifs gelten auch
die zum vorübergehenden Gebrauch eingerichte—
ten Klappsitze, sowie diejenigen Sitzgelegenhei—
ten, zu deren Anbringung oder Aufstellung be—
sondere Einrichtungen in den Kraftfahrzeugen
selbst getroffen sind. Sitzgelegenheiten, die mit
dem Fahrzeuge in keiner Verbindung stehen und
in dasselbe nur wie Feldstühle und dergleichen
hinein gestellt werden, gelten nicht als abgaben—
pflichtig.
Berlin, den 13. Mai 1011.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
v. Breitenbach.

bekunn muchunhen
lles sopighichon egierung-Prüssdenton.
Landespolizeiliche Anordnung.
Wegen der Gefsahr der Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus dem Großherzog—
lich oldenburgischen Fürstentume Birkenfeld, wo
diese Seuche gegenwärtig herrscht, ordne ich mit
Genehmigung des Herrn Ministers für Land
wirtschaft, Domänen und Forsten auf Grund
der 88 18 u. ff. insbesondere des 8 20 Abs
2 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unter
. 23. Juni 1880
drückung von Viehseuchen vom
(R.G.Bl. 18904 Seite 409), 8 1 des Preußi—
* 12. März 1881
schen Ausführungsgesetzes vom 3165
(G.“S. 1881 S. 128, 1894 S. 115) und 81
der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895
(R.“G.Bl. S. 357) für den Umfang des Regie—
rungsbezirks Trier und für die Dauer der Seu—
chenaefahr folagendes an:
8IL.
Klauenvieh, das aus dem Fürstentume Bir—
kenfeld mit der Eisenbahn oder auf dem Land—
wege in den Regierungsbezirk Trier eingeführt
wird, ist bei der Einfuhr amtstierärztlich zu
untersuchen und außerdem am Bestimmungsorte
einer achttägigen volizeilichen Beohachtung zu
untfermerfen

82.
Die Vorschriften der 88 1 bis 8, 11 und 12
meiner landespolizeilichin Anordnung vom 18.
d. Mts. (Amtsblatt S. 176) sind auch aus
die Einsuhr von Klauenvieh aus dem Fürsten—
tume Rirkenfeld anzuwenden.
83.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebung wird erfolgen, sobald die eingangs
bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier. den 26. Mai 10911.
Der Regierungs-Präsident.
Balk.

Die Königliche Eisenbahndirektion in Saar—
brücken hat mit sofortiger Gültigkeit die Sta—
tionsnamen
Illingen (Rheinpr.) in Illingen (Bez. Trier),
Limbach (Rheinpr.) in Limbach (Bez. Trier),
Dttweiler (Rheinpr.) in Ottweiler (Bez. Trier),
Wittlich Lungenheilstätte in Wittlich-Grünewald
abgeändert.
Trier, den 31. Mai 10911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: SEchu lin.

Im Anschlusse an meine Bekanntmachung vom
10. April d. Is. (J. A. 4891) bringe ich hier—
durch zur öffentlichen Kenntnis, daß der Herr
Oberpräsident der Rheinprovinz vom 23. Mai
d. Is. dem Vorstande des Altenberger DTom—
—
teilt hat, die am 3. April d. Is. genehmigte
zffentliche Ausspielung von Brillant-, Gold—
und Silbergegenständen zum Besten der Wie—
derherstellung des Altenberger Domes statt
im August 1911 erst am 11. und 12. Januar
1912 abhalten zu lassen.
Ferner hat er genehmigt, daß Ziffer 1 der
Verlosungsbedingungen folgende Fassung er—
qält:
„Eine Auszahlung der Gewinne in Geld
»der ein Rückkauf der Gewinne findet nicht
tatt. Gewinnern, welche für ihre Gewinne keine
genügende Verwendung haben, wird jedoch —
inter Ausschluß eines Rechtsanspruches dieser—
halb — auf Wunsch Gelegenheit gegeben wer—
den, ihre Gewinne bestmöglichst zu verwerten.“
Trier, den 30. Mai 1011.
Der Regierungs-Präsident.
JIJ V.: Alsen

bekunnimohungon
on ßönszüchen Lansegszomsz.
Bekanntmachung.
Nach Mitteilung des Königlichen Landrats—
imtes Ottweiler vom 2. ds. Mts. ist in dem
Hehöfte des Karl Porger in Uchtelfan—
en, Friedrichstraße, die Maul- und Klauen—
euche amtlich festgestellt worden.
Der Sperrbezirk A umfaßt den Teil der
Friedrichstraße von der Einmündung der So—
»hienstraße bis zu Haus Nr. 25 einschließlich
der Gehöfte Sophienstraße 2 und 3. Das Beo—
»achtungsgebiet Buerstreckt sich auf die übrige
Semeinde Uchtelfangen—Kaisen.
Saarbrücken, 8. Juni 1011.
Der Königliche Landrat.
J. V.
Dr. Colberg,
Roegierunads-Assessor.

VPolizrilsche Anordnung.
Nachdem unter dem Viehbestande des Bauunter—
rehmers Nikolaus Breyer zu Bliesransbach der Aus
»ruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wor—
den ist, werden mit Rüdsicht auf die z3. Zt. ‚be—
tehende größere Gefahr der Verbreitung dieser
Zeuche auf Grund der s8 109 is 20 und 243 doe

Reichsgesezes betreffend die Abwehr und Unter—
drückung von Viehseuchen vom 23. 6. 1888 und
1. 5.11894 in Verbindung mit den 88 57 bis 64
der Bundesratsinstruktion vom 27. 6. 1895 sowie
des Erlasses des Herrn Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten vom 15. 3. 1911 — L
A. IIIc 3557 — die nachstehenden Masregeln an
geordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobachtungas—
gebiet gebildet:

A. Sperrbezirk
Der Sperrbezirk erstreckt sich auf das verseuchte
Gehöft des Bauunternehmers Nikolaus Breyer und
das benachbarte Gehöft des Bahnarbeiters Jose'
LQutsch in Bliesransbach

B. Beobachtungsgebiet:
Das Beobachtungsgebiet umfaßt den übrigen Teil
des Ortes Bliesransbach.
Für den Sperrbezirk werden folgende Maß—
regeln angeordnet:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterlie—
gen der Stallsperre.
Die Plätze vor den Stalltüren und Gehöfts—
eingängen der, verseuchten Gehöfte, sowie die
gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem
Hofe find mehrmals täglich durch Uebergießen
mit Kalkwasser, zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den
Hof nicht verlassen kann.
Die Hunde und Katen sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege
der Tierce beauftragten Personen und Tierärtzten
gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und an—
deren, in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge—
höfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den oerseuchten
Gehöften ist verboten. Das Verbot erstreckt sich
auch auf Molkereirücksstände, nicht jedoch auch
auf Butter und Käse.
Die Einfuhr, von Klauenvieh in den Sperrbezirk
ist ohne polizeiliche Erlaubnis verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch den
Speirbezirk ist verboten.
Innerhalb des Beobachtungsgebietes gelten fol—
gende Anordnungen:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobach
tungsgebiet auf Märkte ist verboten.
Der Durchtrieb von Klauenvleh aus Ortschaften,
die nicht im Beobgchtungsgebiet liegen, durch das
Beobachtungsgebiet ist nur mit Genehmigund
des Landrats göẽstattet.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne Erlaubni—s
des Landrats ist verboten.
Für den ganzen Landkreis Saarbrücken ailt
weiter folgende Anordnung:
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch,
Buttermilch und Molken nur nach Abkochen abgeben
Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittel—
bar oder mittelbar einwirkenden strömenden
Wasserdampf auf 850 Celsius oder eine Erhitzung
im Wasserbade auf 850 Celsius für die Dauer eine
Minute gleich zu achten. Das Verfüttern von Milck
und, Molkereirückständen an das Vieh der Sammel
molkereiinhaber ist nur unter der aleichen Ro
dingung gestattet.
Zuwiderhandlungen, gegen diese Anordnungen
werden, sofern nicht nach anderen geleßlchen Bestim—
mungen eine Höhere Strafe erwirkt ist, gemäß 88 66
und 67, des Reichs-Viehleuchengeseßes mit Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Die Bestimmungen werden aufgehoben, sobald
die eingangs bezeichnete Gefahr be'eitigt ist.
325 6rücken, den 9. Juni 1011.
Der Königliche Landrat
J. V.
Drer (sCPCyolßere—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.