die Herren Bürgermeister, dieselbe in ortsüb—
licher Weise zur Kenntnis der interessierten
Kreise zu bringen.
Saarbrücken, den 1. Juni 1011.
Der Königliche Landrat.
J. A.
Dr. Colberg,
Regierungs-Assessor
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß die Straße nach dem großen Win—
lerberg die Bezeichnung „Hoederath-Straße“
erhalten hat.
Saarbrücken, den 29. Mai 1011.
Der Königliche Polizei-Dirktor.
J. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß die von den Erben Sehmer im
Neuostviertel — Stadtteil St. Johann — an—
gelegte Straße „Rückertstraße“ und der Wib
helmsplatz im Stadtbezirk Malstatt-Burbach
zum Krenzelsberg“ benannt werden.
Saarbrücken, den 29. Mai 1011.
Der Königliche Polizei-Dirktor.
J. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß der Straßenzug „Gartenstraße“
im Siadtbezirk St. Johann die Bezeichnung
„Förster-Straße“ und der Straßenzug „Pabst—
straße — Durchbruch Kaltenbachstraße“ die Be—
zeichnung „Kaltenbachstraße“ erhalten hat.
Saarbrücken, den 20. Mai 1011.
Der Königliche Polizei-Dirktor.
J. V.
Sommer,
Redierungs-Assessor.
Der Saatenstand Mitte Mai 1911
Zusammenstellung
der von den landwirtschaftlichen Vertrauensmännern des
Kreises Saarbrücken-Land über den Saatenstand
im die Milte des Monats Mai 1911 abgegebenen Begut
achtungsziffern (Noten); 1 — sehr gut, 2 — gut,
3 mittel (durchschnittlich, 4 —gering, 5— sehr
gering. Runderlaß der Herren Minister für Landwirt—
chaft' aꝛc. sowie des Innern vom 16. November 1901
IBc 8476 M. f̃ L.
5536N46 .8*
DTurchschnitts⸗
Jnoten für den
Reg.
Staat Bezirt
Fruchtarten
Anzahl
von den Vertra uensriünnern
abgegebenen Noten
lreblet —
—
1—2—
—————
— —
— 2— — — —
—11
——
— ——
22 1 1 — —
113 2
Winterweizen
Sommerweizen
Winterspelz
(Dinkel)
Winterroggen
Sommerroggen
Sommergerste
Hafer
Erbsen
Ackerbohnen
Wicken
Kartoffeln
Zuckerrüben
Winterraps und
⸗Rübsen
Flachs (Lein)
Klee
Luzerne
Wiesen mit künst—
licher Be⸗(Ent⸗)
wässerung
Andere Wiesen
.
2.
2.
2.8
2.
2
2
8.
2
2
c
x
7
2
5.
E 1 —
2121206
F
1 i 22 . 1
Köniqlich Preußisches Statistisches Landesamt.
5 B—— Vruräösident
Zur Abschätzung der für die Bahnlinie Le—
bach — Völklingen beanspruchten, in der Ge—
markung Sehllerbach, Kreis Saarbrücken,
belegenen Grundflächen habe ich Verhandlung
auf
Freitag, den 9. Juni 1911, vor mittags
L13/z Uhr an der Etzenhofener Bann—
grenze
anberaumt.
Alle an der Enteignung Beteiligten werden
zu der Verhandlung hierdurch unter der Ver—
warnung geladen, daß beim Ausbleiben der
Geladenen ohne ihr Zutun die Entschädigung
festgestellt und wegen deren Auszahlung und
Hinterlegung verfügt werden wird. Entschä—
digung für Wege und Versäumnis kann nach
dem Gesetze nicht gewährt werden. Soweit die
Figentümer nicht im Grundbuche eingetragen
ind, müssen sie sich durch Vorlegung eines Te—
taments, Erbscheines oder einer Bescheinigung
des Bürgermeisters ausweisen.
Trier. den 26. Mai 10911.
Der Enteignungskommissar
Beermann,
Regierungsrat
Der Plan über die Errichtung einer unter—
rdischen Telegraphenlinie vom Postamt in
Sulzbach (Saar) bis zum Quierschiederweg und
bis zur Hauptstraße liegt bei dem Postamt in
Sulzbach (Saar) vom 1. Juni ab 4 Wochen
aus.
Triec. den 29. Mai 1011.
Kaiserl. Oberpost-Direktion.
Ordnung
betreffend
die Erhebung von Lustbarkeitssteuern
im Bezirke der Gemeinde Walpershofen.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates
von Walpershofen wird hierdurch in Gemäßheit der
88 13, 15, 18, 63 und 82 des Kommunalabgabenge—
setzes vom 14. Juli 1893 an Stelle der früheren vom
24. 10. 1894 die nachstehende Ordnung betreffend die
Frhehung von Lussbarkeitssteuern erlassen
81.
Für die im Bezirke der genannten Gemeinde statt—
findenden öffentlichen Lustbarkeiten sind an die Ge—
meindekasse in Riegelsberg nachstehende Steuern zu
entrichten:
1. 8 die Veranstaltung einer Tanzlustbar—
eit
a) wenn dieselbe bis 12 Uhr nachts dauert 34
b) wenn dieselbe über 12 Uhr nachts hinaus
dauert 6 Al
2 Für die Veranstaltung eines Festes unter
freiem Himmel seitens eines Vereins, einer
Gesellschaft oder eines Unternehmers für
den Tag
3. Für die Veranstaltung einer Kunstreiter—
vorstellung
a) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von
höchstens 0,50 Mark erhoben wird, oder
aber die Zahlung eines Eintrittsgeldes
in das Belieben der Zuschauer gestellt
bezw. durch Telseriammlung auigebracht
wird
bp) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld
von mehr als 0,50 Mk. erhoben wird
Für die Veranstaltung eines Konzertes, be—
stehend in Musik- oder Gesangsvorträgen
oder einer Theatervorstellung, fuͤr den Tag
3Für Musik⸗, deklamatorische und Gesangs—
vorträge humoristischer und ähnlicher Art,
bei denen ein höheres Interesse der Kunst
nicht obwaltet (ogen. Tingel-Tangel, für
den Tag
Für gewerbsmäßige Vorträge auf einem
Klavier oder anderen Musikinstrumenten in
Gastwirtschaften, Schankstuben, öffentlichen
Vergnüguugsräumen, Buden oder Zelten mit
Ausnahme der gegen Geldeinwuri spvielenden
Automaten
a) bis Mitternacht für den Tag
b) über Mitternacht hinaus für den Tag
Für gewerbsmäßige Vorträge auf mecha—
nischen oder automatischen Musikwerken
(wie Grammophon, Spieluhr, elektr. Kla—
vier) in Gastwirtschaften, Schankstuben und
öffentl. Vergnügungsräumen für den Mo—
nat 4200 des Anschaffungswertes des be—
treffenden Musikwerkes, mindestens aber
Riir Orchestrioe
—
10
3M
34
3
5A
3
84
Für Vorstellungen von GEymnastikern,
Tquilibristen, Ballet- und Seiltänzern, Ta—
schenspielern, Zauberkünstlern, Bauch—
rednern und dergleichen
a) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld
von höchstens 0,60 Mark erhoben wird
oder aber die Zahlung eines Eintritts—
geldes in das Belieben der Zuschauer
gestellt bezw. durch Tellersammlung
aufgebracht wird, für den Tag—
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 0,50 Mark erhoben wird, für
den Tag
Für das Auifstellen und den Betrieb eines
Karussells:
a) eines nur durch Menschenhand gedreh—
ten für den Tag
p) eines durch Pferdekrast betriebenen für
den Tag
c) eines durch maschinelle Kraft in Be—
wegung gesetzten für den Tag 10.
Für den Betrieb einer gewöhnlichen
Schiffsschaukel:
a) mit höchstens 6 Schiffen für den Tag
bp) mit mehr als 6 Schiffen für den Tag
e) einer russischen Schaukel
11. Für das Aufstellen und den Betrieb einer
Glücks- oder Spielbude mit Glücksrad oder
ähnlichen die Täuschung der Spieler aus—
schließenden Einrichtungen
a) bei einer Frontlänge von höchstens 10
m für den Tag 10 M
b) desgleichen von über 10 m 15 Ab
c) Würselbuden 5A
Für das Aufstellen und den Betrieb einer
Zchießbude für den Tag
Für das Aufstellen und den Betrieb einer
Schlagmaschine, eines Ring- oder Platten—
werfens sowie Bolzenschießens für den Tag
Für das Tragen von Masken auf öffent—
lichen Straßen von Personen über 16 Jah—
ren mit Ausnahme der sich zu und von
Mastenbällen oder Maskenfestlichkeiten be—
wegenden Masken für den Tag 0. 50
15. Für ein Preisschießen mit Büchsen oder
Flinten jeder Art auch für nur unter Ver—
einsmitgliedern veranstaltetes und zwar
bei Verteilung von Prämien, Preisen und
Gewinnen im Gesamtwerte von:
a) 20 bis 100 ..
b) 100 bis 200
c) 200 bis 300 M
d43 über 300 16
für die Gesamtdauer der Veranstaltung
16. Für ein Preiskegeln und Vreisbillardspie—
len bei Verteilung von Prämien, Vreisen
und Gewinnen im Gesamtwerte von
a) 20 bis 100
b) 100 bis 200 A
c) 200 bis 300 M
d) über 300 Ab
und zwar für die Gesamtdauer der Ver—
anstaltung.
17 Für öffentliche Belustigungen der vorher
nicht erwähnten Art, insbesondere für das
Halten eines Marionetten-Theaters, für das
Steigenlaisen eines Luftballons, für das Vor⸗
zeigen eines Panoramas, eines Wachsfigu—
enkabinetts, Museums, einer Menagerie
usw., je nach der Größe und dem zu er—
marfenden Gewinn, fäür den Taadnl bis 10 4
82.
Werden von den Lustbarkeiten mehrere zu einem
Feste vereinigt, so ist von jeder einzelnen Veran—
staltung die festgesetzte Abgabe zu entrichten. In
den ins 1 Siffer 1Lund 6 gedachten Fällen schließt
die höhere Steuer die niedere in sich ein, desgleichen
wenn die im 8 1 Ziffer 1 und 4 benannten Lust—
barkeiten zu einem Feste vereinigt werden. In den
in 8 1 Ziffer 17 bezeichneten, Fällen erfolgt die
Festsetzung der Steuer von Fall zu Fall durch der
RPsirogermeister
82
Veranstaltet ein Verein im Laufe des Steuerjahres
mehrere Festlichkeiten derselben Art, so ist von der
dritten Veranstaltung ab jedesmal der doppelte Be—
trag der für die vorangegangene Lustbarkeit entrich—
teten Steuer zu zahlen. Von den vorstehenden Be—
stimmungen sind die an den im8 4 bezeichneten Tager
heransfasfteten Lustbarkeiten gqusdgdenommen
84
Die Steuer ist mindestens 24 Stunden vor dem
Beginn der Lustbarkeit zu entrichten. Soweit es
sich um eine Monatssteuer handelt (vergl. 8 1Ziffer
7 und 17) ꝓeginnt die Zahlungspflicht mit dem 1
desjenigen Monats, in welchem das Musikwerk oder
der Automat in Betrieb genommen wird und endig—
mit dem Aꝛtzten Tage des Monats, in dem das Mu
likwerk oder der Nutomat auker Betrieh goesetß—
55