Ueber die Gehöfte des praktischen Arztes Dr.
Fauth und des Zäpfers Nikolaus Petryy zu
Hersweiler habe ich wegen Ausbruchs
hezw. Verdachts der Schweineseuche die Sperre
verhängt.
Gersweiler, den 6. Mai 1011.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
A. Müller.
Betreffend den Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche in Wiebelskirchen.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in
dem Gehöfte des Hüttenarbeiters Fr. Blatter
uu Wiebelskirchen, Brückenstraße 17, amtlich
estgestellt, wird auf Grund der maßgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen
Jolgendes bestimmt:
Der Sperrbezirk A umfaßt den Teil der
Brückenstrahe von der Wirtschaft Braun bis
zur Wirtschaft Lemmes. Das Beobachtungs—
zebiet B erstreckt sich auf die übrige Gemeinde
Wiebelskirchen.
Zu A. Innerhalb des Sperrgebietes gelten
folgende Bestimmungen:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine
interliegen der Stallsperre.
Um die Frühjahrsbestellung der Felder zu
ermöglichen werde ich auf Antrag hin, der bei
dem Herrn Bürgermeister zu stellen ist, die Ver—
wendung von Klauenvieh innerhalb der Feld—
mark gestatten, sobald die Abheilung aller er—
krankten Tiere in den verseuchten Gehöften fest—
gestellt ist oder die erkrankten Tiere getötet sind
und in beiden Fällen die Desinfektion ausge—
führt ist.
2. Die Plätze vor den Stalltüren und den
Gehöftseingängen der verseuchten Gehöfte, so—
wie die gepflasterten Wege an den Ställen und
auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch
Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es
zen Hof nicht verlassen kann.
4. Die Hunden und Katzen sind festzulegen.
5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist
nur den Besitzern, den mit der Wartung und
pflege der Tiere betrauten Personen und den
Verärzten gestattet.
6. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkeh—
renden Personen ist das Betreten der verseuch—
ten Gehöfte untersagt.“
7. Die Abgabe roher Milch aus den ver—
seuchten Gehöften ist verboten. Das Verbot
erstreckt sich auf Molkereirückstände, nicht jedoch
auch auf Butter und Käse.
8. Das Verladen von Vieh auf der Güter—
stelle Wiebelskirchen ist untersagt.
9. Die Einfuhr von Klauenvieh in den
—— ist ohne polizeiliche Erlaubnis ver—
oten.
10. Zur Ausfuhr schlachtreifen Klauenviehes
aus verseuchten Gehöften ist die Genehmigung
des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier er—
forderlich.
11. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch
den Sperrbezirk ist verboten.
Zu B. Innerhalb des Beobachtungsgebietes
jelten folgende Bestimmungen:
1. Viehmärkte sind verboten.
2. Der Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte
ist verboten.
3. Die Ausfuhr von Klauenvieh ist ohne
neine Erlaubnis verboten.
Für den ganzen Kreis Ottweiker
ilt weiter sfsolgende Anordnung:
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch,
Buttermilch und Molken nur nach Abkochen ab—
geben. Der Abkochung ist eine Erhitzung auf
90 Grad Celsius gleichzuachten. Das Verfüt—
ern von Milch und Molkereirückständen an das
Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist nur unten
der gleichen Bedingung gessaftet
Dagegen wird das Verbot
1. des Durchtriebes von Klauenvieh durch
das Beobachtungsgebiet und
2. des Treibens von Klauenvieh auf öffent—
lichen Straßen daselbst vorläufig nicht erlassen.
Die Anordnungen werden unnaochsichtlich
durchgeführt; Uebertretungen ohne Ausnahme
itreng bestraft.
Ottweiler, den 8. Mai 1011.
Der Kal. Landrat.
—von Halfern.
Die über den Ort Fremersdorf wegen
Maul- und Klauenseuche verhängte Sperre sowie
das anläßlich dieser Sperre festgelegte Beob—
achtungsgebiet wird aufgehoben. Für den Ort
Fremersdorf selbst gelten ebenfalls die Beob—
aichtungsbestimmungen nicht mehr.
Saarlouis, den 10. Mai 1011.
Der Kgl. Landrat.
von Schuütz.
In dem Orte SHüttersdorf-Buprich ist er—
ieut Maul- und Klauenseuche festgestellt wor—
»en. Ich habe daher über den Ort wieder die
Sperre verhängt. Das bisherige Beobach—
ungsgebiet bleibt bestehen.
Saarklouis, den 11. Mai 1011.
Der Kgl. Landrat.
von Schüuͤnt.
Nachdem in Werbeln Maul- und Klauenseuche
estgestellt worden, habe ich über den Ort die
Sperre verhängt. Zum Beobachtungsgebiet ge—
vören die Orte Wadgassen und Schaffhausen.
Saarlouis, den 12. Mai 1811.
Der Landrat.
v. Schuk.
In dem Gehöfte des Ackerers Johann Peter
Temmes zu Köllig ist die Maul- und Klauenseuche
usgebrochen. Ueber Köllig und Rehlingen ist die
Sperre, verhängt. Das Bepbachtungsgebiet um—
aßt die Ortschaften Nittel, Onsdorf, Soest, Bil—
ingen und Wincheringen.
Sür den ganzen Kreis sind sämtliche Märkte
bis auf Weiteres untersagt.
Saarhurga, den 13. Mai 10911.
Der Landrat.
I B.
Herrmann. Kreissekretär
Nachdem nunmehr die Maul- und Klauen—
euche in St. Avold, Merlenbach und Mors—
zach erloschen ist, wird die für die obengenannten
Hemeinden gemäß 8 2 der Verordnung v. 18,
I. 1889 andeordnete Sperre hiermit aufage—
oben.
Die nach 8 3 genannter Verordnung ange—
»rdnete Sperre, welche über die Gemeinden
Folklingen, Kochern, Roßbrücken, Freimengen,
Dberhomburg, Spittel, Karlingen, Porcelette,
Henweiler, Machern, Kammern, Altweiler,
Diachthal, Walmen, Folschweiler verfügt war,
wird ebenfalls aufgehoben. Der Ferkelmarkt in
St. Avold und Spittel bleibt noch verboten.
Forbach, den 6. Mai 1011.
Kreisdirektor.
Frh.» Woellwarth
In Niedermohr ist die Maul- und Klauen—
euche ausgebrochen. Ueber die Gemeinden
Niedermohr und Kirchmohr wird daher die
Sperre verhängt.
Dies ist in den Gemeinden sofort öffentlich
bekannt zu machen.
Homburg, den 8. Mai 1911.
Königl. Bezirksamt.
Schlosser
In der Gemeinde Katzenbach ist die Maul- und
Klauenseuche ausgebrochen. Diese Gemeinde wird
deshalb gesperrt und die Gemeinde Spesbach als
Beobachtungsgebiet erklärt.
Hombura, den 12. Mai, 19111
Königliches Bezirks-Amt.
Schklosser.
In einem Gehöfte in Velm ist die Maul—
und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Ueber 5 Gehöfte dieser Gemeinde ist daher die
Sperre verhängt worden. DTas Beobachtungs-—
gebiet umfaßt die Bürgermeistereien Gerolstein
und Rockelskyll sowie die Orte Tohm, Lam—
mersdorf, Bolsdorf und Niederbettingen. Die
Klauenviehmärkte sind im hiesigen Kreise bis
auf weiteres untersagt.
Daun, den 8. Mai 1011.
Der Kgl. Landrat.
Weißmübller.
An die Herren Lolkalabteilungsdirektoren.
Wie bekannt, nimmt der landwirtschaftliche Ver—
ein alljährlich bei Gelegenheit seiner Generalversamm—
ung eine Auszeichnung von gut geleiteten und zweck—
mäßig eingerichteten landwirtschaftlichen Kasinos und
Benossenschaften vor. In den letzten beiden Jahren
haben die Anmeldungen für diese Prämiierung leider
nachgelassen. Wir sind überzeugt, daß bei der großen
Mengze von landwirtschaftlichen Kasinos und Genossen—
ichausen, die dem landwirtschaftlichen Verein korporativ
angeschlossen sind, sich noch eine ganz beträchtliche An—
zahl von Kasinos und Genmossenschaften findet, die
von der genannten Prämiierung noch keinen Gebrauch
gemacht hat, weil ihr diese Einrichtung des Vereins
noch nicht bekannt war. Wir halten es daher für
dringend notwendig, daß außer der Bekanntmachung
in unserer Zeitschrift, die bereits in Nr. 8 erfolgt ist
und nach einem bestimmten Zeitraum nochmals er—
folgen wird, auch die Herren Lokalabteilungsdirektoren,
die dem Verein angeschlossenen Kasinos und Genossen—
chaften auf diese Prämiierung hinweisen. Ein schon
einmal ausgezeichnetes Kasino bezw. eine Genossen—
schaft kann sich nach Verlauf eines bestimmten Zeit—
raums um eine höhere Auszeichnung bewerben. Diese
zeiträume wie überhaupt die Grundsätze für die Prä—
niierung von Kasinos und Genossenschaften sind auf
Zeite 110 u. flg. der Vereinsgeschichte von 1883 —
908 aufgeführt.
Desgleichen gestatteten wir uns die Herren Lokal—
ibteilungsdirektoren auf die mit unserer Generalver—
ammlung verbundene Auszeichnung von Verwaltern,
daushälterinnen und landwirtschaftlichen Arbeitern
und Dienstboten ergebenst aufmerksam zu machen und
ruch hierin um eine gefällige Unterstützung der Be—
strebungen des landwirtschaftlichen Vereins durch Ein—
reichung möglichst zahlreicher Anträge ergebenst zu
bitten. Die Grundsätze für diese Prämiierung sind
ebenfalls in der Vereinsgeschichte von 1883—1908
auf Seite 101 enthalten.
Bonn, den 28. März 19811.
Präsidium des landwirtschaftlichen
Vereins für Rheinpreußen.
J. A.
Dr. Reinhardt.
Verband der rheinpreußischen
landwirtschaftlichen Genossenschaften,
eingetragener Verein, Vonn.
Einladung zum XXIII. Verbandstag (Mit—
gliederversammlung) des Verbandes der rhein—
preußischen landwirtschaftlichen Genossenschaften
z. V. auf Freitag, den 26. und Sams—
tag, den 27. Mai 1911 in Bonn7 „Gesell—
schaftshaus der Lese- und Erholungsgesellschaft“
Coblenzer Straße 35.
Zeiteinteilung.
Freitag, den 26. Mai 19811
im Hos-Restaurant „Hähnchen“, Vivatsgasse 2.
Nachmittags 3 Uhr: Generalversammlung der
Genossenschaftsbank für Rheinpreußen. e. G.
m. b. H.
Nachmittags 42/3 Uhr: Generalversammlung der
Bezugskommission für Rheinpreußen. e. G.
in. b. H.
Nachmittags 6 Uhr: Sitzung des Verbands—
ausschusses.
bends 8 Uhr: Zwanglose Zusammenkunft der
bereits eingetroffenen Teilnehmer im Hof—
Restaurant „Hähnchen“ in den unteren Räu—
mon
Samstag, den 27. Mai 1011
im Gesellschaftshause der „Lese- u. Erholungs—
zgesellschaft“, Coblenzer Straße 35, zu Bonn.
Normittags 101,, Uhr: Verbandstag (Mitglie—
derversammlung) des Verbandes der rhein—
preußischen landwirtschaftlichen Genossen—
schaften