Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Es sind zu bezahlen:

80 r
weitere
Pfg. 1o Pig.
für eine
Weagestrecke

D. Kinder:
Ein Kind unter 10 Jahren ist frei,
zwei solcher Kinder gelten als eine
Person. Kinder, ohne Begleitung
erwachsener Versonen zahlen den
vollen Fahrpreis wie diese.
EC. 10-Kilometerzone:
Die J0-Kilometerzone wird durch
einen Kreis begrenzt, der mit einem
Radius von 10 Kilometern um den
Schnittpunkt der Reichs- und Bahn—
hofstraße gezogen wird.
Saarbrücken, den 24. April 1911.
Der Königliche Polizei-Direktor:
J. V.:
Sommer,
Regierungs-Assessor.

brkunnmahingen caorer ßehörten.
Orts-Statn!
für die Anlegung von Straßen und Plätzen für den
Umfang des Gemeindebezirks Fischbach.

Auf Grund des Gesetzes vom 2. Inli 1875 (Ge—
sezsammlung S. 561) wird hierdurch folgendes be—
stinimt:
avom Bauen an nicht ausgebauten
Straßen.

3 1
Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßen—
teilen, nach welchem sie einen Ausgang haben, nur
errichtet werden, wenn diese Straßen oder Straßenteile
den baupolizeilichen Vorschriften gemäß befestigt, ent—
vässert und mindestens mittelst einer reaqulierten
Straße zugänalich sind

82.
Ausnahmen in Einzelfällen mit Rücksicht auf Um—
ang, Bestimmung, örtliche Lage usw. koönnen von der
Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Gemeindever—
tretung bewilligt werden.
b) Anlaage neuer Straßen durch die
Gemeinde.

83.
Wird seitens der Gemeinde die Anlage einer neuen
Straße oder die Verlängerung einer schon bestehenden
Straße oder der Ausbau eines öffentlichen Kultur—
oder Feldweges, ebenso eines Privatweges für zweck—
mäßig oder erforderlich erachtet, und ist die Straße
zur Bebauung bestimmt, so find die Besitzer der an—
grenzenden Grundstücke, sobald sie an diesen Straßen
Gebäude errichten, zu den Kosten der neuen Straßen—
anlage beizutragen verpflichtet. Gleiches gilt bei dem
Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Stra—
ßen und Sfraßenfeisen

34
Zu den Straßenbaukosten des 8 3 gehören:
u) die Kosten des Grunderwerbs bezw. Freilegung
der Straße einschließlich des Bürgersteiges; jedoch
bleibt der Wert vorhandener der Geineinde ge—
höriger Wegeflächen außer Ansatz;
udie Kosten der Befestigung der Fahrbahn und
der Bürgersteige einschließlich der Auschlüsse an
einmündende Straßen;
) die Kosten der Entwässerungsanlagen, Ueber—
fahrts⸗- und Uebertrittsbrücken;
Jdie Kosten der Beleuchtungsansagen

8 5.
Die Gemeindevertretung setzt nach Maßgabe der
baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes bei jeder
Straßenanlage fest, von welcher Beschaffenheit die
dem Bedürfnisse entsprechende erste Einrichtung sein
muß und in welchem Zeitraume dieselhe zur Ausfüh—
rung doesongen 4nänsIs

86.
Die Kosten der Straßenanlage innerhalb des im
.4 bezeichneten Umfanges fallen den angrenzenden
Eigentümern, sobald sie Gebäude an der Straße er—
richten, nach Maßgabe des 8 7 zur Last und zwar
nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße berühren—
den Grenze und je für die Hälfte der Straßenbreite,
ber einer Straßenbreite von über 26 m jedoch nicht
für mehr als 13 mm der Straßenbreite. Die Unter—
haltung der Jaut 8 3 hergestellten Straßen erfolgi
während höchstens 53 Jahren nach Fertigstellung durch
die Gemeinde auf Kosten der Anlieger und sind die
erforderlichen Unterhaltungsarbeiten nach Anwei—
fung der Rouftkommission 20 bepürfken

Der Betrag, der nach den Paragraphen 3 bis6
den angrenzenden Eigentümern zur Last fallenden
Beiträge zu den Gesamtkoften einer Straße bezw. eines
Straßenabschnittes wird durch die Gemeindevertre—
tung festgesetzt. Als Mindestleistung seitens der an—
grenzenden Grandbesitzer ist Tragung der Kosten für
die Herstellung der Bürgersteige und Rinne zu be—
trachten. Die Berechnung wird auf dem Bürgermei—
steramte zur Einsicht der Anlieger 14 Tage lang vffen
gelegt. Die Offenlegung wird in ortsüblicher Weise
betannt gegeben.
Die Zustellung einer besonderen Benachrichtigung
an die Zabhlunaspilichtigen ersolgt nicht.
88.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den
angrenzenden Eigentümern zu leistenden Beiträge wer—
den fällig, sosern es sich um neu angelegte und fertig—
gestellte Straßen handelt, sobald auf einem Grund—
tück an dieser Straße mit der Errichtung eines Ge—
»äudes vorgegangen wird. Bei größeren Grundkom
Aexen wird als zu bebauendes Grundstück im einzelner
Falle nur derjenige Teil des ganzen Grundstückes an
jesehen, der seiner Bestimmung nach als Garten, Hof
Aum usw. zu dem neu zu errichtenden Gebäude gehört
Werden einzeine Arten der zuͤr gesamten Strahenanlage
 gehörenden Aufwendungen und Arbeiten 63
B. Freilegung, Befestigung der Fahrbahn, Ansegung
)er Bürgersteige, Entwässerung pp.) in verschiedenen
Zeiten zur Ausführung gebracht, so können die Kosten
dieser einzelnen Arbeiten auch vor Vollendung den ge
amten Straßenanlage getrennt eingezogen werden
Beim Eintritt der Fälligkeit der nachz 7 berech
aeten Anliegerbeiträge wird dem Pflichtigen eine Zad—
ungsaufsorderung Heranziehung, Veranlaguna'? zu—
estellt, gegen welche die in den s83 69 und 70 des
tommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 vor—
zesehenen Rechtsmittel zulässig sind. Tie Gemeinde
kann jedoch auf Antrag in Rücksicht auf die Ver
nögenslage des Zahlungspflichtigen für die Entrich
ung der, Beiträge Ratenzahlungen oder Jahlungs
rist höchstens bis zu einem Jahre, von dem Tage
der Fälliakeit an gerechnet, bewilligen

8 4
Die Einziehung der Beiträge ersolgt im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens. Wenn nach dem Be—
zinne des Baues ein Eigentumswechsel stattsindet, so
st jeder neue Eigentümer für die noch rückständigen
Beiträge als Selbstschuldner haftbar.
q) Anlegung neuer Straßen durch
Unternehmer
8 10.
Unternehmer, welche eine neue Straße anzulegen
eabsichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten die
Festsetzung der Straßen- bezw. Baufluchtlinien in Ge—
mäßheit des Gesetzes vom 2. Juli 1875 erwirken.
Zu diesem Behufe haben sie einen nach Maßgabt
»er ministeriellen Verfügung für Aufstellung von Bau—
luchtlinien und Bebauungsplänen vom 28: Mai 1876
aufgestellten und durch die Unterschrift eines vereidig—
ten Landmessers beglanbigten Lage- und Höhenplän
der neuen Straße, aus welchem insbesondere auch
der Anschluß derselben und ihrer Entwässerung an an—
dere Straßen und öffentliche Anlagen ersichtlich ist,
und zwar in zweifacher Ausfertigung, einzureichen.
Auch müssen die Besitzer der angrenzeuden Grundstücke
bis aui 69 Mir. Entsernung von der Straßeuflucht—
inie und deren Katosterbezeisihnung eriichtlich denadet
ein

8 12

Wenn die Gemeinde die Genehmigung erteilt, so
nuß zuvörderst die für die Anlage der Straße erforder—
iche Grundfläche kostenfrei und srei von Grundbuüch—
schusden der Gemeinde zum Gigenrum qaufgelnfsen
werden.
Nach erteilter Genehmigung haben die Unternehmer
die Verpflichtung, die Ansegung der Straße nach dem
sestgesetzten Plane und Kostenanschlage binnen Jahres
rist unter Aufsicht der Wegepolizeibehörde nach Maß—
zabe der baupolizeilichen Bestimmungen ausführen zu
aĩsen, andernfalls die Bestimmungen des 8 1 dieses
SZtatuts Anwendung finden und die Gemeinde befugn
st, die Aussührung auf Kosten des Verpflichteten vor
unehmen und die Kosten im Wege des Verwaltunos
Zwangsverfahrens einzuziehen.
Binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Straße
hat die Abnahme derselben durch eine aus der Ge—
neindevertretung zu wählende Baukommission zu er—
folgen und ist von der Kommission eine Ertlärung
darüber abzugeben. oh die Herstessung hedinaunags?
63ie erfosaf 1450

812.
Die Unterhaltung der laut 8 10 hergestellten und
an die Gemeinde zum Eigentum ausgelassenen Straße
erfolgt während höchstens 5 Jahren nach der Ab—
nahme durch die Unternehmer und sind die erforder—
ichen Unterhaltungsarbeiten nach Anweisung der Bau—
tommission zu bewirken.
8 13.
Die Inanspruchnahme der vorgenannten Straße
sür den äffenflichen Nerfebr twpie die Heßeoryahmnß—

der dauernden Unterhaltung bleibt besonderer Enr
schliezung der Gemeindevertretung vorbehalten, jebdoc
hat dieselbe spätestens 5 Jahre nach Fertigstellun,
zu erfosgen

8 14.
Der Gemeinde steht das Recht zu, die Ausführung
einer von einem Unternehmer projettierten Straßen
anlage im öffentlichen Interesse selbst für Rechnunc
des Unternehmers zu bebirken, sofern der leßztere di
für die Ausführung im z II angesetzte Frist nich
nehält; in diesem Falle findet der 89 dieses Statut«—
Anwendung

8 15.
Ausnahmen in Einze fällen können mit Rüchsich
auf besondere Umstände durch den Gemeinderat im Ein
verständnis mit dem Bürgermeister gestattet werde

8 16.
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der ort—
iblichen Bekanntmachung in Kraft.
Dudweiler, den 8. September 1910.
Der Bürgermeister
Jost.
Trier, den 14. April 1911
Der Bezirlsausschuß
B. VII. 12.
B BS

Bescheid.
Auf Grund der 33 12 und 15 des Gesetzes von
2. Juli 1805, betressend die Anlegung und Vecän
derung von Straßen und Plätzen in Städten und länd
ichen Ortschaften, des z 153 des Landesverwaltungs
zesebes und der Beschlüsse des Gemeinderats von Fisch
»ach vom 9. September 1910 und 4. April 191.
wird das für den Umscug der Gemeinde Fischba—
cerigfsene Ortsstatut für die Anlegung von Straßen
eud Pfätzen hiermit geneymigt.
Namens des Bezirksausschusses
Der Vorjihende.
In Vertretung.
Engelhardlt.

Freibankordnung.
Auf Grund der 88 3 bis 11 des Gesetzes, be
refsend die Ausführung des Schlachtvieh— und
zleischbeschaugeseßzes vonn 28. Juni 1902 EGesetz
ammi. S, 229) wird unter, Zustimmung der Ge
meindevertretung für den Bezirk der Gemeinde Sulz
vach folgendes beschlossen

8 1.
Im Schlachthof Sutzbach wird für den Ver
waltungsbezirk der Gemeinde Sulzbach eine Frei
ank mit der Wirkung eingerichtet, daß innerhallb
dieses Bezirkes Feisch der in 82 Absatz J und?
zedachten Art nur auf der Freibank feiloehalter
Dder vorkauit merden darf.
8 2.
Per Freibank wird alles zum Feilhalten ode
zum Verkanf bhestimmie Fleisch überwiesen, das
nnerhalb des Fresbankzezirkes der vorgeschriebenen
amtlichen Untersuchung unterlegen hat und hierbe
als bedingttauglih (s8s 10, 11 des Reichsge
ehes betreffend Schladevieh — und Fleischbeschar
vom 3. JIuni 1900 Leich zgesetzbl. S. 547) oder zwar
a!s tauglich zum Genusse für Menschen, aber ir
einem NRahrungs- und Genußwert erheblich herabge—
setzt —— minderwertigeés 24 a. a. O, 8 40
der vom Bundesrat ersassenen Ausführungsbe
timmungen vom 39. Rlai 1902, 8 7 des Ausfüh
rungsgesetes vom 283. Auni 1902, 8 33 der Aus
ührungsbestimmungen vom 20. WMärz 1903 uni
»sm 27. August 1907) erkbärt worden ist. Das—
etbe gilt für Fleisch çieicher Art, das außerhalt
des Freibankbezirkes amtlich untersucht worden ist,
ind in diesem Bezirk Rim Zwecke des Feilhaltens
dver Verkaufes dingeführt wird. Die Zulassung
olchen Fleisches zur Fresbank kann jedoch von den
semeindevorstand versagt werden, wenn es im In
ecesfise der Aufrechterhalrung des ordnungsmäßigen
reibankbetriebes gebotenist. Gegen die Versaguünç
ndet Beichwerde bei der Gemeindeaufsichtsbehörd
tatt.
Micht beanstandete; Fleisch ist vom Verkauf au—
der Freibank ausgeschloisen.
83.
iDie Freibank befinde sich im Schlachthof. Ihr—
Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsicht«
hehörde.
Zweigsteklen dürfen nur mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde eingerichtet, vderlegt oder wiedes
eingezogen werden.
Die Freihank und etwaige Zweigstellen werder
übher dem Eingang deutlich lesbar als solche be
zeichnet. Der Ort in dem sie sich befindet, ihre
Eröftfnung, Verlegung und Einziehung sind orts
ühlich bekannt zu machen.
84.
Die Freibank wird von der Gemeinde Suülzback
a—erichftef ruund hofrießbon
            
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